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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Juni 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln, Deutschland) - Planzer Luxembourg Sàrl / Bundeszentralamt für Steuern

(Rechtssache C-73/06)1

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 - Erstattung der Mehrwertsteuer - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Art. 3 Buchst. b und 9 Abs. 2 - Anhang B - Bescheinigung über die Steuerpflichtigeneigenschaft - Rechtliche Bedeutung - Dreizehnte Mehrwertsteuerrichtlinie - Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige - Art. 1 Nr. 1 - Begriff des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Planzer Luxembourg Sàrl

Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln - Auslegung von Art. 3 Buchst. b und Anhang B der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) und von Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, S. 40) - Erstattung der Mehrwertsteuer an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen, bei dem es sich um die Tochtergesellschaft einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft handelt - Kriterien für die Annahme einer Niederlassung als inländisch - Begriff des "Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit" und der "festen Niederlassung, von wo aus die Umsätze bewirkt werden"

Tenor

Die Art. 3 Buchst. b und 9 Abs. 2 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind dahin auszulegen, dass eine dem Muster in Anhang B dieser Richtlinie entsprechende Bescheinigung grundsätzlich die Vermutung begründet, dass der Betreffende nicht nur in dem Mitgliedstaat, dessen Steuerverwaltung ihm die genannte Bescheinigung ausgestellt hat, mehrwertsteuerpflichtig ist, sondern dass er dort auch ansässig ist.

Diese Bestimmungen bedeuten allerdings nicht, dass es der Steuerverwaltung des Staates, in dem die Erstattung der Vorsteuer beantragt wird, verwehrt wäre, sich bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Realität des Sitzes, dessen Anschrift in dieser Bescheinigung angegeben ist, zu vergewissern, ob diese Realität tatsächlich gegeben ist, indem sie auf die Verwaltungsmaßnahmen zurückgreift, die die Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer hierzu vorsieht.

Art. 1 Nr. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige ist dahin auszulegen, dass der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft der Ort ist, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden.

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1 - ABl. C 201 vom 7.8.2004.