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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 22. Juni 2005

in der Rechtssache T-34/04: Plus Warenhandelsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortelement "Turkish Power" als Gemeinschaftsmarke - Ältere Wortmarke POWER - Widerspruchsverfahren - Mögliche Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-34/04, Plus Warenhandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Mülheim an der Ruhr (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Piepenbrink, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: G. Schneider), andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Joachim Bälz und Friedmar Hiller, wohnhaft in Stuttgart (Deutschland), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. November 2003 (Sache R 620/2002-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Tengelmann Warenhandelsgesellschaft einerseits und Herrn Bälz und Herrn Hiller andererseits, hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal sowie der Richterin P. Lindh und des Richters V. Vadapalas - Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin - am 22. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2004.