Language of document : ECLI:EU:T:2005:248

Rechtssache T-34/04

Plus Warenhandelsgesellschaft mbH

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortelement ‚Turkish Power‘ als Gemeinschaftsmarke – Ältere Wortmarke POWER – Widerspruchsverfahren – Mögliche Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke Turkish Power und Wortmarke POWER

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

Für das deutsche Publikum besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen einem Bildzeichen, das aus den beiden Wörtern „Turkish“ und „Power“ und einem zwischen diesen Wörtern abgebildeten Kopf eines brüllenden Löwen mit gesträubter Mähne besteht und als Gemeinschaftsmarke für u. a. „Tabak, Raucherartikel und Streichhölzer“ in Klasse 34 des Nizzaer Abkommens angemeldet wurde, und der u. a. für die gleichen Waren in Deutschland eingetragenen älteren Wortmarke „Power“. Denn das beiden Zeichen gemeinsame Element „POWER“ erscheint weder als dominierendes Elemtent des angemeldeten Zeichens noch als prägend für den durch dieses hervorgerufenen Gesamteindruck in dem Sinne, dass sich eine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen annehmen ließe. Angesichts der zwischen den Zeichen bestehenden optischen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede ist trotz der Identität der mit den Zeichen gekennzeichneten Waren und trotz ihres gemeinsamen Wortelements nicht anzunehmen, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise, die informiert, in erhöhtem Maße aufmerksam und ihren traditionellen Marken treu sind, glauben werden, dass die in Frage stehenden Waren von denselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

(vgl. Randnrn. 49, 71-72)