Language of document : ECLI:EU:T:2011:241





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 24. Mai 2011 – ancotel/HABM –Acotel (ancotel.)

(Rechtssache T‑408/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ancotel – Ältere Gemeinschaftsbildmarke ACOTEL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Maßgebliche Verkehrskreise“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37-39)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Acotel SpA und der ancotel GmbH

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

ancotel GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke ancotel für Dienstleistungen der Klassen 35 und 38 – Anmeldung Nr. 3314424

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Acotel SpA

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Insbesondere die italienische Bildmarke Nr. 643751 und die Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1442268 ACOTEL für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Juni 2009 (Sache R 1385/2008‑1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die der ancotel GmbH.

3.

Die Acotel SpA trägt ihre eigenen Kosten.