Language of document : ECLI:EU:C:2020:573

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

16. Juli 2020(*)

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anmeldung der Unionswortmarke ‚tigha‘ – Widerspruch des Inhabers der älteren Unionsmarke ‚TAIGA‘ – Teilweise Zurückweisung der Anmeldung – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in begrifflicher Hinsicht – Art. 42 Abs. 2 – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Nachweis der Benutzung ‚für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen‘ – Bestimmung einer selbständigen Warenuntergruppe“

In der Rechtssache C‑714/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. November 2018,

ACTC GmbH mit Sitz in Erkrath (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Hoene, S. Gantenbrink und D. Eickemeier,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Taiga AB mit Sitz in Varberg (Schweden), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Eckhartt, A. von Mühlendahl, K. Thanbichler-Brandl und C. Fluhme,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Dezember 2019,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die ACTC GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2018, ACTC/EUIPO – Taiga (tigha) (T‑94/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:539), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Dezember 2016 (Sache R 693/2015-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Taiga AB und ACTC (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geändert. Die Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt. Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, d. h. der 28. Dezember 2012, maßgeblich ist, sind auf den vorliegenden Rechtsstreit jedoch die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, FTI Touristik/EUIPO, C‑99/18 P, EU:C:2019:565, Rn. 2).

3        Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„(1)      Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

4        Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Hat der Inhaber die [Unionsmarke] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der [Union] benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die [Unionsmarke] den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.“

5        In Art. 42 Abs. 2 der Verordnung heißt es:

„Auf Verlangen des Anmelders hat der Inhaber einer älteren [Unionsmarke], der Widerspruch erhoben hat, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung der [Unionsmarke] die ältere [Unionsmarke] in der [Union] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat, oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zu diesem Zeitpunkt die ältere [Unionsmarke] seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen. Ist die ältere [Unionsmarke] nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen.“

6        Art. 43 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

„Der Anmelder kann seine Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Ist die Anmeldung bereits veröffentlicht, so wird auch die Zurücknahme oder Einschränkung veröffentlicht.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

7        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 10 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt er sich wie folgt zusammenfassen.

8        Am 28. Dezember 2012 meldete die Rechtsmittelführerin beim EUIPO gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 eine Unionsmarke an. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen „tigha“ (im Folgenden: angemeldete Marke).

9        Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:

„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Anzüge; Bekleidung aus Lederimitat; Bekleidung für Autofahrer; Bekleidungsstücke; Damenkleider; Gabardinebekleidung; Gürtel [Bekleidung]; Halbstiefel [Stiefeletten]; Handschuhe [Bekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemdplastrons; Holzschuhe; Hosen; Hüte; Jacken; Jerseykleidung; Joppen [weite Tuchjacken]; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Kapuzen; Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Korsettleibchen; Kurzärmlige Hemden; Lederbekleidung; Leggings [Hosen]; Leibwäsche; Mäntel; Mäntel [pelzgefüttert]; Mützen; Mützenschirme; Oberbekleidungsstücke; Ohrenschützer [Bekleidung]; Overalls; Parkas; Ponchos; Pullover; Regenmäntel; Röcke; Sandalen; Schals, Schärpen; Schuhe [Halbschuhe]; Schuhsohlen; Schuhvorderblätter; Schuhvorderkappen; Schuhwaren; Schürzen; Skihandschuhe; Slips; Socken; Stiefel; Stiefelschäfte; Stirnbänder [Bekleidung]; Strümpfe; Strümpfe [schweißsaugend]; Strumpfhosen; Sweater; T‑Shirts; Trägerkleider; Trikotkleidung; Trikots; Überzieher [Bekleidung]; Uniformen; Unterbekleidungsstücke [schweißaufsaugend]; Unterhosen; Wasserskianzüge; Westen; Wirkwaren [Bekleidung]; Zylinderhüte.“

10      Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2013/011 vom 16. Januar 2013 veröffentlicht.

11      Am 12. April 2015 erhob Taiga, Streithelferin im ersten Rechtszug, u. a. für die in Rn. 9 dieses Urteils genannten Waren Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.

12      Der Widerspruch war auf die ältere Unionswortmarke TAIGA gestützt, die u. a. folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza bezeichnet:

„Bekleidung; Oberbekleidung; Unterwäsche; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Arbeitsschuhe und ‑stiefel; Arbeitsoveralls; Handschuhe; Gürtel und Socken“.

