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Klage, eingereicht am 20. Januar 2014 – Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission

(Rechtssache T-53/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH (Ottobrunn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Núñez Müller und T. Becker)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen der Verträge SES6-CT-2004-502596 (HyWays), SES6-CT-2005-019813 (HyApproval) und SES6-CT-2005-513542 (HarmonHy), die zwischen der Kommission und u.a. der Klägerin geschlossen wurden, ihre Projektkosten im Einklang mit den anwendbaren vertraglichen Bestimmungen, insbesondere Art. II.19 der Allgemeinen Bedingungen, berechnet hat, und die Kommission somit gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hat, als sie bei Erlass der Belastungsanzeigen mit den Nrn. 3241314522 und 3241315423 (HyWays), Nrn. 3241314527 und 3241314526 (HyApproval) sowie den Nrn. 3241314519 und 3241313756 (HarmonHy) die Projektkosten der Klägerin abweichend berechnet hat;

festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des Vertrags SES6-CT-2004-502596 (HyWays) lediglich einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft in Höhe von 495 269,48 Euro erhalten hat und die Kommission bei Erlass ihrer Belastungsanzeigen mit den Nrn. 3241314522 und 3241315423 somit zu Unrecht davon ausging, dass der Klägerin ein finanzieller Beitrag in Höhe von 604 240,79 Euro gewährt worden war;

festzustellen, dass die von der Kommission im Rahmen des Vertrags SES-CT-2005-019813 (HyApproval) aufgrund des Final Audit Report vom 15. Juli 2011 von Management (MGT) auf Research (RTD) reklassifizierten Kosten, tatsächlich Management-Kosten sind;

festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, im Rahmen der oben genannten Verträge Schadensersatz (liquidated damages) gemäß Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen zu zahlen;

festzustellen, dass die Kommission die oben genannten Belastungsanzeigen, mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 1 323,02 Euro bezüglich der Belastungsanzeige Nr. 3241314523 (HyWays), eines Betrages in Höhe von 3 870,02 Euro bezüglich der Belastungsanzeige Nr. 3241314527 (HyApproval), sowie eines Betrages in Höhe von 16 868,66 Euro bezüglich der Belastungsanzeige Nr. 3241314519 (HarmonHy) zu Unrecht erlassen hat und die Klägerin der Kommission die in den Belastungsanzeigen genannten Beträge mit Ausnahme der hier genannten Beträge nicht schuldet;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund

Die Klägerin macht im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend, dass sie eine Methode zur Berechnung ihrer Projektkosten verwendet habe, die im Einklang mit Art. II.19 der Allgemeinen Bedingungen der streitgegenständlichen Verträge stehe. Sie ist demzufolge der Auffassung, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei, die von ihr verwendete Methode zur Berechnung der Projektkosten in Frage zu stellen und bei Erlass der streitgegenständlichen Belastungsanzeigen eine abweichende Berechnungsmethode anzuwenden.

Zweiter Klagegrund

An dieser Stelle macht die Klägerin geltend, dass die Klägerin im Projekt HyWays lediglich einen finanziellen Beitrag in Höhe von 495 269,48 Euro erhalten habe. Die Kommission sei bei Erlass der Belastungsanzeigen folglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein finanzieller Beitrag in Höhe von 604 240,79 Euro gewährt worden sei.

Dritter Klagegrund

Die Klägerin macht im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend, dass die Kommission im Projekt HyApproval zu Unrecht bestimmte Kosten von „Management“ auf „Research“ reklassifiziert habe.

Vierter Klagegrund

Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass die Kommission kein Recht habe, Schadensersatz gemäß Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen der streitgegenständlichen Verträge von ihr zu fordern.