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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Arizona Chemical BV, der Eastman Belgium BVBA, der Resinall Europe BVBA und der Cray Valley Iberica SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 29. Oktober 2003

(Rechtssache T-369/03)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Arizona Chemical BV, Almere, Niederlande, die Eastman Belgium BVBA, Kallo, Belgien, die Resinall Europe BVBA, Brügge, Belgien, und die Cray Valley Iberica SA, Madrid, Spanien, haben am 29. Oktober 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind die Rechtsanwälte Claudio Mereu und Koen Van Maldegem.

Die Klägerinnen beantragen,

(die Entscheidung D (2003) 430245 der Kommission vom 20. August 2003 für nichtig zu erklären;

(festzustellen, dass die Aufnahme von Rosin in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe rechtswidrig ist;

(hilfsweise, festzustellen, dass die Aufnahme von Rosin in Anhang I nach Artikel 241 EG gegenüber den Klägerinnen unanwendbar ist;

(ihnen Schadensersatz für die infolge des Erlasses der angefochtenen Entscheidung entstandenen Schäden, die vorläufig mit 1 Euro beziffert werden, zuzusprechen oder hilfsweise festzustellen, dass die Kommission für die direkten, mit genügender Sicherheit vorhersehbaren Schäden haftbar ist, auch wenn der Schaden nicht genau beziffert werden kann;

(der Kommission alle Kosten und Auslagen in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung sei der Antrag der Klägerinnen abgelehnt worden, Rosin nicht mehr als einen in Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe1 verzeichneten gefährlichen Stoff einzustufen.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Klägerinnen vor, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, da die Einstufung von Rosin auf der Grundlage von Testergebnissen vorgenommen worden sei, die sich auf einen anderen Stoff, nämlich auf oxidiertes Rosin, bezogen hätten. Ausserdem sei die in Frage stehende Einstufung nicht vom Ergebnis der wissenschaftlichen Bewertung nach der Richtlinie 67/548 EWG gedeckt und sei ausgehend von der falschen Prämisse erfolgt, dass Rosin immer oxidiertes Rosin bilde, das bei normaler Handhabung und normalem Gebrauch die Haut empfindlich mache. Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, da sie auf dem "Vorsorgegrundsatz" beruhe, der nicht für Entscheidungen gelte, die auf Risiken gestützt seien, dass die angefochtene Entscheidung den EG-Vertrag verletze, da sie keine neuen, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Erkenntnisse in Bezug auf Rosin berücksichtige, und dass die angefochtene Entscheidung schließlich fundamentale Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletze, insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

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1 - ABl. Nr. 196 vom 16.8.1967, S. 1.