13      Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Eintragungshindernis geltend gemacht.

14      Mit Entscheidung vom 9. Februar 2015 wies die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Widerspruch von Taiga zurück.

15      Am 28. September 2015 legte Taiga gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim EUIPO Beschwerde ein.

16      Mit der streitigen Entscheidung hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Entscheidung der Widerspruchsabteilung teilweise, d. h. in Bezug auf alle fraglichen Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza, auf und wies demgemäß die Anmeldung für diese Waren zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass die Benutzung der älteren Marke für bestimmte Waren dieser Klasse 25, die mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren identisch oder ihnen ähnlich seien, nachgewiesen worden sei, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht sehr ähnlich und in klanglicher Hinsicht zumindest für englischsprachige Verbraucher identisch seien und dass diese Zeichen von der Mehrheit der maßgeblichen Verkehrskreise mit keinem Begriff gedanklich in Verbindung gebracht werden könnten. Unter diesen Umständen stellte die Beschwerdekammer fest, dass für diese Verkehrskreise in Bezug auf die Waren der genannten Klasse 25 Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17      Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

18      Zur Stützung ihrer Klage machte sie zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügte.

19      Das Gericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang abgewiesen.

 Anträge der Parteien

20      Die Rechtsmittelführerin beantragt,

–        das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben;

–        hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

21      Das EUIPO beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

22      Taiga beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der ihr entstandenen Kosten, aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

23      Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Gründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

24      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, dass es in Rn. 34 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Bekleidungswaren, auf die sich die von Taiga zum Nachweis der Benutzung der älteren Marke vorgelegten Beweise bezögen, alle denselben Verwendungszweck hätten. Das Gericht habe daher zu Unrecht festgestellt, dass diese Waren keine selbständige Untergruppe von Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza darstellten.

25      Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht seine Beurteilung nicht auf die Waren hätte stützen dürfen, auf die sich diese Beweise bezogen hätten, sondern auf die Waren hätte stützen müssen, für die die ältere Marke eingetragen worden sei. Das Gericht hätte somit die Frage beantworten müssen, ob die ältere Marke für eine Gruppe von Waren eingetragen sei, die so weit sei, dass darin verschiedene selbständige Untergruppen ausgemacht werden könnten, so dass die Benutzung nur spezifische Waren dieser „weiten Gruppe“ betreffe.

26      Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe nicht berücksichtigt, dass die Bekleidungswaren, auf die sich die Beweise bezögen, und die Bekleidungswaren, die von der angemeldeten Marke erfasst seien, erstens für vielfältige Verwendungen bestimmt seien, nämlich dazu, den Körper zu bedecken, zu verbergen, zu kleiden oder gegen die Elemente zu schützen, und sich zweitens an verschiedene Verkehrskreise richteten und in unterschiedlichen Geschäften verkauft würden, so dass Erstere sich von Letzteren unterschieden.

27      Das EUIPO ist der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da die Rechtsmittelführerin geltend mache, das Gericht habe die von Taiga vor der Beschwerdekammer zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke vorgebrachten Beweise fehlerhaft gewürdigt. Die Rechtsmittelführerin beanstande somit die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung, ohne eine Verfälschung dieser Tatsachen geltend zu machen oder sich auf einen Rechtsfehler zu berufen, der die Argumentation des Gerichts entkräften könnte. Jedenfalls sei dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

28      Taiga macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

29      Zunächst ist das Vorbringen des EUIPO, mit dem es die Unzulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes geltend macht, zurückzuweisen. Die Rechtsmittelführerin wendet sich nämlich nicht gegen eine Tatsachenwürdigung durch das Gericht, sondern stellt die Methode und die Kriterien in Frage, die das Gericht angewandt hat, um den Begriff der Benutzung „für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zu definieren. Da dieser Rechtsmittelgrund somit die Kriterien betrifft, anhand deren das Gericht das Vorliegen einer ernsthaften Benutzung der älteren Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, oder für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung prüfen muss, wird mit diesem Rechtsmittelgrund eine Rechtsfrage aufgeworfen, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Der Grüne Punkt/EUIPO, C‑143/19 P, EU:C:2019:1076‚ Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Mit ihrem Vorbringen wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht zunächst vor, dass es festgestellt habe, es sei zu prüfen, ob nur die Waren, auf die sich die von der Streithelferin übermittelten Benutzungsnachweise bezögen, eine selbständige Untergruppe in Bezug auf die Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza darstellten, sodann, dass es das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren nicht richtig angewandt habe, um eine solche selbständige Untergruppe zu bestimmen, und schließlich, dass es den Umstand nicht berücksichtigt habe, dass die fraglichen Waren sich an verschiedene Verkehrskreise richteten und in unterschiedlichen Geschäften verkauft würden.

