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Urteil des Gerichts vom 15. September 2021 – Arnaoutakis u. a./Parlament

(Rechtssachen T-240/20 bis T-245/20)1

(Institutionelles Recht – Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Änderung der zusätzlichen freiwilligen Ruhegehaltsregelung – Weigerung, ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt zu gewähren – Einrede der Rechtswidrigkeit – Zuständigkeit des Präsidiums des Parlaments – Erworbene Rechte und Anwartschaften – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Rechtssicherheit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Stavros Arnaoutakis (Iraklio, Griechenland) und 5 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Grosjean)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, M. Ecker und S. Seyr)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Parlaments, mit denen die Anträge der Kläger auf Gewährung eines Anspruchs auf ein zusätzliches freiwilliges Ruhegehalt gemäß dem Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2018, C 466, S. 8) zurückgewiesen wurden, weil sie das erforderliche Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht hätten

Tenor

Die Rechtssachen T-240/20 bis T-245/20 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Klagen werden abgewiesen.

Herr Stavros Arnaoutakis und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.

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1     ABl. C 215 vom 29.6.2020.