Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Lichtwer Pharma AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 29. Januar 2004

(Rechtssache T-32/04)

Verfahrenssprache

zu bestimmen gemäß Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung

- Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Lichtwer Pharma AG, Berlin, hat am 29. Januar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte H. P. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war Laboratoire L. Lafon S.A., Maisons-Alfort (Frankreich).

Die Klägerin beantragt,

-     Ziffer 2 der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13.11.2003 aufzuheben, also die Entscheidung aufzuheben, soweit der Klägerin auferlegt wird, sowohl die Gebühren und Kosten des Widerspruchsverfahrens als auch des Beschwerdeverfahrens zu tragen;

-     das beklagte Amt zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerin hat die Wortmarke "Lyco-A" für Waren der Klassen 5, 29 und 30 angemeldet (Anmeldung Nr. 1 217 355). Gegen die Eintragung dieser Marke legte Laboratoire L. Lafon S.A., Inhaberin der französischen Wortmarke "LYOC" für Waren der Klasse 5, Widerspruch ein. Laboratoire L. Lafon S.A.legte auch zwei weitere Widersprüche aufgrund der Marken "LYCO PROTECT" und "LYCO Q10" ein.

Mit Entscheidung vom 30. Oktober 2002 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch aufgrund der Marke "LYOC" wegen Fehlens der Verwechslungsgefahr zurück. Am gleichen Tag wurde dem Widerspruch aufgrund der Marke "LYCO Q10" stattgegeben.

Im Dezember 2002 teilte Laboratoire L. Lafon S.A. der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, gegen die Entscheidung im Widerspruchsverfahren die Marke "LYOC" betreffend Beschwerde einzulegen. Gegen die Entscheidung die Marke "LYCO Q10" betreffend wurde keine Beschwerde erhoben.

In der angefochtenen Entscheidung stellt die Beschwerdekammer fest, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der endgültigen Zurückweisung der angemeldeten Marke gegenstandslos worden sei. Weiterhin legt sie die Kosten sowohl des vorangegangenen Widerspruchsverfahren als auch des entsprechenden Beschwerdeverfahrens der Klägerin auf.

Zur Unterstützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Aussage, dass man beabsichtige, eine Beschwerde einzulegen, lediglich der Ausdruck einer Intention sei. Weiterhin hätte die Beschwerdekammer die Beschwerde gemäß Regel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 26898/951 als unzulässig zurückweisen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens auferlegen müssen.

Die Klägerin trägt ferner vor, dass eine Stattgabe des Widerspruchs nicht zu einer Zurückweisung der Marke ex tunc, sondern nur ex nunc führen kann, und dass die Begründung der Entscheidung zeige, dass die Beschwerdekammer bei der Entscheidungsfindung falsche Maßstäbe an den Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/942 gesetzt habe. Insoweit stelle die Entscheidung eine Verletzung materiellen Rechtes dar. Darüber hinaus hätte die Beklagte entsprechend Regeln 21 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Beteiligten die hälftigen Widerspruchs- und die gesamten Beschwerdegebühren zurückerstatten müssen.

...

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 3. Dezember 995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. )

2 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 0.1.1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).