Language of document : ECLI:EU:T:2016:88

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

19. Februar 2016(*)

„Schiedsklausel – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Rückzahlung eines Teils der geleisteten Zahlungen und pauschalierter Schadensersatz – Teilweise Erledigung der Hauptsache – Kosten, die von der Union finanziert werden können – Vertragsstrafe – Offensichtliches Übermaß“

In der Rechtssache T‑53/14

Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH mit Sitz in Ottobrunn (Deutschland), vertreten zunächst durch Rechtsanwälte M. Núñez Müller und T. Becker, dann durch Rechtsanwalt M. Núñez Müller,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und F. Moro als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Kommission nicht berechtigt ist, von der Klägerin die Rückzahlung der aufgrund von drei Verträgen gezahlten Vorschüsse zu fordern, und dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Kommission pauschalierten Schadensersatz zu leisten,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzlerin: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an der Durchführung des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2002–2006) sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (ABl. L 355, S. 23) und in dem Rahmen, der durch den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002–2006) (ABl. L 232, S. 1) vorgegeben wurde, schloss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften drei Finanzhilfevereinbarungen u. a. mit der Klägerin, der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH, einem Technologie- und Strategieberatungsunternehmen mit Schwerpunkt auf den Gebieten Energie, Mobilität und Nachhaltigkeit.

2        Bei dem ersten Vertrag, der das Projekt „Development of a harmonised ‚European Hydrogen Energy RoAdmap‘ by a balanced group of partners from industry, European regions and technical and socio-economic scenario and modelling experts“ (Entwicklung eines harmonisierten „Europäischen Wasserstoffenergiefahrplans“ durch eine Gruppe, die sich ausgewogen aus Partnern aus der Industrie, den europäischen Regionen und Experten für technische und sozioökonomische Szenarios und Modelle zusammensetzt, im Folgenden: Projekt HyWays) betrifft, und bei dem zweiten Vertrag, der sich auf das Projekt „Handbook for Approval of Hydrogen Refuelling Stations“ (Handbuch für die Genehmigung von Wasserstofftankstellen, im Folgenden: Projekt HyApproval) bezieht, war die Klägerin als Projektkoordinatorin tätig. Bei dem dritten Vertrag, bei dem es um das Projekt „Harmonisation of Standards and Regulations for a sustainable Hydrogen and Fuel Cell Technology“ (Harmonisierung der Normen und Vorschriften für eine nachhaltige Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie, im Folgenden: Projekt HarmonHy) geht, war sie nur eine der Vertragsparteien des Konsortiums.

3        Nach Art. 12 der einzelnen Verträge gilt für diese jeweils belgisches Recht.

4        Art. 13 dieser Verträge sieht eine Schiedsklausel vor, wonach allein das Gericht für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Kommission und den Vertragspartnern betreffend die Gültigkeit, Anwendung oder Auslegung der Verträge zuständig ist.

5        Die Allgemeinen Bedingungen, die nach Art. 14 der einzelnen Verträge Bestandteil dieser Verträge sind, enthalten einen ersten Teil, der u. a. die Durchführung der in Rede stehenden Projekte, die Vertragsbeendigung und die Haftung betrifft (Art. II.2 bis II.18), einen zweiten Teil, der sich auf die Finanzbestimmungen und die Kontrollen, Audits, Rückzahlungen und Sanktionen bezieht (Art. II.19 bis II.31), sowie einen dritten Teil, der die Rechte des geistigen Eigentums betrifft (Art. II.32 bis II.36).

6        Art. II.19 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen definiert die Ausgaben, die von der Europäischen Union finanziert werden können, wie folgt:

„Erstattungsfähige Kosten, die bei der Durchführung des Projekts anfallen, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a)      Sie müssen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein,

b)      sie müssen im Einklang mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Vertragspartners festgestellt werden,

c)      sie müssen während der Projektlaufzeit gemäß Art. 4 Abs. 2 angefallen sein, …

d)      sie müssen in der Buchhaltung des Vertragspartners, bei dem sie angefallen sind, spätestens zum Zeitpunkt der Ausstellung der in Art. II.26 vorgesehenen Auditbescheinigung erfasst werden. Die für die Erfassung der Ausgaben und Einnahmen verwendeten Rechnungsführungsverfahren müssen die Rechnungsführungsvorschriften des Staates der Niederlassung des Vertragspartners beachten und einen unmittelbaren Vergleich zwischen den bei der Durchführung des Projekts angefallenen Ausgaben und Einnahmen und der die gesamte Geschäftstätigkeit des Vertragspartners betreffenden Gesamterklärung ermöglichen …“

7        In Art. II.19 Abs. 2 Buchst. a bis h der Allgemeinen Bedingungen werden acht Kategorien nicht erstattungsfähiger Kosten angeführt. In Buchst. i des erwähnten Absatzes heißt es weiter, dass alle Kosten, die die in Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen, nicht erstattungsfähig sind.

8        Die Art. II.20 und II.21 der Allgemeinen Bedingungen definieren zwei Arten von Kosten, die unter den in Art. II.19 vorgesehenen Voraussetzungen erstattungsfähig sind, nämlich erstens die unmittelbar den Projekten zuzurechnenden direkten Kosten und zweitens die indirekten Kosten, die nicht unmittelbar den Projekten zuzurechnen sind, nach dem Rechnungsführungssystem des Vertragspartners aber als im Zusammenhang mit den direkten Kosten entstanden ausgewiesen und belegt werden können.

9        Art. II.22 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen sieht drei Kostenberichtsmodelle vor, darunter das Vollkosten-Modell, das für die Abrechnung der erstattungsfähigen direkten und indirekten Kosten der Vertragspartner verwendet wird, und das Vollkosten-/Pauschalsatz-Modell, das von den Vertragsparteien für die Abrechnung der erstattungsfähigen direkten Kosten und eines Pauschalsatzes der indirekten Kosten verwendet wird. Dieser Pauschalsatz entspricht 20 % aller direkten Kosten abzüglich der Kosten für Unteraufträge, womit alle dem Vertragspartner im Rahmen des Projekts entstandenen indirekten Kosten als abgedeckt gelten.

10      Art. II.24 Abs. 2 Unterabs. 2 der Allgemeinen Bedingungen bestimmt, dass der finanzielle Beitrag der Union den Vertragspartnern nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen darf.

11      Nach Art. II.29 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Vertragslaufzeit und bis zu fünf Jahre nach Projektende Audits durchführen. Diese Audits können wissenschaftliche, finanzielle, technologische oder sonstige Aspekte wie Rechnungsführungs- und Managementgrundsätze, die sich auf die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts und des Vertrags beziehen, zum Gegenstand haben.

