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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2006 - Lichtwer Pharma AG / HABM

(Rechtssache T-32/04)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Lyco-A - Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Verfahrenskosten - Verteilung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Lichtwer Pharma AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kunz-Hallstein und R. Kunz-Hallstein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Weberndörfer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Laboratoire L. Lafon SA (Maisons-Alfort, Frankreich)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. November 2003 (Sache R 1007/2002-4), soweit darin über die Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens entschieden wird.

Tenor

Nummer 2 des verfügenden Teils der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 13. November 2003 (Sache R 1007/2002-4) wird aufgehoben.

Das HABM trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2004.