31      Insoweit hat das Gericht in den Rn. 29 bis 32 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt:

„29      Art. 42 der Verordnung Nr. 207/2009, der es ermöglicht, die ältere Marke nur als für den Teil der Waren und Dienstleistungen eingetragen anzusehen, für den der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke erbracht worden ist, beschränkt zum einen die Rechte des Inhabers der älteren Marke aus deren Eintragung, so dass er nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er zu einer ungerechtfertigten Beschränkung des Schutzumfangs der älteren Marke insbesondere in dem Fall führt, in dem die Waren oder Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist, eine hinreichend abgegrenzte Warengruppe bilden; zum anderen ist diese Bestimmung mit dem berechtigten Interesse dieses Markeninhabers daran in Einklang zu bringen, seine Waren- oder Dienstleistungspalette in Zukunft in den Grenzen der Begriffe, mit denen die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, bezeichnet sind, erweitern und dafür den Schutz in Anspruch nehmen zu können, den die Eintragung dieser Marke ihm verleiht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, EU:T:2005:288, Rn. 51 und 53).

30      Ist eine Marke für eine Gruppe von Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so weit ist, dass darin verschiedene Untergruppen ausgemacht werden können, die sich jeweils als selbständig ansehen lassen, wird der Schutz, der aus dem Nachweis fließt, dass die Marke für einen Teil dieser Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt worden ist, in einem Widerspruchsverfahren nur derjenigen Untergruppe oder denjenigen Untergruppen zuteil, zu der oder zu denen die Waren oder Dienstleistungen gehören, für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Ist dagegen eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden, die so genau definiert worden sind, dass es nicht möglich ist, innerhalb der betreffenden Gruppe eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, deckt der Nachweis der ernsthaften Benutzung der Marke für diese Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des Widerspruchsverfahrens zwangsläufig diese ganze Gruppe ab (Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, EU:T:2005:288, Rn. 45, und vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 23).

31      Zu beachten ist aber, dass zwar der Begriff der teilweisen Benutzung bezweckt, dass nicht Marken die Verfügbarkeit genommen wird, die für eine bestimmte Warengruppe nicht benutzt worden sind, dass dieser Begriff jedoch nicht bewirken darf, dass der Inhaber der betreffenden Marke jeden Schutz für Waren verliert, die zwar nicht völlig mit den Waren identisch sind, für die er eine ernsthafte Benutzung hat nachweisen können, die sich jedoch von diesen nicht wesentlich unterscheiden und zu ein und derselben Gruppe gehören, bei der jede Unterteilung willkürlich wäre. Schließlich ist es dem Inhaber einer Marke praktisch unmöglich, deren Benutzung für alle denkbaren Varianten der von der Eintragung betroffenen Waren nachzuweisen. Infolgedessen kann der Begriff ‚Teil der Waren oder Dienstleistungen‘ nicht so verstanden werden, dass er sich auf alle kommerziellen Ausprägungen ähnlicher Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern ist so zu verstehen, dass er sich nur auf jene Waren oder Dienstleistungen bezieht, die unterschiedlich genug sind, um kohärente Gruppen oder Untergruppen bilden zu können, da der Verbraucher vor allem eine Ware oder eine Dienstleistung sucht, die seinen spezifischen Bedürfnissen entspricht (Urteile vom 14. Juli 2005, Reckitt Benckiser [España]/HABM – Aladin [ALADIN], T‑126/03, EU:T:2005:288, Rn. 46, und vom 6. März 2014, Anapurna/HABM – Annapurna [ANNAPURNA], T‑71/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:105, Rn. 63).

