Language of document :

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007 - API / Kommission

(Rechtssache T-36/04)1

(Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze - Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Association de la presse internationale ASBL (API) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis und J. Heithecker)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey und P. Aalto)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 über die Ablehnung eines Antrags der Klägerin auf Zugang zu Schriftsätzen, die die Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereicht hat

Tenor

Die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang zu den Schriftsätzen verweigert worden ist, die die Kommission beim Gerichtshof in den Rechtssachen Kommission/Vereinigtes Königreich, C-466/98, Kommission/Dänemark, C-467/98, Kommission/Schweden, C-468/98, Kommission/Finnland, C-469/98, Kommission/Belgien, C-471/98, Kommission/Luxemburg, C-472/98, Kommission/Österreich, C-475/98, und Kommission/Deutschland, C-476/98, und beim Gericht in der Rechtssache Airtours/Kommission, T-342/99, eingereicht hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 71 vom 20.3.2004.