12      Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen lautet wie folgt:

„Unbeschadet sonstiger Maßnahmen gemäß diesem Vertrag stimmen die Vertragsparteien überein, dass die [Union] zum Schutz ihrer finanziellen Interessen berechtigt ist, pauschalierten Schadensersatz von einer Vertragspartei zu verlangen, wenn festgestellt wird, dass diese Partei zu hohe Ausgaben angegeben und dementsprechend zu Unrecht einen finanziellen Beitrag von der [Union] erhalten hat. Der pauschalierte Schadensersatz wird zusätzlich zu dem von der Vertragspartei zu erstattenden zu Unrecht erhaltenen finanziellen Beitrag geschuldet.

1.      Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes richtet sich nach der Höhe der zu hoch angegebenen Ausgaben und des zu Unrecht erhaltenen Teils des Beitrags der [Union]. Der pauschalierte Schadensersatz wird nach folgender Formel berechnet:

Pauschalierter Schadensersatz = zu Unrecht erhaltener finanzieller Beitrag x (zu hoch angegebene Ausgaben/geforderter Gesamtbetrag)

Bei der Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes wird nur der Zeitraum zugrunde gelegt, der im Zusammenhang mit dem von der Vertragspartei für diesen Zeitraum geforderten Beitrag der [Union] maßgeblich ist. Er wird nicht auf der Grundlage des gesamten Beitrags der [Union] berechnet.

2.      Die Kommission informiert die Vertragspartei, von der sie pauschalierten Schadensersatz verlangt, schriftlich von ihrer Forderung (Einschreiben mit Rückschein). Die Vertragspartei muss auf die Forderung der [Union] innerhalb von 30 Tagen erwidern.

3.      Das Verfahren für die Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen finanziellen Beitrags und für die Leistung des pauschalierten Schadensersatzes wird gemäß Art. II.31 festgelegt.

4.      Die Kommission hat das Recht, für zu hoch angegebene Ausgaben, die nach Vertragsablauf aufgedeckt werden, entsprechend den Abs. 1 bis 6 Ausgleich zu verlangen.

5.      Diese Bestimmungen gelten unbeschadet eventueller administrativer oder finanzieller Sanktionen, die die Kommission im Einklang mit der Haushaltsordnung gegen vertragsbrüchige Vertragsparteien verhängen kann, bzw. unbeschadet sonstiger zivilrechtlicher Maßnahmen, die die [Union] oder eine andere Vertragspartei ergreifen darf. Ferner lassen diese Bestimmungen die von den Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren unberührt.

6.      Ferner werden gemäß der Haushaltsordnung gegen eine Vertragspartei, die ihre Vertragspflichten grob verletzt hat, finanzielle Sanktionen verhängt, die zwischen 2 % und 10 % des Wertes des finanziellen Beitrags der [Union], den die betreffende Vertragspartei erhalten hat, liegen. Bei einer erneuten Verletzung der Vertragspflichten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der ersten Vertragsverletzung kann der Satz auf 4 % bis 20 % angehoben werden.“

13      Die Kommission führte im Februar 2008 gemäß Art. II.29 der Allgemeinen Bedingungen ein Audit betreffend die ordnungsgemäße Durchführung der streitgegenständlichen Verträge durch.

14      Am 17. März 2011 übermittelte die Kommission der Klägerin einen Entwurf des Prüfberichts (Draft Audit Report). Mit Schreiben vom 21. und vom 22. April 2011 nahm die Klägerin dazu Stellung.

15      Am 25. Juli 2011 übermittelte die Kommission der Klägerin die Endfassung des Prüfberichts (Final Audit Report). Darin wurde der Schluss gezogen, dass die Klägerin ihre erstattungsfähigen Personalkosten zu hoch angesetzt habe. Des Weiteren seien Kosten, die auf Forschung entfielen, zu Unrecht als Management-Kosten klassifiziert worden. Schließlich seien Zinsen auf Vorschüsse in Höhe von insgesamt 1 707,40 Euro nicht angegeben worden.

16      Für die drei Verträge, die zu diesem Zeitpunkt durchgeführt waren und für die die Gesamtsumme der finanziellen Beteiligung der Union bezahlt war, setzte die Kommission die Klägerin davon in Kenntnis, dass sie ihr Belastungsanzeigen übermitteln werde.

17      Vom 10. August 2011 bis zum 11. November 2013 wurde der Schriftwechsel zwischen der Klägerin und der Kommission fortgesetzt, wobei die Parteien über die Ergebnisse der Endfassung des Prüfberichts stritten.

18      Am 9. Dezember 2013 übermittelte die Kommission der Klägerin mehrere Belastungsanzeigen. Diesen ist zu entnehmen, dass sich der an die Kommission zurückzuzahlende Betrag auf 218 539,62 Euro in Bezug auf das Projekt HyWays, auf 75 407,06 Euro in Bezug auf das Projekt HyApproval und auf 47 128,39 Euro in Bezug auf das Projekt HarmonHy belief. Außerdem forderte die Kommission von der Klägerin pauschalierten Schadensersatz gemäß Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen, nämlich 60 402,30 Euro in Bezug auf das Projekt HyWays, 11 019,61 Euro in Bezug auf das Projekt HyApproval und 10 002,17 Euro in Bezug auf das Projekt HarmonHy.

19      Nach Erhebung der Klage hat die Kommission zugunsten der Klägerin die Gutschriftanzeigen Nrn. 3 233 150 004, 3 233 150 005 und 3 233 150 006 über einen Betrag von 108 753,52 Euro, einen Betrag von 10 875,35 Euro und einen Betrag von 23 404,88 Euro erlassen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 20. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

21      Die Klägerin beantragt,

–        festzustellen, dass sie im Rahmen der zwischen der Kommission und u. a. ihr geschlossenen Verträge HyWays, HyApproval und HarmonHy ihre Projektkosten im Einklang mit den anwendbaren vertraglichen Bestimmungen, insbesondere Art. II.19 der Allgemeinen Bedingungen, berechnet hat und die Kommission somit gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen hat, als sie bei Erlass der Belastungsanzeigen mit den Nrn. 3 241 314 522 und 3 241 315 423 (Projekt HyWays), Nrn. 3 241 314 527 und 3 241 314 526 (Projekt HyApproval) sowie den Nrn. 3 241 314 519 und 3 241 313 756 (Projekt HarmonHy) die Projektkosten der Klägerin abweichend berechnet hat;

–        festzustellen, dass sie im Rahmen des Vertrags über das Projekt HyWays lediglich einen finanziellen Beitrag der Union in Höhe von 495 269,48 Euro erhalten hat und die Kommission bei Erlass ihrer Belastungsanzeigen mit den Nrn. 3 241 314 522 und 3 241 315 423 somit zu Unrecht davon ausging, dass ihr ein finanzieller Beitrag von 604 023 Euro gewährt worden war;

–        festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht im Rahmen des Vertrags über das Projekt HyApproval aufgrund des Final Audit Report vom 15. Juli 2011 Management-Kosten als Forschungskosten reklassifiziert hat;

–        festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, im Rahmen der Verträge über die Projekte HyWays, HyApproval und HarmonHy pauschalierten Schadensersatz nach Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen zu zahlen;

–        festzustellen, dass die Kommission die Belastungsanzeigen, mit Ausnahme eines Betrags in Höhe von 1 323,02 Euro bezüglich der Belastungsanzeige Nr. 3 241 314 523, eines Betrags in Höhe von 3 870,02 Euro bezüglich der Belastungsanzeige Nr. 3 241 314 527 sowie eines Betrags in Höhe von 16 868,66 Euro bezüglich der Belastungsanzeige Nr. 3 241 314 519 zu Unrecht erlassen hat und sie der Kommission die in den Belastungsanzeigen genannten Beträge mit Ausnahme der in diesem Antrag genannten Beträge nicht schuldet;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

23      Am 26. Mai 2015 hat die Kommission beim Gericht beantragt, die Hauptsache hinsichtlich des zweiten und des dritten Antrags der Klägerin für erledigt zu erklären.

