Language of document :

Klage, eingereicht am 2. April 2009 - Farmeco/HABM - Allergan (BOTUMAX)

(Rechtssache T-131/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Farmeco SA Dermocosmetics, Handelsbezeichnung "Farmeco SA" (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lyberis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Allergan, Inc. (Irvine, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Februar 2009 in der Sache R 60/2008-4 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung der betroffenen Gemeinschaftsmarke für alle Waren der Klassen 3 und 5 und bestimmte Waren der Klasse 16 zurückgewiesen wurde;

die Beschwerde der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Oktober 2007 zurückzuweisen und die Gemeinschaftsmarke für alle beantragten Waren zur Eintragung zuzulassen;

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der im Widerspruchsverfahren und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "BOTUMAX" (Anmeldung Nr. 3 218 237) für Waren der Klassen 3, 5 und 16.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene eingetragene Gemeinschafts- und nationale Marken, die jeweils aus dem Wort oder Zeichen "BOTOX" bestehen, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der strittigen Entscheidung und teilweise Zurückweisung der betroffenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich zu dem Ergebnis gekommen sei, dass trotz der unterschiedlichen visuellen und klanglichen Wahrnehmung der beiden Zeichen zwischen ihnen Verwechslungsgefahr hinsichtlich identischer oder stark ähnlicher Waren bestehe, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen dieses Artikels zu Unrecht bejaht habe.

____________