Language of document :

Klage, eingereicht am 2. August 2021 – Bank of America und Bank of America Corporation/Kommission

(Rechtssache T-456/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Bank of America N.A. (Charlotte, North Carolina, Vereinigte Staaten), Bank of America Corporation (Wilmington, North Carolina, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: D. Bailey, Barrister, D. Liddell, Solicitor, und Rechtsanwalt D. Slater)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss C (2021) 3489 der Kommission vom 20. Mai 2021 in der Sache AT.40324 – Europäische Staatsanleihen (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

der Kommission die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und Aufwendungen der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf drei Gründe.

Erster Klagegrund: Die Feststellung der Kommission, dass sich die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten, beruhe auf einem Rechts- und/oder Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV. Insbesondere habe die Kommission für die Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung ein falsches Kriterium angewandt; außerdem oder hilfsweise habe die Kommission das Recht bezüglich der Tatbestandsmerkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung falsch auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt.

Zweiter Klagegrund: Unter Umständen, in denen die Verjährungsfrist für die Verhängung einer Geldbuße wegen des Verhaltens der Klägerinnen gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 bereits abgelaufen gewesen sei, habe die Kommission zu Unrecht das Vorliegen eines hinreichenden berechtigten Interesses an der Feststellung einer Zuwiderhandlung der Klägerinnen im Sinne von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bejaht.

Dritter Klagegrund: Die Kommission habe die Verteidigungsrechte dadurch verletzt, dass erstens die Anschuldigungen gegen die Klägerinnen im Beschluss in grundlegender Weise nicht dem wesentlichen Sachverhalt entsprächen, der den Klägerinnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt worden sei, dass zweitens die Kommission nicht erläutert habe, warum sie die nur mittelbar in Anhang 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte und Anhang 1 des Beschlusses angeführten Kontakte für unrechtmäßig gehalten habe, und dass ihnen drittens nicht die Gelegenheit gegeben worden sei, sich zu – in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht enthaltenen – im Beschluss genannten neuen Aspekten zu bestimmten Verständigungen zu äußern.

____________