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Klage, eingereicht am 3. August 2021 – Portigon/Kommission

(Rechtssache T-462/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Portigon AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bischke, H.-J. Niemeyer und F. Grossmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den gegenüber der Portigon AG erlassenen Kommissionsbeschluss vom 20. Mai 2021 (C (2021) 3489) (AT.40324 – Europäische Staatsanleihen), insgesamt für nichtig zu erklären ;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt.

Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und Begründungsmangel

Die Kommission habe das der Klägerin zur Last gelegte Verhalten nicht nachvollziehbar dargelegt und begründet und insoweit gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen;

Die Kommission habe es unterlassen, ergänzende Beschwerdepunkte anstatt eines bloßen Tatbestandsschreibens an die Klägerin zu richten.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung

Mit dem Erlass des Kommissionsbeschlusses konterkariere die Kommission ihre eigene Beihilfeentscheidung aus dem Jahr 2011.

Dritter Klagegrund: Fehlerhafter Ermessensnichtgebrauch der Kommission

Die Kommission habe fehlerhaft die Rügen der Klägerin nicht berücksichtigt und das ihr beim Erlass des Beschlusses zustehende Ermessen erkennbar nicht ausgeübt.

Vierter Klagegrund: Fehlerhafte Annahme einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung

Die Kommission gehe fälschlicherweise von einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aus, die über den Zeitpunkt der Verjährung hinaus angedauert haben soll.

Fünfter Klagegrund: Verfehlte Beurteilung der sanktionierten Verhaltensweisen anhand des Art. 101 AEUV und Begründungsmangel nach Art. 296 Abs. 2 AEUV

Die Kommission bewerte sämtliches Verhalten fälschlicherweise als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. Vermeintlich spürbare Auswirkungen auf den Markt habe die Kommission nicht bewiesen.

Die Kommission rechnet das Verhalten eines früheren Arbeitnehmers fälschlicherweise der Klägerin zu.

Sechster Klagegrund: Fehlerhafter Erlass einer Feststellungsentscheidung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 1

Der Beschluss verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, weil die Kommission kein berechtigtes Interesse für den Erlass ihrer Entscheidung gegen die Klägerin habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).