32      Was die Frage angeht, ob Waren zu einer kohärenten Untergruppe gehören, die sich als selbständig ansehen lässt, so folgt aus der Rechtsprechung, dass der Zweck oder die Bestimmung der betreffenden Ware oder Dienstleistung für die Ausrichtung der Wahl des Verbrauchers wesentlich ist, da dieser vor allem eine Ware oder eine Dienstleistung sucht, die seinen spezifischen Bedürfnissen entsprechen kann. Daher ist das Kriterium des Zwecks oder der Bestimmung ein entscheidendes Kriterium bei der Definition einer Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen, wird es doch von den Verbrauchern vor jedem Erwerb angewandt. Dagegen kommt es auf die Art und die Merkmale der betreffenden Waren als solche bei der Definition von Untergruppen von Waren oder Dienstleistungen nicht an (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2016, August Storck/EUIPO – Chiquita Brands [Fruitfuls], T‑367/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:615, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

32      Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Regeln und Rechtsprechungsgrundsätze hat das Gericht in den Rn. 33 bis 36 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die von den von Taiga vorgelegten Beweisen erfassten Waren in Bezug auf die von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza, die ausschließlich in Oberbekleidung zum Schutz gegen widrige Witterungsverhältnisse bestehen, eine selbständige Warenuntergruppe darstellen. In einem ersten Schritt hat das Gericht festgestellt, dass diese Waren, „ein und denselben Verwendungszweck haben, da sie den Körper bedecken, verbergen, kleiden und gegen die Elemente schützen [sollen]“ und „jedenfalls nicht als ‚wesentlich unterschiedlich‘“ im Sinne der in Rn. 31 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung angesehen werden könnten. In einem zweiten Schritt hat das Gericht festgestellt, dass die besonderen Merkmale, die diese Waren aufwiesen, insbesondere diejenigen, die im Schutz gegen widrige Witterungsverhältnisse bestünden, grundsätzlich unerheblich seien, da nach der in Rn. 32 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung „die Merkmale der Waren als solche für die Definition von Untergruppen von Waren oder Dienstleistungen nicht relevant sind“. Folglich hat das Gericht den ersten Klagegrund zurückgewiesen.

33      Nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kann der Anmelder einer Unionsmarke vom Inhaber der älteren Marke den Nachweis verlangen, dass diese Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, in der Union „ernsthaft benutzt“ worden ist.

34      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „ernsthafte Benutzung“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145‚ Rn. 25 bis 31).

35      Um annehmen zu können, dass eine Marke im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „ernsthaft benutzt“ wird, ist es insoweit erforderlich, dass sie entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wird, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch diese Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2019, Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Schmid, C‑514/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:878‚ Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Eine Marke, die nicht benutzt wird, stellt nämlich ein Hindernis nicht nur für den Wettbewerb dar – da sie das Spektrum der Zeichen, die andere Marktteilnehmer als Marken eintragen lassen können, beschränken kann und den Mitbewerbern die Möglichkeit zur Benutzung dieser oder einer ähnlichen Marke nimmt, wenn sie auf dem Binnenmarkt Waren oder Dienstleistungen anbieten, die mit den durch die betreffende Marke geschützten identisch oder ihnen ähnlich sind –, sondern auch für den freien Warenverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 32).

36      Damit diese Hauptfunktion von einer Marke erfüllt werden kann, gewährt die Verordnung Nr. 207/2009 dem Markeninhaber eine Reihe von Rechten, beschränkt diese aber auf das zur Gewährleistung dieser Funktion unbedingt notwendige Maß, wie die Generalanwältin in Nr. 40 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat.

37      So bestimmt Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009, dass der Schutz einer älteren Marke nur insoweit berechtigt ist, als diese „für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, … ernsthaft in der Union benutzt“ wird.

38      Mit Art. 42 Abs. 2 dieser Verordnung findet diese Regel im spezifischen Kontext des Widerspruchsverfahrens Anwendung. Art. 42 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung bestimmt, dass, wenn die ältere Marke nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, benutzt worden ist, sie zum Zwecke der Prüfung des Widerspruchs nur für diese Waren oder Dienstleistungen als eingetragen gilt.