24      Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die Parteien zu ersuchen, eine Reihe von schriftlichen Fragen zu beantworten, und das mündliche Verfahren zu eröffnen. Die Parteien haben die schriftlichen Fragen des Gerichts fristgerecht beantwortet. Des Weiteren haben die Parteien in der Sitzung vom 2. Juni 2015 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

25      In der Sitzung hat sich die Klägerin damit einverstanden erklärt, dass der zweite und der dritte Antrag für erledigt erklärt werden, jedoch beantragt, dass der Kommission die Kosten bezüglich dieser Anträge auferlegt werden. Die Kommission hat in der Sitzung ihren Antrag bestätigt und hinzugefügt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten tragen solle. Dies ist im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

 Rechtliche Würdigung

26      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, die den ersten vier Anträgen entsprechen: Erstens habe es die Kommission zu Unrecht abgelehnt, die Methode der Klägerin zur Berechnung der Projektkosten zu akzeptieren, zweitens habe sie fälschlich behauptet, dass der Klägerin im Rahmen des Projekts HyWays ein finanzieller Beitrag von 604 240,79 Euro gewährt worden sei, drittens habe sie fehlerhaft bestimmte im Rahmen des Vertrags über das Projekt HyApproval angefallene Kosten reklassifiziert, und viertens schließlich habe die Kommission zu Unrecht pauschalierten Schadensersatz gefordert.

 Zum zweiten und zum dritten Antrag

27      Mit ihrem zweiten Antrag beantragt die Klägerin beim Gericht die Feststellung, dass die Kommission zu Unrecht einen finanziellen Beitrag der Union in Höhe von 604 023 Euro als Ausgangspunkt für die Berechnung der in Bezug auf das Projekt HyWays geschuldeten Beträge genommen habe, obwohl sie nur 495 269,48 Euro erhalten habe. Im Rahmen ihres dritten Antrags wirft die Klägerin der Kommission vor, bei dem Projekt HyApproval einige ihrer Management-Kosten zu Unrecht als Forschungskosten reklassifiziert zu haben.

28      Es ist festzustellen, dass die Kommission durch den Erlass der Gutschriftanzeigen Nrn. 3 233 150 004 und 3 233 150 006 die Begründetheit der Ansprüche der Klägerin anerkannt und sie befriedigt hat, so dass sich diese beiden Anträge erledigt haben.

 Zum ersten Antrag: Methode zur Berechnung der Projektkosten

29      Im Rahmen des ersten Klagegrundes, den sie zur Stützung ihres ersten Antrags geltend macht, wirft die Klägerin der Kommission vor, zu Unrecht ihre Methode zur Berechnung der Projektkosten zurückgewiesen zu haben, obwohl diese Methode mit den einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen der betreffenden Verträge im Einklang stehe. Die von der Kommission bevorzugte Methode zur Berechnung der Kosten ergebe sich nicht aus diesen Verträgen, sondern sei einseitig am Rande von diesen in ihren „FP6 Audit Certificate Guidance Notes“ sowie in ihrem „Guide to Financial Issues relating to indirect Actions of the Sixth Framework Programme“ von Februar 2005 festgelegt worden, die nicht Bestandteil der Verträge seien.

30      Im Hinblick auf die Natur der fraglichen Verträge tritt die Klägerin der von der Kommission in der Klagebeantwortung vorgenommenen Einstufung als einseitige Verträge entgegen. Im Wesentlichen hebt die Klägerin hervor, dass ihnen die Tatsache, dass sie Finanzhilfen beträfen, nicht ihre synallagmatische Natur nehme, da jede Vertragspartei verpflichtet sei, Leistungen an die andere zu erbringen, und daher Rechte und Pflichten habe.

31      Was die Beschreibung ihrer Methode zur Berechnung der Kosten angeht, trägt die Klägerin vor, dass diese darin bestehe, ihre gesamten jährlichen Kosten durch die Anzahl der abrechenbaren Stunden zu dividieren.

32      Zum Nachweis dafür, dass ihre Berechnungsmethode mit den Art. II.19 und II.20 der Allgemeinen Bedingungen der Verträge vereinbar sei, weist die Klägerin darauf hin, dass die erstattungsfähigen Kosten gemäß Art. II.19 Abs. 1 Buchst. b der Allgemeinen Bedingungen im Einklang mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Vertragspartners festgestellt werden müssten. Zur Einhaltung dieser Bestimmung habe sie ihre übliche Berechnungsmethode angewandt, die in der Vergangenheit von ihren Wirtschaftsprüfern bestätigt worden sei.

33      Diese Berechnungsmethode gewährleiste, dass die angegebenen Kosten tatsächlich entstanden, wirtschaftlich und erforderlich im Sinne von Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen seien. Zur Frage, ob sie tatsächlich entstanden seien, weist die Klägerin darauf hin, dass es ihr die von der Kommission bevorzugte Methode nicht erlaube, ihre Ausgaben zu decken. Was ihre Erforderlichkeit betreffe, so habe sie nur die mit jedem Projekt verbundenen Stunden angegeben, und es stehe nur die Festlegung des anwendbaren Stundensatzes in Frage. Schließlich seien die angegebenen Kosten angemessen, da sie weder exzessiv noch extravagant seien. Die angegebenen Kosten seien auch mit Art. II.20 der Allgemeinen Bedingungen vereinbar. Außerdem stünden sie nicht in Widerspruch zum Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und ebenso wenig zum Grundsatz des Gewinnverbots und hätten auch nicht zur Folge, einseitig wirtschaftliche Risiken auf die Kommission abzuwälzen. Sie entsprächen dem, was die Klägerin zur Deckung ihrer Gemein- und Personalkosten benötige.

34      Die Klägerin macht ferner geltend, dass sich aus den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des belgischen Vertragsrechts die Anerkennung der Vereinbarkeit ihrer Methode zur Berechnung der Kosten mit dem Vertrag ergebe. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf Art. 1162 des belgischen Zivilgesetzbuchs (Code civil), wonach „[i]m Zweifel … eine Vereinbarung zum Nachteil desjenigen ausgelegt [wird], der etwas ausbedungen hat, und zu Gunsten desjenigen, der die Verbindlichkeit eingegangen ist“, sowie auf die in den Art. 1134 und 1135 des belgischen Zivilgesetzbuchs enthaltene Verpflichtung, Vereinbarungen nach Treu und Glauben zu erfüllen.

