Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. Mai 2011 – ancotel/HABM –Acotel (ancotel.)
(Rechtssache T‑408/09)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ancotel – Ältere Gemeinschaftsbildmarke ACOTEL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Maßgebliche Verkehrskreise“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37-39)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Acotel SpA und der ancotel GmbH |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | ancotel GmbH |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Bildmarke ancotel für Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 – Anmeldung Nr. 3314424 |
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: | Acotel SpA |
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: | Insbesondere die italienische Bildmarke Nr. 643751 und die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1442268 ACOTEL für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: | Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben. |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008‑1) wird aufgehoben. |
2. | | Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die der ancotel GmbH. |
3. | | Die Acotel SpA trägt ihre eigenen Kosten. |