Language of document : ECLI:EU:T:2016:88





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 19. Februar 2016 – Ludwig‑Bölkow‑Systemtechnik/Kommission

(Rechtssache T‑53/14)

„Schiedsklausel – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration – Rückzahlung eines Teils der geleisteten Zahlungen und pauschalierter Schadensersatz – Teilweise Erledigung der Hauptsache – Kosten, die von der Union finanziert werden können – Vertragsstrafe – Offensichtliches Übermaß“

Gerichtliches Verfahren – Anrufung des Gerichts aufgrund einer Schiedsklausel – Im Rahmen eines besonderen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration geschlossene Verträge – Weigerung der Kommission, bestimmte in Durchführung der Verträge gezahlte Vorschüsse an den Finanzhilfeempfänger als erstattungsfähige Kosten anzusehen – Forderung der Rückzahlung der Vorschüsse – Infragestellung der Methode zur Berechnung der erstattungsfähigen Kosten durch den Finanzhilfeempfänger – Anwendbares Recht – Unionsrecht – Begriff der erstattungsfähigen Kosten (Art. 272 AEUV und 288 AEUV; Verordnung Nr. 2321/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 109 Abs. 2) (vgl. Rn. 41-47)

Gegenstand

Feststellung, dass die Kommission nicht berechtigt ist, von der Klägerin die Rückzahlung der aufgrund von drei Verträgen gezahlten Vorschüsse zu fordern, und dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Kommission pauschalierten Schadensersatz zu leisten

Tenor

1.

Der zweite und der dritte Klageantrag haben sich erledigt.

2.

Die von der Ludwig-Bölkow-Systemtechnik GmbH als pauschalierter Schadensersatz geschuldeten Beträge werden auf eine Höhe von 10 % der im Rahmen der Verträge über die Projekte HyWays, HyApproval und HarmonHy zurückzuzahlenden Vorschüsse herabgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Ludwig-Bölkow-Systemtechnik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.