Language of document : ECLI:EU:F:2011:90

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

22. Juni 2011

Rechtssache F-33/10

Giorgio Lebedef

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beurteilungsverfahren für das Jahr 2005 – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts – Im Anschluss an das Urteil in der Rechtssache F‑36/07 erstellte Beurteilung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage gemäß Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Herrn Lebedef für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005, wie sie die Kommission nach Aufhebung ihrer vorherigen Beurteilung der beruflichen Entwicklung für denselben Zeitraum durch das Urteil Lebedef/Kommission (F‑36/07) des Gerichts vom 7. Mai 2008 erstellt hat

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung – Erstellung – Unterzeichnung mit „einverstanden“ – Folgen – Abschluss

(Beamtenstatut, Art. 43)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Beginn – Mitteilung – Begriff – Mitteilung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung im internen EDV-System des Organs – Durch die Aufzeichnungen dieses Systems belegte Einsichtnahme durch den Beamten

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

1.      Dass ein Beamter die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung mit „einverstanden“ unterzeichnet hat, führt zwangsläufig dazu, dass das Verfahren zur Erstellung dieser Beurteilung abgeschlossen wird.

Die von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts sehen mehrere Möglichkeiten für den Abschluss der Beurteilung der beruflichen Entwicklung vor. Der Abschluss kann sich entweder sofort aus dem Einverständnis des Stelleninhabers mit der Beurteilung oder daraus ergeben, dass der Stelleninhaber innerhalb der festgelegten Frist von zehn Tagen nicht reagiert. Falls ein Beamter die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für nicht annehmbar hält, aber innerhalb der Frist von zehn Tagen nicht deutlich mitteilt, ob er sie ablehnt, bringt er sich in eine in den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen nicht vorgesehene Situation.

(vgl. Randnrn. 29, 30, 32 und 33)

2.       Eine Entscheidung ist nur dann im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ordnungsgemäß mitgeteilt, wenn sie ihrem Adressaten nicht nur übermittelt wurde, sondern dieser auch in zweckdienlicher Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte.

Folglich erlaubt die Einsichtnahme eines Beamten in eine Beurteilung der beruflichen Entwicklung im internen EDV-System des Organs, die durch die Aufzeichnung der Einsichtnahmen in diese Beurteilung in dem System belegt ist, die Feststellung, dass die Beurteilung der beruflichen Entwicklung dem Betroffenen mitgeteilt wurde. Das gilt umso mehr, wenn die Einsichtnahme in die Beurteilung der beruflichen Entwicklung im internen EDV-System gerade zu dem Zweck erfolgt, die Beurteilung zu unterzeichnen, um sie förmlich abzuschließen.

Da das interne EDV-System ein geschütztes System ist, zu dem der Beamte dank eines persönlichen Passworts Zugang hat, kann die Verlässlichkeit dieses Systems nicht mit der bloßen Behauptung, dass die Gefahr einer Manipulation von Daten bestehe, in Zweifel gezogen werden.

(vgl. Randnrn. 38, 40 und 41)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Juni 1976, Jänsch/Kommission, 5/76, Randnr. 10

Gericht erster Instanz: 23. November 2005, Ruiz Bravo-Villasante/Kommission, T‑507/04, Randnr. 29; 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Randnr. 121

Gericht für den öffentlichen Dienst: 25. April 2007, Kerstens/Kommission, F‑59/06, Randnrn. 34 bis 36