39      In diesem Zusammenhang ist, wie die Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass die Größe der Waren- oder Dienstleistungsgruppen, für die die ältere Marke eingetragen worden ist, einen entscheidenden Faktor für das Gleichgewicht zwischen der Aufrechterhaltung und dem Schutz der Ausschließlichkeitsrechte, die dem Inhaber der älteren Marke verliehen worden sind, auf der einen Seite und der Beschränkung dieser Rechte auf der anderen Seite darstellt, um zu verhindern, dass einer teilweise genutzten Marke nur deshalb ein erweiterter Schutz zuteilwird, weil sie für eine weite Waren- oder Dienstleistungspalette eingetragen wurde, was das Gericht in den Rn. 29 bis 31 des angefochtenen Urteils zutreffend berücksichtigt hat.

40      Was den Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 anbelangt, so ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Rahmen der Anwendung von Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung bereits entschieden hat, dass eine Untergruppe der von einer Anmeldung als Unionsmarke erfassten Waren anhand eines Kriteriums zu bestimmen ist, das es ermöglicht, diese Untergruppe hinreichend genau abzugrenzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim C‑31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436, Rn. 37).

41      Wie die Generalanwältin in Nr. 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, kann die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommene Beurteilung aber auf die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 übertragen werden, da die Definition einer selbständigen Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen auf denselben Kriterien beruhen muss, sei es im Rahmen eines Antrags auf Einschränkung des Verzeichnisses der von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen, sei es im Rahmen eines Widerspruchs, so dass ein Vergleich der nach denselben Kriterien definierten fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorgenommen werden kann.

42      Daraus folgt zum einen, wie die Generalanwältin in Nr. 50 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dass ein Verbraucher, der eine Ware oder Dienstleistung erwerben möchte, die zu einer besonders genau definierten Gruppe gehört, innerhalb derer es aber nicht möglich ist, eindeutige Unterteilungen vorzunehmen, alle zu dieser Gruppe gehörenden Waren oder Dienstleistungen mit der älteren Marke in Verbindung bringen wird, so dass diese Marke ihre Hauptfunktion, die Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, erfüllt. Unter diesen Umständen genügt es, vom Inhaber der älteren Marke zu verlangen, den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen zu erbringen, die in diese homogene Gruppe fallen.

43      Zum anderen ist, wie die Generalanwältin in Nr. 52 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen, die in einer weiten Gruppe zusammengefasst sind, die in mehrere selbständige Untergruppen unterteilt werden kann, vom Inhaber der älteren Marke zu verlangen, dass er den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke für jede dieser selbständigen Untergruppen erbringt. Denn wenn der Inhaber der älteren Marke seine Marke für eine breite Palette von Waren oder Dienstleistungen eingetragen hat, die er möglicherweise vermarkten könnte, dies aber innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Markenanmeldung, gegen die er Widerspruch erhoben hat, nicht getan hat, kann sein Interesse, in den Genuss des Schutzes der älteren Marke für diese Waren oder Dienstleistungen zu kommen, das Interesse der Wettbewerber an der Eintragung ihrer Marke für diese Waren oder Dienstleistungen nicht überwiegen.

44      In Bezug auf das oder die relevanten Kriterien, die zur Bestimmung einer kohärenten Untergruppe von Waren oder Dienstleistungen, die als selbständig angesehen werden kann, anzuwenden sind, hat der Gerichtshof im Kern festgestellt, dass das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein wesentliches Kriterium für die Definition einer selbständigen Untergruppe von Waren darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim C‑31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436, Rn. 39).

45      Im Licht dieser Grundsätze ist zunächst der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu prüfen, wonach das Gericht sich im Rahmen seiner Beurteilung, die darin bestanden habe, zu bestimmen, ob es eine kohärente Untergruppe gebe, die unabhängig betrachtet werden könne, auf die Waren hätte stützen müssen, für die die ältere Marke eingetragen sei.

46      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung Nr. 207/2009 als auch aus den Rn. 39 bis 42 des vorliegenden Urteils ergibt, dass konkret, hauptsächlich in Bezug auf die Waren, für die der Inhaber der älteren Marke den Nachweis der Benutzung der älteren Marke erbracht hat, geprüft werden muss, ob diese Waren in Bezug auf die Waren der betreffenden Warengruppe eine selbständige Untergruppe bilden, und zwar in der Weise, dass die Waren, für die die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachgewiesen wurde, zu der von der Anmeldung dieser Marke erfassten Warengruppe in Beziehung gesetzt werden.

