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Klage, eingereicht am 15. Dezember 2006 - Vischim / Kommission

(Rechtssache T-380/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vischim Srl. (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Richtlinie 2006/76/EG der Kommission teilweise für nichtig zu erklären, insbesondere deren Art. 2 Abs. 2;

die Beklagte dazu zu verurteilen, ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und zukünftig präzise, angemessene und rechtlich zulässige Fristen vorzusehen;

die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten und Auslagen des Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/76/EG der Kommission1 vom 22. September 2006, insbesondere von deren Art. 2 Abs. 2, soweit bei der geänderten Spezifikation für den in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG2 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (im Folgenden: Richtlinie) aufgelisteten Wirkstoff Chlorthalonil keine angemessene, mit den für andere Wirkstoffe im Rahmen der derzeitigen Überprüfungsreihe geltenden Fristen übereinstimmende Frist, sondern eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen vorgesehen sei.

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission gegen ihre Rechte und berechtigten Erwartungen als Antragstellerin und Hauptantragstellerin für Chlorthalonil gemäß der Richtlinie und ihrer Durchführungsverordnungen verstoßen habe, weil vor der Aufnahme der geänderten Spezifikation des Wirkstoffs in Anhang I keine angemessene Frist gewährt worden sei, in der sich die Mitgliedstaaten und die Klägerin auf die Erfüllung der neuen Anforderungen hätten vorbereiten können. Statt für die genaue Prüfung der Zulassungen ihrer Chlorthalonil-basierten Mittel zum Zweck der Erneuerung ihrer Zulassung in Mitgliedstaaten eine angemessene Frist vorzusehen, sei die angefochtene Regelung am 23. September 2006 in Kraft getreten und habe nur die rückwirkende Anwendung ihrer Bestimmungen ab 1. September 2006 in Bezug auf Sachverhalte vorgeschrieben, die bereits in der Zeit bis zum 31. August 2006 Rechtswirkungen erzeugt hätten. Darüber hinaus genüge die angefochtene Regelung nicht den Anforderungen der Richtlinie und sei nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 253 EG. Schließlich unterscheide die angefochtene Bestimmung ohne objektive Rechtfertigung zwischen der Situation der Klägerin und der anderer Antragsteller im Bewertungsprozess für bestehende Wirkstoffe.

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1 - Richtlinie 2006/76/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates im Hinblick auf die Spezifikation des Wirkstoffs Chlorthalonil (ABl. L 263, S. 9).

2 - Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1).