Language of document : ECLI:EU:T:2009:392

Rechtssache T‑380/06

Vischim Srl

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Chlorthalonil – Änderung der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG – Richtlinie 2006/76/EG – Rückwirkung – Kein Übergangszeitraum – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Grundsatz der Gleichbehandlung“

Leitsätze des Urteils

1.      Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414

(Verordnung Nr. 3600/92 der Kommission, Art. 8 Abs. 3 Buchst. a; Richtlinie 91/414 des Rates, Art. 8 Abs. 2)

2.      Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414

(Richtlinie 91/414 des Rates)

1.      Die Kommission verstößt weder gegen Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln noch gegen Art. 8 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 3600/92 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/414 und weicht nicht von ihrer vorherigen Praxis ab, wenn sie nach erfolgter Änderung der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 keinen Übergangszeitraum für die Überprüfung der geltenden nationalen Zulassungen einräumt.

(vgl. Randnr. 80)

2.      Die rückwirkende Anwendung einer neuen, weniger strengen Spezifikation, die im Zuge einer Änderung der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingeführt wurde, verletzt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es nämlich, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, außer in Ausnahmefällen, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist.

Was die erste Voraussetzung betrifft, so will die Kommission durch die Anordnung einer Rückwirkung der mit der Richtlinie 2006/76 zur Änderung der Richtlinie 91/414 geänderten Spezifikation für den Wirkstoff Chlorthalonil vermeiden, dass die Mitgliedstaaten, sei es auch nur für sehr kurze Zeit, gehalten sind, die strengere Spezifikation der Richtlinie 2005/53 anzuwenden. Daher verlangt das angestrebte Ziel, dass die Kommission die rückwirkende Anwendung der neuen, weniger strengen Spezifikation anordnet.

Was die zweite Voraussetzung anbelangt, so kann die Rückwirkung der geänderten Spezifikation als solche das berechtigte Vertrauen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht verletzen, da die neue Spezifikation nur zu weniger strengen Aufnahmevoraussetzungen führt. Hat ein Kläger selbst eine Änderung angeregt, die die Anforderungen für die Zulassung seiner Erzeugnisse verringert, kann es nicht den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes widersprechen, wenn kein Übergangszeitraum eingeräumt wird, um dem Kläger zu ermöglichen, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

(vgl. Randnrn. 82, 86-88, 91, 99)