35      Schließlich sei die von der Kommission befürwortete Berechnungsmethode in sich widersprüchlich. Während sich die Kommission weigere, sich an den Kosten für Project-follow-up, Fortbildung, Besuch von Konferenzen, Kundenakquise und Pflege der Kundenkontakte zu beteiligen, akzeptiere sie, dass die mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Mutterschutzzeiten verbundenen Kosten den konkreten Projekten zugute kämen und Gegenstand einer finanziellen Beteiligung sein können.

36      Die Kommission hält den vorliegenden Klagegrund für unbegründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die rechtliche Natur und der Zweck der Verträge der von der Klägerin angewandten Berechnungsmethode entgegenstünden, da sie dazu führe, Kosten auf sie abzuwälzen, die offensichtlich nicht mit der Durchführung der Forschungsprojekte zusammenhingen. Insoweit macht sie insbesondere geltend, dass die fraglichen Verträge, da sie Finanzhilfen beträfen, keine synallagmatischen Schuldverhältnisse, sondern nur ein einseitiges Schuldverhältnis begründeten. Des Weiteren trägt die Kommission unter Bezugnahme auf den belgischen Rechtsrahmen für die Gewährung von Finanzhilfen sowie auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung) vor, dass es sich bei den betreffenden Verträgen um öffentlich-rechtliche Verträge handele, die im öffentlichen Interesse geschlossen worden seien und nicht unter das Zivilrecht fielen.

37      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Kommission dazu, wie die in Rede stehenden Verträge einzuordnen seien, dahin verstanden werden könnten, dass damit die Anwendung des belgischen zivilen Vertragsrechts, auf das sich die Klägerin beruft, ausgeschlossen werden soll.

38      So gesehen kann dieses Vorbringen keinen Erfolg haben.

39      Zum einen hatte das Gericht im Hinblick auf entsprechende Verträge, die ebenfalls eine Finanzbeihilfe und das Sechste Rahmenprogramm betrafen, Gelegenheit, mehrere Artikel des belgischen Zivilgesetzbuchs anzuwenden, die zum selben Titel gehören wie die von der Klägerin geltend gemachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2013, EMA/Kommission, T‑116/11, Slg, EU:T:2013:634, Rn. 222, 230 und 231).

40      Zum anderen ist der Umstand, dass das belgische Recht für belgische Körperschaften des öffentlichen Rechts die Möglichkeit vorsieht, Finanzhilfevereinbarungen zu schließen, die spezifischen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegen, im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits irrelevant, da diese Vorschriften nur für Vereinbarungen gelten, die von belgischen Körperschaften des öffentlichen Rechts geschlossen wurden, und nicht für die Finanzhilfevereinbarungen, die von der Kommission im Namen und auf Rechnung der Union gewährt werden.

41      Dagegen weist die Kommission zu Recht darauf hin, dass die einschlägigen Rechtsakte des Unionsrechts wie die Haushaltsordnung und die Verordnung Nr. 2321/2002 als anwendbares Recht zu berücksichtigen sind.

42      Die Berechtigung dieser Aussage kann jedoch nicht auf andere Maßnahmen erstreckt werden, die nicht die Merkmale einer Verordnung oder eines Beschlusses im Sinne der Nomenklatur des Art. 288 AEUV aufweisen, wie etwa die „FP6 Audit Certificate Guidance Notes“ sowie den „Guide to Financial Issues relating to indirect Actions of the Sixth Framework Programme“. Mit diesen Dokumenten stellt die Kommission nur ihre Auslegung der geltenden Rechtsvorschriften sowie der in Rede stehenden Verträge zur Verfügung. An eine solche einseitige Auslegung, die außerhalb des vertraglichen Rahmens bereitgestellt wird und nicht die Rechtswirkung hat, die mit verbindlichen Rechtsakten der Union einhergeht, können die Parteien nicht gebunden sein. Die Klägerin hat daher ihre Relevanz für die Beantwortung der Frage, ob ihre Berechnungsmethode den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, zu Recht in Abrede gestellt.

43      Sofern das Vorbringen der Kommission dahin zu verstehen ist, dass damit die Besonderheiten der Finanzhilfevereinbarungen herausgestellt werden, soweit die Zahlung der Finanzhilfe nicht ausschließlich die Gegenleistung für die Durchführung eines Projekts darstellt, sondern Kosten entsprechen muss, die als erstattungsfähig angesehen werden, ist es zu billigen.

44      Bei den von der Klägerin mit der Kommission unterzeichneten Verträgen handelt es sich nämlich tatsächlich um Finanzhilfevereinbarungen. Die Finanzierung durch die Union stellt keine Vergütung für die von der Klägerin geleistete Arbeit dar, sondern eine Finanzhilfe für die oben genannten Projekte, deren Auszahlung an vertraglich festgelegte genaue Bedingungen geknüpft ist. Die Finanzierung durch die Union soll allein die erstattungsfähigen Kosten decken, wie sie in den betreffenden Verträgen festgelegt sind.

45      Daraus leiten sich im Hinblick auf die Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten mehrere Folgen ab.

46      Erstens können die erstattungsfähigen Kosten nicht die Erzielung eines Gewinns seitens des Vertragspartners zur Folge haben. Dies ist Art. 109 Abs. 2 der Haushaltsordnung zu entnehmen: „Mit der Finanzhilfe darf der Empfänger keinen Gewinn anstreben oder erzielen.“ Dieser Grundsatz findet sich auch in Art. II.24 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen, wo festgelegt ist, dass „[d]er finanzielle Beitrag der [Union] … den Vertragsparteien nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinns dienen [darf]“.

47      Zweitens impliziert dieser spezifische Charakter der Finanzhilfevereinbarungen, dass die angegebenen Kosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie die Voraussetzung der Erforderlichkeit für die Durchführung des Projekts erfüllen. Diese Voraussetzung der Erforderlichkeit kommt in der Definition der erstattungsfähigen Kosten in Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen zum Ausdruck: „Erstattungsfähige Kosten, die bei der Durchführung des Projekts anfallen, müssen alle nachstehenden Bedingungen erfüllen: … Sie müssen tatsächlich getätigt, wirtschaftlich und für die Durchführung des Projekts erforderlich sein“.

48      Drittens muss unmittelbar oder mittelbar ein Zusammenhang mit dem Projekt bestehen, damit Kosten erstattungsfähig sind, wie den Art. II.20 und II.21 über die direkten und indirekten Kosten zu entnehmen ist. Was insbesondere die indirekten Kosten betrifft, so bestimmt Art. II.21, dass es sich um „Kosten [handelt], die den in Art. II.19 festgelegten Kriterien entsprechen, die von der Vertragspartei nicht als unmittelbar dem Projekt zurechenbar ausgewiesen werden können, aber nach ihrem Rechnungsführungssystem so ausgewiesen und belegt werden können, dass sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den erstattungsfähigen direkten Kosten, die dem Projekt zuzurechnen sind, angefallen sind“. Daraus ergibt sich, dass auch bei den von einer Vertragspartei getragenen indirekten Kosten über deren Zusammenhang mit den bei der Durchführung des Projekts angefallenen direkten Kosten ein Kausalzusammenhang mit dem Projekt bestehen muss.