47      Das Gericht hat aber in Rn. 33 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die in den von Taiga vorgelegten Benutzungsnachweisen bezeichneten Waren in Bezug auf die Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza, d. h. in Bezug auf die allgemeinere Gruppe, für die die ältere Marke eingetragen wurde, eine selbständige Untergruppe darstellen. Des Weiteren hat das Gericht diese Waren zutreffend zu dieser allgemeineren Gruppe in Beziehung gesetzt, bevor es in Rn. 34 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Waren nicht als wesentlich unterschiedlich angesehen werden könnten.

48      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

49      Was sodann den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes anbelangt, so wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht mit der ersten Rüge dieses Teils vor, es habe das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren bei der Definition einer selbständigen Warenuntergruppe nicht richtig angewandt. Diese Rüge ist ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

50      Aus dem Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim (C‑31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436, Rn. 37 und 39 bis 41), geht nämlich hervor, dass das Kriterium des Zwecks und der Bestimmung der fraglichen Waren nicht darauf abzielt, abstrakt oder künstlich Untergruppen von Waren zu definieren, sondern dass dieses Kriterium in kohärenter und konkreter Weise anzuwenden ist, wie die Generalanwältin in den Nrn. 70 und 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat.

51      Folglich kann, wenn wie im vorliegenden Fall die betreffenden Waren häufig mehrere Zwecke und Bestimmungen haben, die Existenz einer eigenständigen Warenuntergruppe entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht in der Weise bestimmt werden, dass jeder der Zwecke, die diese Waren haben können, isoliert berücksichtigt wird. Eine solche Herangehensweise würde es nämlich nicht ermöglichen, in kohärenter Weise selbständige Untergruppen zu bestimmen, und hätte, wie die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, eine übermäßige Einschränkung der Rechte des Inhabers der älteren Marke zur Folge, insbesondere, da sein berechtigtes Interesse an der Erweiterung seiner Palette an Waren- oder Dienstleistungen, für die seine Marke eingetragen ist, nicht ausreichend berücksichtigt würde.

52      Das Gericht hat daher zu Recht nicht jede der Verwendungen der fraglichen Waren, nämlich den Körper zu bedecken, zu verbergen, zu kleiden oder gegen die Elemente zu schützen, isoliert berücksichtigt, da diese verschiedenen Verwendungen sich beim Inverkehrbringen dieser Waren vereinen, wie die Generalanwältin in Nr. 72 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat.

53      Schließlich ist auch die zweite Rüge des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführerin geltend macht, das Gericht habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass sich die fraglichen Waren an verschiedene Verkehrskreise richteten und in unterschiedlichen Geschäften verkauft würden, als unbegründet zurückzuweisen, da diese Kriterien nicht für die Definition einer selbständigen Warenuntergruppe, sondern für die Beurteilung der maßgeblichen Verkehrskreise relevant sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2014, HABM/Kessel medintim C‑31/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2436, Rn. 37 und 41).

54      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

55      Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

56      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht sei, da es die Voraussetzungen für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke fehlerhaft angewandt habe, fälschlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Bekleidung“ und „Kopfbedeckungen“ mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch seien.

57      Das EUIPO und Taiga sind der Ansicht, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

58      Da der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ausschließlich auf eine fehlerhafte Anwendung der Voraussetzungen für die ernsthafte Benutzung der älteren Marke gestützt ist und das Gericht, wie sich aus den Rn. 47, 52 und 53 des vorliegenden Urteils ergibt, insoweit keinen Fehler begangen hat, ist dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

59      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, der in drei Rügen untergliedert ist, wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht.

60      Was die erste Rüge anbelangt, vertritt die Rechtsmittelführerin die Ansicht, dass das Gericht, wenn es die ungewöhnliche Zusammensetzung der angemeldeten Marke, die auf dem Vorhandensein „asymmetrischer Konsonanten“ und der unüblichen Schreibweise dieser Marke angesichts der Buchstabengruppe „igh“ berücksichtigt hätte, nicht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht ähnlich seien.

61      Was die zweite Rüge anbelangt, trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass das Gericht fälschlich und ohne jeden stützenden Beweis „angenommen“ habe, dass die Buchstabengruppe „ti“ stets „tai“ ausgesprochen werde. Dies sei jedoch offensichtlich nicht der Fall, so dass sie insoweit keine Beweise habe vorlegen müssen.

