Language of document : ECLI:EU:T:2019:349

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

17. Mai 2019(*)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen teilweise mit dem Binnenmarkt vereinbar sind – Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Maßnahmen keine staatliche Beihilfe darstellen – Mittelbare Begünstigung – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑764/15

Deutsche Lufthansa AG mit Sitz in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche, K. Herrmann und D. Recchia als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Land Rheinland-Pfalz (Deutschland), vertreten durch Professor C. Koenig,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín (Berichterstatter) und der Richterin I. Reine,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Deutsche Lufthansa AG, ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Deutschland, deren Haupttätigkeit in der Beförderung von Fluggästen besteht. Ihr wichtigster Basisflughafen ist Frankfurt am Main (Deutschland).

2        Die Ryanair Ltd ist eine irische Billigfluggesellschaft. Sie nutzt die Infrastruktur des Flughafens Frankfurt-Hahn (Deutschland).

3        Der Flughafen Frankfurt-Hahn liegt in Rheinland-Pfalz (Deutschland), ca. 120 km westlich von Frankfurt am Main. Er ist 115 km vom Flughafen Frankfurt am Main entfernt. Bis 1992 befand sich an seinem Standort eine Militärbasis, die dann in einen Zivilflughafen umgewandelt wurde.

4        Der Flughafen Frankfurt-Hahn wurde ab dem 1. Januar 1998 von der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH (im Folgenden: FFHG oder Flughafen Frankfurt-Hahn) betrieben. Mehrheitsanteilseignerin dieser Gesellschaft war die Flughafen Frankfurt/Main GmbH, die Betreiberin des Flughafens Frankfurt am Main. Die übrigen Anteile wurden vom Land Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Streithelfer oder Land Rheinland-Pfalz) gehalten. Die Flughafen Frankfurt/Main GmbH verkaufte ihre Anteile am 31. Dezember 2008 an das Land Rheinland-Pfalz, das bis 2017 eine Mehrheitsbeteiligung von 82,5 % hielt. Die übrigen Anteile (17,5 %) wurden vom Land Hessen (Deutschland) gehalten, das 2002 bei FFHG eingestiegen war.

5        FFHG ist seit dem 19. Februar 2009 an den Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz angeschlossen, mit dem freie Liquiditäten der verschiedenen Holdinggesellschaften, Stiftungen und öffentlichen Unternehmen des Landes optimal genutzt werden sollen. Im Rahmen des Liquiditätspools hatte FFHG eine Kreditlinie von 45 Mio. Euro. Diese Kreditlinie ist die erste Maßnahme, die im Beschluss (EU) 2016/788 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.32833 (11/C) (ex 11/NN) Deutschlands betreffend die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn im Zeitraum 2009-2011 (ABl. 2016, L 134, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss) untersucht wurde.

6        Außerdem wurden FFHG 2009 von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (Im Folgenden: ISB) fünf Darlehen gewährt (zweite Maßnahme, die im angefochtenen Beschluss untersucht wurde).

7        Die Darlehen wurden vom Land Rheinland-Pfalz zu 100 % besichert (dritte Maßnahme, die im angefochtenen Beschluss untersucht wurde).

8        Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 unterrichtete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bundesrepublik Deutschland über ihre Entscheidung, in Bezug auf die Finanzierung von FFHG und deren finanzielle Beziehungen zu Ryanair ein erstes förmliches Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen SA.21121 geführt (im Folgenden: Verfahren Hahn I). Gegenstand des Verfahrens waren zwölf Maßnahmen: sieben Maßnahmen zugunsten von FFHG und fünf Maßnahmen, die Ryanair und teilweise weitere Fluggesellschaften betrafen. Im Verfahren Hahn I erging der Beschluss (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46, im Folgenden: Beschluss Hahn I). Er ist Gegenstand der Klage Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑492/15).