49      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission berechtigt war, die von der Klägerin angewandte Methode zur Bestimmung der erstattungsfähigen Kosten als nicht vertragskonform abzulehnen.

50      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin bevorzugte Berechnungsmethode für den Stundensatz darin besteht, ihre Kosten durch einen Nenner zu dividieren, der nur die Stunden umfasst, die sie als „abrechenbar“ in dem Sinne einstuft, dass ihre Mitarbeiter sie dafür aufwenden können, um Dienstleistungen für alle ihre Auftraggeber zu erbringen. Der so berechnete Stundensatz werde mit den Stunden multipliziert, die tatsächlich auf das in jedem Vertrag genannte Projekt aufgewandt worden seien. Die von der Kommission bevorzugte Methode besteht darin, die Kosten der Klägerin durch einen Nenner zu dividieren, der sämtliche Arbeitsstunden der Arbeitnehmer umfasst.

51      Wie die Klägerin selbst als Antwort auf eine prozessleitende Maßnahme betont hat, betrifft die Diskussion zwischen den Parteien ausschließlich das Ausmaß der Stunden, die bei der Berechnung des Stundensatzes heranzuziehen sind. Der von der Klägerin bevorzugte Ansatz bewirkt, dass bestimmte Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter (wie etwa solche im Zusammenhang mit Project-follow-up, Fortbildung, Besuch von Konferenzen, Kundenakquise und Pflege der Kundenkontakte) mit der Begründung nicht in die Berechnung des Stundensatzes einfließen, dass sie nicht für die Erbringung der Dienstleistungen an alle ihre Auftraggeber aufgewandt würden und in der Folge nicht abgerechnet werden könnten. Daher ist die Grundlage, die als Nenner der Stundensatzberechnung dient, geringer als jene, die sämtliche Arbeitsstunden umfasst, und in der Folge ist der Stundensatz höher. Wird er auf die im Rahmen der Projekte tatsächlich geleisteten Stunden angewandt, führt er somit zu einer höheren Kostenangabe.

52      Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass nach Art. II.19 Abs. 1 Buchst. b der Allgemeinen Bedingungen die erstattungsfähigen Kosten, die bei der Durchführung des Projekts anfallen, u. a. „im Einklang mit den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen des Vertragspartners festgestellt werden [müssen]“.

53      Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass dem Vertragspartner bei der Wahl der Buchhaltungsmethode zur Erfassung der Projektkosten ein gewisser Spielraum eingeräumt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2013, ANKO/Kommission, T‑118/12, EU:T:2013:641, Rn. 64 bis 66). Hierzu bringt die Klägerin – von der Kommission in diesem Punkt unwidersprochen – vor, dass ihre Methode zur Ermittlung der abrechenbaren Stunden in der Vergangenheit von ihren Wirtschaftsprüfern bestätigt worden sei.

54      Jedoch reicht der bloße Umstand, dass die verwendete Methode den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen der Klägerin entspricht, nicht aus, um ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen der Verträge und deren Allgemeinen Bedingungen zu bezeugen. Diese Methode muss nämlich auch noch den anderen in den Art. II.19, II.20 und II.21 der Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Kriterien entsprechen.

55      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verringerung der Berechnungsgrundlage für den Stundensatz und die daraus abgeleitete Erhöhung der erstattungsfähigen Kosten bewirken, dass die Kommission an der Deckung der Gesamtkosten der Klägerin beteiligt wird, ohne dass ihr Zusammenhang mit den von der Union finanzierten Projekten in irgendeiner Weise geprüft wird.

56      Ein solcher Ansatz ist zwar im Rahmen eines klassischen Dienstleistungsvertrags als legitim anzusehen, doch ist festzustellen, dass er mit den oben in den Rn. 46 bis 48 ausgeführten Besonderheiten der betreffenden Finanzhilfevereinbarungen nicht vereinbar ist.

57      Insbesondere sieht Art. II.21 der Allgemeinen Bedingungen der Verträge zwar eine Beteiligung der Union an der Deckung der indirekten Kosten ihrer Vertragspartner vor, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass diese Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit den erstattungsfähigen direkten Kosten, die dem Projekt zugerechnet werden, angefallen sind. Eine Buchhaltungsmethode zur Erfassung der Kosten wie die von der Klägerin bevorzugte, die darauf hinausläuft, die Union mit Hilfe der Stundensatzberechnung an den gesamten Ausgaben des Vertragspartners unabhängig von ihrer Art zu beteiligen, erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht.

58      Daher hat die Kommission die von der Klägerin bevorzugte Methode zur Kostenerfassung zu Recht abgelehnt, weil sie zu Kosten führt, die weder tatsächlich getätigt wurden noch wirtschaftlich noch für die Durchführung des Projekts erforderlich im Sinne von Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen waren, auch wenn diese Methode im Sinne von Art. II.19 Abs. 1 Buchst. b der Allgemeinen Bedingungen den üblichen Buchhaltungsgrundsätzen der Klägerin entsprach.

59      Ferner ist der von der Klägerin behauptete Umstand, dass sie ihre Kosten nach dem in Art. II.22 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Vollkosten-Modell angibt, ebenfalls nicht geeignet, die Vereinbarkeit ihrer Methode zur Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten mit insbesondere Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen darzutun.

60      Denn die Wahl dieses Modells hat zwar zur Folge, dass die Klägerin dadurch die Anwendung des Pauschalsatzes von 20 % der direkten Kosten für die Berechnung der indirekten Kosten vermeiden kann, der im Rahmen des in Art. II.22 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Vollkosten-/Pauschalsatz-Modells zur Anwendung kommt, sie setzt jedoch den Nachweis voraus, dass die so geltend gemachten Kosten den Art. II.19 bis II.21 der Allgemeinen Bedingungen entsprechen, den die Klägerin nicht erbringen konnte.

61      Da zudem die Definition der erstattungsfähigen direkten und indirekten Kosten in den Art. II.19 bis II.21 der Allgemeinen Bedingungen eindeutig ist, ist nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Grundsätze des belgischen Zivilrechts für die Auslegung von Verträgen zurückzugreifen.

62      Was schließlich die von der Kommission im Anschluss an die Wirtschaftsprüfung vorgenommene Berechnung eines Stundensatzes auf der Grundlage von 1 605 Arbeitsstunden pro Jahr und Arbeitnehmer betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin deren Unrichtigkeit im Hinblick auf Art. II.19 Abs. 1 Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen nicht dartut.