62      Was die dritte Rüge anbelangt, beanstandet die Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Analyse, bei der es zu dem Schluss gelangt sei, dass die begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen nicht für das gesamte Unionsgebiet nachgewiesen worden seien, so dass sie die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen diesen Zeichen nicht neutralisieren könnten. Erstens habe das Wort „Taiga“ entgegen den vom Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen eine „genaue und unmittelbare Bedeutung“ nicht nur für die Durchschnittsverbraucher im Norden des „europäischen Kontinents“, sondern auch für die Durchschnittsverbraucher im Süden dieses Kontinents sowie für die englischsprachigen Verbraucher. Aufgrund der unbestrittenen Größe des als „Taiga“ bezeichneten borealen Nadelwaldes sowie der weltweiten Bedeutung dieses Wortes gehöre dieses zur Allgemeinbildung auf dem „europäischen Kontinent“ und darüber hinaus.

63      Zweitens habe das Gericht zu Unrecht seine eigene Rechtsprechung nicht angewandt, nach der es genüge, dass ein Wort in einem Teil der Union verstanden werde, um zu dem Schluss zu gelangen, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen begriffliche Unterschiede bestünden.

64      Das EUIPO trägt vor, dass die zur Stützung des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemachten Rügen 1 bis 3 als unzulässig und die erste und die dritte Rüge jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen seien.

65      Taiga ist der Ansicht, dass dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

66      Mit der ersten und der zweiten Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes versucht die Rechtsmittelführerin, vom Gerichtshof eine neue Beurteilung der klanglichen und bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu erlangen, ohne sich jedoch insoweit auf eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen durch das Gericht zu berufen.

67      Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel jedoch auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie der ihm vorgelegten Beweise zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, sofern kein Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Die Beurteilung der klanglichen und bildlichen Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen stellt aber eine Tatsachenwürdigung dar (Urteil vom 19. März 2015, MEGA Brands International/HABM, C‑182/14 P, EU:C:2015:187‚ Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Daher sind die erste und die zweite Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen, da damit eine neue Beurteilung des Sachverhalts erlangt werden soll.

69      Ferner ist aufgrund dessen, dass die Rechtsmittelführerin im Rahmen der zweiten Rüge die Anwendung der Beweislastregeln durch das Gericht beanstandet, indem sie ihm vorwirft, es habe ohne jeden stützenden Beweis „angenommen“, dass die Buchstabengruppe „ti“ stets „tai“ ausgesprochen werde, und verlangt, dass sie Beweise für das Gegenteil vorlege, darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils u. a. festgestellt hat, dass die Beschwerdekammer in Rn. 40 der streitigen Entscheidung die Auffassung vertreten habe, dass zumindest für englischsprachige Verbraucher die Aussprache der Silben „ti“ und „tai“ in den einander gegenüberstehenden Marken dieselbe sei. Außerdem hat das Gericht in den Rn. 60 bis 62 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer bestätigt, wonach die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht zumindest für die englischsprachigen Verbraucher identisch seien, nachdem es hervorgehoben hatte, dass die Rechtsmittelführerin keinen Beweis dafür erbracht habe, dass der Klang der ersten Silben „ti“ und „tai“ der einander gegenüberstehenden Zeichen für die englischsprachigen Verkehrskreise nicht identisch sei.

70      Das Gericht hat jedoch, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, den Umstand, dass die Rechtsmittelführerin keine Beweise vorgelegt hat, die die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass die ersten Silben „ti“ und „tai“ für die englischsprachigen Verkehrskreise identisch ausgesprochen würden, in Frage stellen könnten, berücksichtigt, um diese Beurteilung zu bestätigen. Zum einen ist diese Beurteilung nämlich durch ein Beispiel aus dem Oxford English Dictionary veranschaulicht worden, wie aus Rn. 40 der streitigen Entscheidung hervorgeht. Zum anderen obliegt es im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht dem Kläger, die behaupteten Fehler nachzuweisen, mit denen die streitige Entscheidung seiner Ansicht nach behaftet ist.

71      Die zweite Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen, soweit dem Gericht damit eine Missachtung der Beweislastregeln vorgeworfen wird.

