Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011 – FRA.BO/Kommission
(Rechtssache T-381/06)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Geldbußen – Mitteilung über Zusammenarbeit – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Mildernde Umstände – Erlass der Geldbuße – Berechtigtes Vertrauen – Gleichbehandlung“
1. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Grenzen – Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln – Festsetzung der Höhe der Geldbußen – Methode für die Berechnung der Geldbußen – Ermessen der Organe – Keine Auswirkung der Mitteilung über Zusammenarbeit (Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission) (vgl. Randnrn. 93-94)
2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Voraussetzungen – Ermessen der Kommission – Berücksichtigung der Eignung und der Sachdienlichkeit der gelieferten Informationen (Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Titel D Nr. 2) (vgl. Randnr. 96)
3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Ermessen der Kommission – Vergleich der Umstände verschiedener Fälle – Hinweischarakter – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen (Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Titel D Nr. 2) (vgl. Randnrn. 101, 103-104)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4180 der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen), hilfsweise auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die FRA.BO SpA trägt die Kosten. |