63      Der erste Klagegrund und somit der erste Antrag sind daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Antrag: pauschalierter Schadensersatz

64      Im Rahmen ihres vierten Klagegrundes, den sie zur Stützung des vierten Antrags geltend macht, trägt die Klägerin vor, dass die Kommission von ihr zu Unrecht pauschalierten Schadensersatz verlange, da sie zum einen keine zu hohen Kosten angegeben habe und zum anderen Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen, auf den sich die Forderung der Kommission stütze, den Art. 1229, 1230 und 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs widerspreche.

65      Nach Ansicht der Klägerin ist Art. II.30 allein auf der Grundlage des Nachweises eines ungerechtfertigten finanziellen Vorteils anwendbar und daher eine Vertragsstrafe (clause pénale) im Sinne von Art. 1226 des belgischen Zivilgesetzbuchs.

66      Erstens dürfe eine Vertragsstrafe gemäß Art. 1229 des belgischen Zivilgesetzbuchs nicht dazu führen, dass der Gläubiger sowohl die Hauptleistung als auch Schadensersatz erhalte. Die Kommission sei daher nicht berechtigt, sowohl die Rückerstattung ungerechtfertigter Vorteile als auch Schadensersatz zu verlangen. In jedem Fall beschränke sich der fragliche Schadensersatz nicht auf einen reinen Verzugsschaden, wie es dieser Artikel vorsehe.

67      Zweitens vertritt die Klägerin, kurz gesagt, die Ansicht, dass sie hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflicht nicht im Sinne von Art. 1230 des belgischen Zivilgesetzbuchs in Verzug gesetzt worden sei. Im Übrigen verstoße Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen gegen diesen Artikel, da er nicht ausdrücklich eine Mahnung des Vertragspartners der Kommission vorsehe.

68      Drittens dürfe gemäß Art. 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs eine Vertragsstrafe, die in der Zahlung einer bestimmten Summe bestehe, nicht den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden übersteigen. Der bloße Verweis der Kommission auf Schäden in Form bestimmter Ausgaben, die ihr bei der Rückforderung der gezahlten Vorschüsse entstanden seien, könne den geforderten pauschalierten Schadensersatzbetrag nicht rechtfertigen.

69      Viertens verstoße Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen gegen die guten Sitten, weshalb er gemäß Art. 1172 des belgischen Zivilgesetzbuchs nichtig sei.

70      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

71      Als Erstes ist sie u. a. der Ansicht, dass die Art. 1229, 1230 und 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs auf die streitgegenständlichen Vereinbarungen nicht anwendbar und in jedem Fall durch Art. 20 der Verordnung Nr. 2321/2002 überlagert seien, der die finanziellen Interessen der Union durch wirksame Prüfungen und abschreckende Maßnahmen schützen solle.

72      Als Zweites macht die Kommission geltend, dass Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen jedenfalls nicht gegen die Art. 1229, 1230 und 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs verstoße.

73      Erstens könne, was den angeblichen Verstoß gegen Art. 1229 des belgischen Zivilgesetzbuchs betreffe, die Verletzung der Pflicht, keine erhöhten Kosten anzugeben, nicht wie bei einer klassischen synallagmatischen Hauptpflicht u. a. durch die Erbringung der Leistung geheilt werden, sondern nur durch Ersatz des erlittenen Schadens. Sie verweist dabei auf die Schäden, die durch den Verzug bei der Rückzahlung der geschuldeten Beträge, durch die Kosten für die Audits und durch die mit der Rückforderung der Gelder verbundenen Kosten verursacht worden seien.

74      Zweitens, so das wesentliche Vorbringen in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 1230 des belgischen Zivilgesetzbuchs, reiche eine Verzögerung bei der Erfüllung der Verpflichtung aus, damit die Voraussetzungen des Art. 1230 des belgischen Zivilgesetzbuchs als erfüllt gälten, ohne dass es notwendig sei, den Vertragspartner in Verzug zu setzen. Da Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen im Licht von Art. 1230 des belgischen Zivilgesetzbuchs auszulegen sei, könne außerdem das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der Voraussetzung des Verzugs in Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen nicht bedeuten, dass er in Widerspruch zu dem betreffenden Artikel stehe.

75      Drittens, so das wesentliche Vorbringen in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs, impliziere die Festlegung eines pauschalierten Schadensersatzes zwangsläufig eine gewisse Ungenauigkeit bei der Beurteilung des vorhersehbaren Schadens. Es reiche aus, dass der potenzielle Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach einem objektiven Maßstab vernünftigerweise habe vorhergesehen werden können. Dies sei hier der Fall, da die Kosten für das Audit und die Rückforderung der zu Unrecht angegebenen Beträge den geforderten pauschalierten Schadensersatz von etwa 80 000 Euro bei Weitem überstiegen. Zudem folge aus dem Umstand, dass der pauschalierte Schadensersatz möglicherweise zu hoch angesetzt sei, nicht, dass Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen rechtswidrig sei, sondern nur, dass das Gericht die Höhe des Schadensersatzes herabsetzen könne, ohne dass diese den tatsächlich erlittenen Schaden unterschreiten dürfe.

76      Der vorliegende Klagegrund macht die Prüfung erforderlich, ob die Kommission Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen unter den hier vorliegenden Umständen entsprechend den Regeln des belgischen Zivilrechts über den Rückgriff auf Vertragsstrafen angewandt hat.

77      Einleitend können einige Ausführungen der Parteien ohne Weiteres zurückgewiesen werden. So verhält es sich erstens mit der Anmerkung der Kommission, dass Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen nur die Durchführung des Art. 20 der Verordnung Nr. 2321/2002 bezwecke und somit jegliche Prüfung der Vereinbarkeit mit dem belgischen Zivilgesetzbuch gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts auszuschließen sei. Dieser Aussage liegt nämlich eine falsche Auslegung dieses Artikels zugrunde, in dem es lediglich allgemein heißt, dass „[d]ie Kommission … sicher[stellt], dass bei der Durchführung indirekter Maßnahmen die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch wirksame Prüfungen und abschreckende Maßnahmen … geschützt werden“. Es wird darin in keiner Weise erwähnt, dass die Kommission im Fall einer Vertragsverletzung ihrer Vertragspartner einen pauschalierten Schadensersatz anzuwenden hat. Daher kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass dieser Artikel es der Kommission vorschreibe, in ihren Verträgen eine Klausel in der Art von Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen vorzusehen.

78      Zweitens ist auch die im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes mehrmals wiederholte Aussage der Kommission, Finanzhilfevereinbarungen unterlägen nicht den allgemeinen Regeln des belgischen Zivilgesetzbuchs über die synallagmatischen Verträge, aus Gründen zurückzuweisen, die den oben in Rn. 39 ausgeführten Gründen entsprechen.

79      Drittens ist das auf einen angeblichen Verstoß des Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen gegen die durch Art. 1172 des belgischen Zivilgesetzbuchs geschützten guten Sitten gestützte Vorbringen der Klägerin als offensichtlich jeder Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

80      Was als Erstes die Regeln des belgischen Rechts über den Rückgriff auf Vertragsstrafen betrifft, so wird in Art. 1226 des belgischen Zivilgesetzbuchs ausgeführt, dass „[e]ine Vertragsstrafe … eine Strafe [ist], durch die eine Person sich verpflichtet, bei Nichterfüllung der Vereinbarung einen Pauschalausgleich für den infolge der besagten Nichterfüllung eventuell erlittenen Schaden zu zahlen“.

