Language of document : ECLI:EU:T:2010:458





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 28. Oktober 2010 – Farmeco/HABM – Allergan (BOTUMAX)

(Rechtssache T‑131/09)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BOTUMAX – Ältere Gemeinschaftswort- und ‑bildmarken BOTOX – Relative Eintragungshindernisse – Verwechslungsgefahr – Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 46, 65-67)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Randnrn. 82-86, 92-101)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2009 (Sache R 60/2008‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Allergan, Inc. und der Farmeco AE Dermokallyntika

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Farmeco AE Dermokallyntika

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke BOTUMAX für Waren der Klassen 3, 5 und 16 – Anmeldung Nr. 3 218 237

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

Allergan Inc.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Verschiedene eingetragene Gemeinschafts‑ und nationale Marken, die jeweils aus dem Wort oder Zeichen BOTOX bestehen, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der strittigen Entscheidung und teilweise Zurückweisung der betroffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Farmeco AE Dermokallyntika trägt die Kosten.