72      Mit der dritten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht erstens im Wesentlichen vor, dass es in Rn. 71 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Akten keinerlei Anhaltspunkte enthielten, die belegen könnten, dass das Wort „Taiga“ für englischsprachige Durchschnittsverbraucher und Verbraucher aus dem Süden des „europäischen Kontinents“ eine „genaue und unmittelbare Bedeutung“ habe.

73      Mit diesem Vorbringen versucht die Rechtsmittelführerin, ohne eine rechtliche Argumentation zu entwickeln, die spezifisch auf die Feststellung des Rechtsfehlers abzielen würde, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll, vom Gericht eine neue Beurteilung der Tatsachen und Beweise zu erlangen. Da sie keinerlei Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen geltend macht, ist dieses Vorbringen somit als unzulässig zurückgewiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2019, Outsource Professional Services/EUIPO, C‑528/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:961‚ Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin, soweit sie die vom Gericht im Rahmen der Beurteilung der begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen angewandte Methode und angewandten Kriterien beanstandet, dem Gericht in Wirklichkeit eine fehlerhafte Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vor, was eine Rechtsfrage darstellt, die der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, Der Grüne Punkt/EUIPO, C‑143/19 P, EU:C:2019:1076‚ Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, dass es in den Rn. 67 und 71 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, sie habe nicht nachgewiesen, dass das Wort „Taiga“ für die maßgeblichen Verkehrskreise, die sich aus den Verbrauchern der Union in ihrer Gesamtheit zusammensetzten, eine „genaue und unmittelbare Bedeutung“ habe, obwohl sich aus der Rechtsprechung des Gerichts nicht ergebe, dass das fragliche Wort von sämtlichen maßgeblichen Verkehrskreisen verstanden werden müsse. Es reiche nämlich aus, wenn nur ein Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das fragliche Wort mit einem bestimmten Begriff in Verbindung bringe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es begriffliche Unterschiede gebe, die die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für sämtliche maßgebliche Verkehrskreise neutralisieren könnten.

76      Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass dem Widerspruch des Inhabers einer Unionsmarke, wenn dieser damit gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung einer ähnlichen, eine Verwechslungsgefahr schaffenden Unionsmarke widerspricht, stattzugeben ist, wenn die Verwechslungsgefahr in einem Teil der Union dargetan worden ist (Urteil vom 22. September 2016, combit Software, C‑223/15, EU:C:2016:719‚ Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Folglich muss das Gericht, wenn bildliche oder klangliche Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen für einen wesentlichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bestehen, für den begriffliche Unterschiede zwischen diesen Zeichen, die diese Ähnlichkeiten neutralisieren könnten, nicht nachgewiesen wurden, eine umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2020, EUIPO/Equivalenza Manufactory, C‑328/18 P, EU:C:2020:156‚ Rn. 74 bis 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Das Gericht hat daher keinen Rechtsfehler begangen, indem es den Umstand berücksichtigt hat, dass die Rechtsmittelführerin keinen Beweis dafür erbracht hat, dass das Wort „Taiga“ für einen wesentlichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine „genaue und unmittelbare Bedeutung“ hat.

79      Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

80      Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 bestehe, da, was deren umfassende Beurteilung anbelange, erstens die einander gegenüberstehenden Zeichen in unterschiedlichen Geschäften vertrieben würden, zweitens die Unterschiede zwischen den Wörtern „taiga“ und „tigha“ in bildlicher Hinsicht größer seien als alle angenommenen Ähnlichkeiten in klanglicher Hinsicht und drittens die fraglichen Waren einander nur geringfügig ähnlich seien.

81      Das EUIPO vertritt die Auffassung, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen sei.

82      Nach Ansicht von Taiga ist dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

83      Der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist als unzulässig zurückzuweisen, da die Rechtsmittelführerin keine Stelle des angefochtenen Urteils, die sie rügen würde, benennt und keinerlei Rechtsfehler des Gerichts geltend macht, sondern sich darauf beschränkt, ihr bereits im Rahmen ihrer Klageschrift entwickeltes Vorbringen zu wiederholen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Basic Net/EUIPO, C‑547/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:682‚ Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

85      Nach alledem ist das Rechtsmittel als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

86      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

87      Da das EUIPO und Taiga beantragt haben, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die ACTC GmbH trägt die Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.