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Klage, eingereicht am 9. Juli 2021 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-409/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 3. Juni 2021 über die Staatliche Beihilfe SA.56826 (2020/N) – Germany – 2020 reform of support for cogeneration und die Staatliche Beihilfe SA.53308 (2019/N) – Germany – Change of support to existing CHP plants (§ 13 KWKG), für nichtig zu erklären, soweit hierin festgestellt wird, dass

die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in neuen, modernisierten und nachgerüsteten hocheffizienten KWK-Anlagen,

die Förderung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen,

die Förderung von Wärme- und Kältespeichern,

die Förderung der Erzeugung von KWK-Strom in hocheffizienten gasbefeuerten KWK-Bestandsanlagen im Fernwärmesektor und

die reduzierte KWKG-Umlage für die Hersteller von Wasserstoff

nach dem KWKG 2020 staatliche Beihilfen darstellen und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend. Die Europäische Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem sie festgestellt habe, dass die von der angemeldeten Maßnahme betroffenen Unternehmen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen erhielten. Die Europäische Kommission gehe dabei erstens fehlerhaft davon aus, dass allein der Abgabencharakter einer Umlage die Staatlichkeit der vereinnahmten Mittel im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV impliziere. Die Europäische Kommission gehe zweitens unzutreffend davon aus, dass es sich bei der nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung 2020 (Kräfte-Wärme-Kopplungsgesetz, KWKG) bestehenden Umlage (KWKG-Umlage) überhaupt um eine Abgabe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes handele. Drittens nehme die Europäische Kommission unzutreffend an, dass die von den Übertragungsnetzbetreibern vereinnahmten Mittel unter staatlicher Kontrolle und somit dem Staat zur Verfügung ständen.

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