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Urteil des Gerichts vom 15. September 2021 – Ilunga Luyoyo/Rat

(Rechtssache T-101/20)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Einschränkung des Zugangs zu den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten – Belassen des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme in die Listen und des Belassens auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauern der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde lagen – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ferdinand Ilunga Luyoyo (Kinshasa, Demokratische Republik Kongo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. De Wolf sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und T. Payan)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M.-C. Cadilhac und H. Marcos Fraile)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2019/2109 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2019, L 318, S. 134) und zum anderen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2101 des Rates vom 9. Dezember 2019 zur Durchführung von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2019, L 318, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Ferdinand Ilunga Luyoyo trägt die Kosten.

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1     ABl. C 129 vom 20.4.2020.