81      Zu den Wirkungen einer Vertragsstrafe heißt es in Art. 1229 des belgischen Zivilgesetzbuchs, den die Klägerin als verletzt ansieht, dass „[d]ie Vertragsstrafe … als Ausgleich für den Schaden [dient], den der Gläubiger aufgrund der Nichterfüllung der Hauptverbindlichkeit erleidet“, und dass er „nicht gleichzeitig die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit und die Strafe fordern [kann], es sei denn, diese ist für den bloßen Verzug ausbedungen worden“.

82      Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine Vertragsstrafe sowohl für den Verzug bei der Erfüllung als auch für die Nichterfüllung ausbedungen werden kann. In Fällen, in denen der verursachte Schaden durch den Verzug bei der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit entsteht, steht der Umstand, dass diese erfüllt wurde, der Anwendung der Vertragsstrafe nicht entgegen, da die Vertragsstrafe diesen speziellen Schaden ersetzen soll.

83      Art. 1230 des belgischen Zivilgesetzbuchs, den die Klägerin ebenfalls als verletzt ansieht, ergänzt hierzu: „Ob die ursprüngliche Verbindlichkeit eine Zeitbestimmung enthält, innerhalb deren sie erfüllt werden muss, oder nicht, die Strafe ist nur dann anwendbar, wenn derjenige, der sich dazu verpflichtet hat, etwas abzuliefern, in Empfang zu nehmen oder zu tun, im Verzug ist.“

84      In Art. 1231 Abs. 1 bis 3 des belgischen Zivilgesetzbuchs heißt es, dass „[d]er Richter … von Amts wegen oder auf Ersuchen des Schuldners die Strafe, die in der Zahlung einer bestimmten Geldsumme besteht, herabsetzen [kann], wenn diese Summe offensichtlich den Betrag überschreitet, den die Parteien festlegen konnten, um den Schaden wegen Nichterfüllung der Vereinbarung zu ersetzen“, dass „[i]m Falle einer Anpassung … der Richter den Schuldner nicht zur Zahlung einer geringeren Geldsumme verurteilen [kann] als derjenigen, die bei Nichtvorhandensein einer Vertragsstrafe zu zahlen gewesen wäre“, dass „[d]ie Strafe … vom Richter herabgesetzt werden [kann], wenn die Hauptverbindlichkeit zum Teil erfüllt worden ist“, und dass „[j]egliche Klausel, die den Bestimmungen des vorliegenden Artikels zuwiderläuft, … als ungeschrieben betrachtet [wird]“.

85      Was als Zweites Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen anbelangt, dessen Anwendung im vorliegenden Fall von der Klägerin beanstandet wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser zwei unterschiedliche Schadensersatzkategorien betrifft.

86      Die erste Kategorie wird durch den pauschalierten Schadensersatz gebildet, um den es hier geht und von dem in den Abs. 1 bis 4 die Rede ist. Der Systematik dieser Absätze ist zu entnehmen, dass sein Zweck ausschließlich darin besteht, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, indem er den Ersatz des Schadens ermöglicht, der durch verzögerte Rückzahlung eines ungerechtfertigten finanziellen Beitrags erlitten wurde. Sein Schadensersatzcharakter kommt insbesondere in den Bestimmungen zum Ausdruck, dass „nur der Zeitraum zugrunde gelegt [wird], der im Zusammenhang mit dem von der Vertragspartei für diesen Zeitraum geforderten Beitrag der [Union] maßgeblich ist“, und dass er „nicht auf der Grundlage des gesamten Beitrags der [Union] berechnet [wird]“ (Abs. 1 Unterabs. 2). Dieser pauschalierte Schadensersatz wird auf der Grundlage der in Art. II.30 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen – oben in Rn. 12 angeführt – niedergelegten Berechnung bestimmt.

87      Die zweite Kategorie steht in Art. II.30 Abs. 6 der Allgemeinen Bedingungen, wo die Möglichkeit erwähnt wird, dass dem Vertragspartner zu Abschreckungszwecken eine finanzielle Sanktion auferlegt wird. Es geht damit um den Fall einer Vertragspartei, die „ihre Vertragspflichten grob verletzt hat [und gegen die] finanzielle Sanktionen verhängt [werden können], die zwischen 2 % und 10 % des Wertes des finanziellen Beitrags der [Union], den die betreffende Vertragspartei erhalten hat, liegen“. Hinzu kommt, dass „[b]ei einer erneuten Verletzung der Vertragspflichten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der ersten Vertragsverletzung … der Satz auf 4 % bis 20 % angehoben werden [kann]“.

88      Was als Drittes die Vereinbarkeit der hier angewandten Vertragsstrafe mit den einschlägigen Bestimmungen des belgischen Zivilgesetzbuchs betrifft, ist erstens darauf hinzuweisen, dass ausweislich der an die Klägerin gerichteten Belastungsanzeigen die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes für jeden Vertrag auf der Grundlage der in Art. II.30 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Formel berechnet wurde. Da mit dieser Vertragsstrafe aus den oben in Rn. 86 ausgeführten Gründen der Ersatz des Schadens bezweckt wird, den die Union durch die verzögerte Rückzahlung eines ungerechtfertigten finanziellen Beitrags erleiden könnte, erscheint sie mit Art. 1229 des belgischen Zivilgesetzbuchs vereinbar.

89      Zweitens ist das Schreiben, das die Kommission am 7. Februar 2013 an die Klägerin richtete, im Hinblick auf seinen Inhalt entgegen dem Vorbringen der Klägerin als Mahnung zu werten, den zu Unrecht erhaltenen finanziellen Beitrag zurückzuzahlen. Darin werden nämlich die Vorschüsse, die nach Ansicht der Kommission zurückzuzahlen waren, sowie der nach Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen geforderte pauschalierte Schadensersatz genannt. Dieses Schreiben genügt für den Nachweis, dass die in Art. 1230 des belgischen Zivilgesetzbuchs niedergelegte Verpflichtung zur Mahnung von der Kommission unter den vorliegenden Umständen eingehalten wurde.

90      Drittens ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, die Kommission habe Art. 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs missachtet, der Rn. 84 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass diese Bestimmung keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer Vertragsstrafe aufstellen soll, sondern es dem Richter ermöglichen soll, die vom Gläubiger geforderte Geldsumme herabzusetzen, wenn sie offensichtlich den Betrag überschreitet, den die Parteien festlegen konnten, um den Schaden wegen Nichterfüllung der Vereinbarung zu ersetzen. Somit ist das auf diesen Artikel gestützte Vorbringen der Klägerin dahin auszulegen, dass sie das Gericht ersucht, von dieser Befugnis gegebenenfalls Gebrauch zu machen. Im Übrigen hat die Kommission die Schriftsätze der Klägerin in diesem Sinne verstanden.

