Language of document : ECLI:EU:T:2015:892





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 26. November 2015 –
Demp/HABM (TURBO DRILL)

(Rechtssache T‑50/14)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TURBO DRILL – Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 12, 36, 43)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 13, 14)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke TURBO DRILL (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 16, 19, 33-45)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2013 (Sache R 1254/2013‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens TURBO DRILL als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Demp BV trägt die Kosten.