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Verbundene Rechtssachen T-114/07 und T-115/07

Last Minute Network Ltd

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke LAST MINUTE TOUR – Ältere nicht eingetragene nationale Marke LASTMINUTE.COM – Relatives Eintragungshindernis – Verweisung auf das für die ältere Marke geltende nationale Recht – Regeln des Common law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung (Passing‑off-Klage) – Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4 und 52 Abs. 1 Buchst. c)

Gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke wird die Gemeinschaftsmarke auf Antrag beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) für nichtig erklärt, wenn ein in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung genanntes älteres Kennzeichenrecht besteht und die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllt sind.

Aus diesen beiden Vorschriften in Verbindung miteinander ergibt sich, dass der Inhaber einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die Nichtigerklärung einer jüngeren Gemeinschaftsmarke erwirken kann, wenn und soweit nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erworben worden sind und dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 sind sowohl die nationalen Rechtsvorschriften, die wegen der in Art. 8 Abs. 4 enthaltenen Verweisung anwendbar sind, als auch die in dem betreffenden Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage muss der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren dartun, dass das fragliche Kennzeichenrecht in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und dass es die Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke erlaubt.

(vgl. Randnrn. 45-47)