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Klage, eingereicht am 30. Juli 2021 – UniCredit und UniCredit Bank/Kommission

(Rechtssache T-453/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: UniCredit SpA (Rom, Italien), UniCredit Bank AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Vandenborre, S. Dionnet, M. Siragusa, G. Rizza und B. Massella Ducci Teri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C(2021) 3489 final der Kommission vom 20. Mai 2021 in der Sache COMP/AT.40324 – Europäische Staatsanleihen (im Folgenden: Beschluss), mit dem festgestellt wird, dass die Klägerinnen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen haben, indem sie vom 9. September 2011 bis zum 28. November 2011 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Sektor europäischer Staatsanleihen teilgenommen haben, und/oder die Geldbuße ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

hilfsweise, in Ausübung der Befugnis der Kommission zu unbeschränkter Nachprüfung die Höhe der verhängten Geldbuße erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

als prozessleitende Maßnahme oder als Maßnahme der Beweisaufnahme der Kommission aufzugeben, die nicht vertrauliche Fassung der im Rahmen der Untersuchung AT.40324 bei der GD Wettbewerb der Kommission im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte und die mündliche Anhörung von einem Dritten eingereichten Schriftsätze vorzulegen, damit sie in die Verfahrensakte aufgenommen werden können.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage tragen die Klägerinnen elf Gründe vor.

Verstoß der Kommission gegen ihre Begründungspflicht, da in dem Beschluss der bzw. die relevanten Märkte nicht ordnungsgemäß definiert seien.

In dem Beschluss werde zu Unrecht festgestellt, dass UniCredit an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, die auf den Primärmarkt konzentriert gewesen sei, obwohl der Händler von UniCredit nicht auf diesem Markt Handel getrieben habe.

Die Feststellung der Kommission, dass UniCredit an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen habe, die eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle, werde nicht durch Nachweise aus der betreffenden Zeit gestützt und sei unzureichend begründet.

Die Kommission habe fehlerhaft festgestellt, dass UniCredit an einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung beteiligt gewesen sei, ohne die potenziellen Auswirkungen ihres Verhaltens auf dem Sekundärmarkt zu prüfen.

Die Kommission habe fehlerhaft festgestellt, dass UniCredit an einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung beteiligt gewesen sei, ohne den wirtschaftlichen Kontext zu prüfen.

Die Kommission habe den Sachverhalt in Bezug auf die Dauer der Beteiligung der Klägerinnen an dem angeblichen Kartell fehlerhaft beurteilt.

Die in dem Beschluss angewandte Methode zur Festsetzung der Geldbußen sei fehlerhaft, da die Kommission (i) für die Berechnung des Umsatzes einen fehlerhaften Näherungswert verwendet habe, (ii) zur Bestimmung der Höhe der Geldbuße nicht die zuverlässigsten verfügbaren Zahlen verwendet habe, (iii) die Eignung der von UniCredit vorgelegten alternativen Daten nicht geprüft habe und (iv) ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

Die Methodik der Kommission zur Berechnung des Näherungswertes für den Umsatz der Parteien sei offensichtlich unangemessen und für den beabsichtigten Zweck ungeeignet gewesen, da sie das relative Gewicht von UniCredit und der anderen Parteien bei der angeblichen Zuwiderhandlung nicht korrekt widerspiegele.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen verstoßen, indem sie die variable Komponente des Grundbetrags der Geldbuße von UniCredit im Vergleich zu den anderen Parteien nur um 1 % herabgesetzt habe.

Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen verstoßen, indem sie den Grundbetrag der Geldbuße nicht erheblich angepasst habe a) auf der Grundlage von Art. 37 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen und/oder b) aufgrund mildernder Umstände. Folglich habe der Endbetrag der Geldbuße nicht die objektiven Unterschiede in der Situation von UniCredit im Vergleich zu den Situationen der anderen Parteien widergespiegelt.

Die Verhängung einer unverhältnismäßigen und unbilligen Geldbuße gegen UniCredit durch die Kommission sollte vom Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung berichtigt werden.

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