9        Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 stellte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland einen zweiten Beschluss über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens über eine mutmaßliche staatliche Beihilfe zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn zu, die aus den drei oben in den Rn. 5 bis 7 beschriebenen Maßnahmen (im Folgenden: streitige Maßnahmen) bestanden haben soll. Der Beschluss wurde am 21. Juli 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2012, C 216, S. 1) veröffentlicht (im Folgenden: Verfahren Hahn II).

10      Mit dem angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, dass die FFHG vom Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz bereitgestellte Kreditlinie (1), die Darlehen Nrn. 2 und 5 der ISB (2) und die vom Land Rheinland-Pfalz gestellte Garantie zur Besicherung von 100 % der ausstehenden Darlehen der ISB (3) staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, die gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, ferner, dass die Darlehen Nrn. 1, 3 und 4 der ISB keine staatlichen Beihilfen darstellten.

11      Außer dem Beschluss Hahn I (siehe oben, Rn. 8) und dem angefochtenen Beschluss erließ die Kommission am 31. Juli 2017 auch noch den Beschluss C(2017) 5289 zu der staatlichen Beihilfe SA.47969, die Deutschland dem Flughafen Frankfurt-Hahn in Form einer Betriebsbeihilfe gewährt hat (ABl. 2018, C 121, S. 9, im Folgenden: Beschluss Hahn III). Er ist Gegenstand der im Register der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T‑218/18 eingetragenen Klage. Schließlich eröffnete die Kommission auf eine 2015 von der Klägerin eingelegte Beschwerde hin das Verfahren SA.43260. Gegenstand dieses Verfahrens sind nach mehrmaligen Erweiterungen 14 weitere Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn und von Ryanair (im Folgenden: Verfahren Hahn IV).

 Verfahren und Anträge der Parteien

12      Mit Klageschrift, die am 29. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

13      Das Land Rheinland-Pfalz hat mit Schriftsatz, der am 13. Januar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

14      Die Kommission hat am 11. März 2016 mit gesondertem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Hierzu hat die Klägerin am 31. Mai 2016 Stellung genommen.

15      Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung des Gerichts hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache am 15. April 2016 im Interesse einer geordneten Rechtspflege gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts einem neuen Berichterstatter zugewiesen, der der Ersten Kammer zugeteilt worden ist.

16      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Vierten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

17      Mit einem Schriftstück, das am 12. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin einen neuen Klagegrund geltend gemacht und zwei neue Beweise (Anlagen K 51 und K 52) vorgelegt.

18      Mit einem Schriftstück, das am 21. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sie zwei weitere neue Beweise (Anlagen K 53 und K 54) vorgelegt.

19      Mit Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. September 2017 sind die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit und die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten worden.

20      Die Kommission hat am 20. September 2017 zu dem neuen Klagegrund und den neuen Beweisen, die die Klägerin vorgelegt hat, Stellung genommen.

21      Am 16. Oktober 2017 hat sie ihre Klagebeantwortung eingereicht.

22      Am 22. November 2017 hat das Gericht (Vierte Kammer) an die Kommission eine prozessleitende Maßnahme gerichtet, die die Anlagen zu deren Stellungnahme zu dem neuen Klagegrund und den neuen Beweisen der Klägerin betraf. Die Kommission hat darauf am 8. Dezember 2017 geantwortet.

23      Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts dem Antrag des Landes Rheinland-Pfalz auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben. Den Parteien war zuvor Gelegenheit gegeben worden, zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

24      Die Klägerin hat am 5. Januar 2018 eine Erwiderung eingereicht.

25       Die Kommission hat am 12. März 2018 eine Gegenerwiderung eingereicht.

26      Mit Schreiben vom 27. August 2018 hat die Klägerin zwei Schriftstücke eingereicht: einen „Schriftsatz“ und eine Anlage K 55. Sie hat beantragt, diese Schriftstücke vertraulich zu behandeln.

