Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage des Jacques Wunenburger gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 5. November 2003

(Rechtssache T-370/03)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Jacques Wunenburger, wohnhaft in Zagreb (Kroatien), hat am 5. November 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

-    die Entscheidung vom 11. März 2003 aufzuheben, mit der die Anstellungsbehörde die Bewerbung des Klägers um den Dienstposten eines Direktors bei der Direktion "Afrika, Karibik, Pazifik" (AIDCO.C) nach ihrer Entscheidung vom 8. Januar 2003, eine andere Person auf diese Stelle zu ernennen, nicht berücksichtigt hat;

-    der Beklagten jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger im vorliegenden Verfahren wendet sich gegen die Entscheidung der

Anstellungsbehörde, seine Bewerbung um den Dienstposten eines Direktors bei der Direktion "Afrika, Karibik, Pazifik" (AIDCO.C) abzulehnen.

Er begründet seinen Antrag mit einem Verstoß gegen die Artikel 7, 25 Absatz 2, 29 Absatz 1 Buchstabe a und 45 Absatz 1 des Statuts, der Fehlerhaftigkeit des der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens und der Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie des Vertrauensschutzes, der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn.

Der Kläger ist insbesondere der Ansicht, seine Bewerbung sei nicht sorgfältig geprüft worden, und er sei ohne die geringste Begründung noch nicht einmal in die "Short list" aufgenommen worden, obwohl die Anstellungsbehörde seine Eignung für eine Stelle der Besoldungsgruppe A 2 eines Direktors bei der AIDCO anerkannt habe. Außerdem habe die Anstellungsbehörde nachträglich Kriterien aufgestellt, die in der Stellenausschreibung nicht enthalten gewesen seien.

Schließlich habe die Anstellungsbehörde einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Abwägung der jeweiligen Verdienste der Bewerber begangen.

____________