Language of document : ECLI:EU:T:2006:82

Rechtssache T‑35/04

Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia AVEE

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Ältere Wortmarke FERRERO – Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortelement ‚FERRÓ‘ als Gemeinschaftsmarke – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

Für den deutschen Durchschnittsverbraucher besteht Verwechslungsgefahr zwischen einem Bildzeichen mit dem Wortelement „FERRÓ“, das als Gemeinschaftsmarke für „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago (Stärkemehl), Kaffee-Ersatzmittel, Mehl und Getreidepräparate, Brot, Zwieback (Kekse), Süßwaren, Konditorwaren, Speiseeis, Honig, Sirup, Teig, Mehl für die Zubereitung von Teig, Salz, Senf, Brotwaren aller Art, Pfeffer, Essig, Soßen, Gewürze, Kühleis, Melassesirup“ in Klasse 30 des Nizzaer Abkommens angemeldet worden ist, und der in Deutschland eingetragenen älteren Wortmarke FERRERO für Waren derselben Klasse, weil die von den Zeichen erfassten Waren teils identisch, teils ähnlich sind und ein Vergleich des dominierenden Wortelements „FERRÓ“ der Anmeldemarke mit dem die ältere Wortmarke bildenden Wort „FERRERO“ ergibt, dass zwischen ihnen in gewissem Grad eine visuelle und klangliche Ähnlichkeit besteht.

(vgl. Randnrn. 43-44, 53, 62)