Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 1. September 2021 –
e*Message Wireless Information Services/EUIPO – Apple (e*message)
(Rechtssache T‑834/19)
„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke e*message – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Keine Unterscheidungskraft – Nichtigerklärung – In zeitlicher Hinsicht anwendbare Vorschriften – Anwendung einer späteren Rechtsprechung – Art. 17 der Charta der Grundrechte – Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit“
1. Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Beschwerdekammer im Zusammenhang mit einem Nichtigkeitsverfahren – Anfechtung unter Geltendmachung neuer Tatsachen – Unzulässigkeit – Berücksichtigung einer Unionsrechtsprechung oder einer nationalen oder internationalen Rechtsprechung, die nicht vor den Instanzen des Amtes geltend gemacht wurde, zum Zweck der Auslegung des Unionsrechts – Zulässigkeit
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72)
(vgl. Rn. 32)
2. Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates)
(vgl. Rn. 39, 40)
3. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Bildmarke e*message
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a)
(vgl. Rn. 49, 52, 54, 62, 68, 74-76)
4. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Beurteilung, ob ein Zeichen beschreibend ist – Kriterien
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a)
(vgl. Rn. 51)
5. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a)
(vgl. Rn. 53)
6. Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Nichtigkeitsverfahren betreffend absolute Eintragungshindernisse – Auf das Vorbringen beschränkte Prüfung – Berücksichtigung allgemein bekannter Tatsachen
(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 95 Abs. 1)
(vgl. Rn. 56, 64, 65)
7. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 der Verordnung Nr. 40/94 – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Nichtigkeitsgrundes – Anmeldezeitpunkt
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a)
(vgl. Rn. 69)
8. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Schutz des berechtigten Vertrauens – Voraussetzungen – Konkrete Zusicherungen der Verwaltung – Vereinbarkeit der Zusicherungen mit den anwendbaren Rechtsvorschriften
(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17; Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 51 Abs. 1)
(vgl. Rn. 91, 94-96, 102)
9. Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Zweck – Freihaltebedürfnis
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a)
(vgl. Rn. 110)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2019 (Sache R 2454/2018‑5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Apple und e*Message Wireless Information Services |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die e*Message Wireless Information Services GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Apple Inc. entstanden sind. |