91      Insoweit kann zum einen nur der Schaden, mit dem die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise rechnen konnten, im Rahmen der Durchführung des Art. 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs berücksichtigt werden, und zum anderen betrifft die Herabsetzung, die der Richter vornehmen kann, nur den offensichtlich übermäßigen Schadensersatz.

92      Außerdem kann die Vertragsstrafe nach Art. II.30 Abs. 1 bis 4 der Allgemeinen Bedingungen aus den oben in den Rn. 86 und 88 ausgeführten Gründen nur den Zweck haben, einen Schaden zu ersetzen, der durch einen Verzug bei der Erfüllung der Hauptverbindlichkeit, die in der Rückzahlung des zu Unrecht erhaltenen finanziellen Beitrags besteht, entstanden ist. Daher muss im Verhältnis zum vernünftigerweise absehbaren Ausmaß dieses Schadens beurteilt werden, ob die Vertragsstrafe offensichtlich übermäßig ist.

93      Einige der Kommission entstandene Kosten, auf die sie zur Rechtfertigung der Höhe des geforderten Schadensersatzes verweist, können allerdings nicht dem Schaden im Zusammenhang mit dem Verzug bei der Erfüllung dieser Verbindlichkeit zugerechnet werden. Das gilt insbesondere für die Kosten der Aufsicht über die Finanzhilfevereinbarungen, etwa die, die mit der Durchführung einer Wirtschaftsprüfung verbunden sind. Außerdem sind solche Kosten bei der Kommission vor dem Entstehen einer die Klägerin treffenden Rückzahlungsverpflichtung angefallen, da sie gerade für die Feststellung, ob eine solche Verpflichtung bestand, aufgewandt wurden.

94      Darüber hinaus ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass mit dem Erlass einer Belastungsanzeige gegenüber der Klägerin der Schaden in Form der Nichterfüllung der Rückzahlungsverpflichtung durch die Zahlung von Verzugszinsen ab dem Tag, der auf den in der Belastungsanzeige festgelegten Zeitpunkt folgt, ausgeglichen wird.

95      Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. II.30 der Allgemeinen Bedingungen enthaltene Formel zur Berechnung des pauschalierten Schadensersatzes im Hinblick auf den Ersatz eines Schadens, der bloß in der verzögerten Rückzahlung von der Klägerin zu Unrecht gezahlten Vorschüssen besteht, zu besonders hohen Summen führt. Davon zeugt auch das Verhalten der Kommission selbst im Rahmen der vorliegenden Rechtssache. Die Kommission hat nämlich, nachdem sie diese Methode angewandt hatte, den so berechneten Schadensersatz in der Weise herabgesetzt, dass er nicht die Obergrenze von 10 % überschreitet, die eigentlich nur für finanzielle Sanktionen nach Art. II.30 Abs. 6 der Allgemeinen Bedingungen vorgesehen ist.

96      Es ist indessen festzustellen, dass dieser Schadensersatz trotz dieser Herabsetzung im Hinblick auf die von der Klägerin an die Union zurückzuzahlenden Summen noch immer besonders hoch ist.

97      So forderte die Kommission hinsichtlich des Projekts HyWays 60 402,30 Euro pauschalierten Schadensersatz, was 27,6 % des zu Unrecht erhaltenen finanziellen Beitrags (218 539,62 Euro) entspricht. Im Anschluss an den Erlass der Belastungsanzeigen Nrn. 3 233 150 004 und 3 233 150 005 verlangt die Kommission nunmehr 49 526,95 Euro pauschalierten Schadensersatz, was 45,11 % der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse entspricht (109 786,10 Euro).

98      In Bezug auf das Projekt HyApproval forderte die Kommission 11 019,61 Euro pauschalierten Schadensersatz, was 14,61 % des zu Unrecht erhaltenen finanziellen Beitrags (75 407,06 Euro) entspricht. Im Anschluss an den Erlass der Belastungsanzeige Nr. 3 233 150 006 entspricht dieser Betrag von 11 019,61 Euro 21,19 % der noch zurückzuzahlenden Vorschüsse, die nun mit 52 002,18 Euro festgelegt werden.

99      Schließlich fordert die Kommission in Bezug auf das Programm HarmonHy 10 002,17 Euro pauschalierten Schadensersatz, was 21,22 % der noch zurückzuzahlenden Vorschüsse (47 128,39 Euro) entspricht.

100    Unter diesen Umständen ist nach Ansicht des Gerichts gemäß Art. 1231 des belgischen Zivilgesetzbuchs die Höhe des Schadensersatzes, den die Kommission von der Klägerin zu fordern berechtigt ist, auf 10 % der von der Klägerin zu Unrecht erhaltenen Vorschüsse festzusetzen.

101    Daher ist dem vierten Klagegrund und somit dem vierten Antrag teilweise stattzugeben und dieser Klagegrund bzw. Antrag im Übrigen zurückzuweisen.

102    Zum fünften Antrag der Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur die ersten vier Anträge zusammenfasst. Es ist daher nicht gesondert auf ihn einzugehen.

 Kosten

103    Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet dieses, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Nach Art. 134 Abs. 2 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

104    In Bezug auf die Kosten im Zusammenhang mit dem zweiten und dem dritten Antrag, die sich erledigt haben, vertritt die Klägerin die Ansicht, dass diese von der Kommission zu tragen seien. Die Kommission trägt im Gegensatz dazu vor, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe, da sie sich aufgrund von Informationen, die ihr die Klägerin nach Erhebung der Klage übermittelt habe, veranlasst gesehen habe, ihre Prüfung neu zu bewerten.

105    Es ist darauf hinzuweisen, dass einige der Informationen, die der Kommission von der Klägerin mitgeteilt wurden, ihrer Art nach der Kommission hätten bekannt sein müssen, ohne dass ein Zutun der Klägerin erforderlich gewesen wäre. Dies trifft auf den Umfang der von der Kommission an die Klägerin gezahlten Vorschüsse zu, der den Gegenstand des zweiten Antrags bildete.

106    Außerdem ist die Klägerin mit ihrem ersten Antrag unterlegen, und im Rahmen des vierten Antrags hat sich das Gericht veranlasst gesehen, die Höhe des von der Kommission geforderten pauschalierten Schadensersatzes erheblich herabzusetzen.

107    Unter diesen Umständen ist es nach Ansicht des Gerichts angemessen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, ohne dass danach unterschieden zu werden braucht, ob sie sich auf Anträge beziehen, deren Begründetheit geprüft worden ist, oder auf Anträge, bei denen sich die Hauptsache teilweise erledigt hat.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der zweite und der dritte Klageantrag haben sich erledigt.

2.      Die von der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Beträge werden auf eine Höhe von 10 % der im Rahmen der Verträge über die Projekte HyWays, HyApproval und HarmonHy zurückzuzahlenden Vorschüsse herabgesetzt.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Ludwig-Bölkow-Systemtechnik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Prek

Labucka

Kreuschitz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Februar 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.