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Klage, eingereicht am 13. April 2007 - Last Minute Network/HABM - Last Minute Tour (LAST MINUTE TOUR)

(Rechtssache T-115/07)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Last Minute Network Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Brownlow)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Last Minute Tour SpA (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Februar 2007 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 1 552 231 für Klasse 16 für nichtig zu erklären;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke "LAST MINUTE TOUR" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 39 und 42 - Gemeinschaftsmarke Nr. 1 552 231.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Last Minute Tour SpA.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die nicht eingetragene nationale Wortmarke "LASTMINUTE.COM" für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 sowie Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung für Waren der Klasse 16.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin, die auf eine teilweise Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gerichtet war, um die Gemeinschaftsmarke auch für Waren der Klasse 16 für nichtig zu erklären.

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 der der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates, weil die Beschwerdekammer zu Unrecht entschieden habe, dass die nicht eingetragene Marke der Klägerin ihr nicht gestatte, die Benutzung der angemeldeten Marke im Vereinigten Königreich zu verbieten, und weil die Beschwerdekammer einen falschen Prüfungsmaßstab für den Beweis der Verwechslungsgefahr angelegt habe.

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