27      Mit Beschluss vom 24. September 2018 hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Entscheidung über die Begründetheit des Antrags auf vertrauliche Behandlung vorbehalten.

28      Das Land Rheinland-Pfalz hat zu dem Antrag auf vertrauliche Behandlung und zu den beiden oben in Rn. 26 genannten Schriftstücken am 3. Oktober 2018 Stellung genommen, die Kommission am 12. Oktober 2018.

29      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30      Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als unzulässig abweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

31      In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, das Verfahren fortzusetzen und der Klage stattzugeben.

32      In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Kommission,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, jedenfalls den neuen Klagegrund vom 12. April 2017 und die neuen Beweismittel zurückzuweisen oder ihre Entfernung aus der Gerichtsakte anzuordnen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

33      Der Streithelfer beantragt,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        hilfsweise, den neuen Klagegrund vom 12. April 2017 und die neuen Beweismittel als verspätet zurückzuweisen oder ihre Entfernung aus der Gerichtsakte anzuordnen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

34      In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz beantragt die Klägerin,

–        die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer im vorliegenden Verfahren aufzuheben;

–        den Streithilfeschriftsatz aus der Akte zu entfernen.

35      In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 zu den von der Klägerin am 27. August 2018 vorgelegten Schriftstücken beantragt der Streithelfer,

–        den Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückweisen;

–        die Beweismittel zurückzuweisen und den „Schriftsatz“ aus der Akte zu entfernen;

–        der Klägerin auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen, die durch die Einreichung dieser Schriftstücke entstanden sind;

–        die Klage als unzulässig zurückzuweisen.

36      In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 zu den von der Klägerin am 27. August 2018 eingereichten Schriftstücken beantragt die Kommission,

–        die neuen Beweismittel als verspätet zurückzuweisen;

–        den „Schriftsatz“ und die Anlage K 55 aus der Gerichtsakte zu entfernen;

–        hilfsweise, die in dem „Schriftsatz“ enthaltenen Angriffsmittel als verspätet und daher unzulässig zurückzuweisen, höchst hilfsweise, die neuen Angriffsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

–        in jedem Fall, die Klägerin zur Tragung der durch die Einreichung der genannten Schriftstücke entstandenen Kosten und Gerichtskosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Verfahren

 Zur Zulässigkeit einer Entscheidung durch Beschluss

37      Zwar ist die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit mit Beschluss vom 5. September 2017 dem Endurteil vorbehalten worden. Das Gericht hält sich nach dem Schriftsatzwechsel nun aber für hinreichend unterrichtet, um durch Beschluss über die Einrede zu entscheiden.

38      Nach Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung umfasst das Verfahren, in dem über eine Einrede der Unzulässigkeit entschieden wird, nämlich nur dann ein mündliches Verfahren, wenn das Gericht dies beschließt. Außerdem wird die Möglichkeit, eine Klage durch mit Gründen versehenen Beschluss als unzulässig abzuweisen, nach der Rechtsprechung nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gericht vorher einen Beschluss (siehe oben, Rn. 19) erlassen hat, mit dem die Entscheidung über eine gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung erhobene Einrede dem Endurteil vorbehalten wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2008, Tokai Europe/Kommission, C‑262/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:95, Rn. 26 bis 28).

 Zur Streithilfe des Landes Rheinland-Pfalz

39      Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz geltend, dass die vom Land Rheinland-Pfalz ursprünglich geltend gemachten Gründe für eine Zulassung als Streithelfer bereits weggefallen gewesen seien, als das Gericht das Land Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), als Streithelfer zugelassen habe. Das Land Rheinland-Pfalz habe seinen Antrag auf Zulassung zur Streithilfe im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Klageerfolg die Anteile des Landes Rheinland-Pfalz an FFHG und die Finanzierungsbeiträge des Landes entwerten würde und dass das laufende Verfahren der vollen Privatisierung des Flughafens geschützt werden müsse, um der Verunsicherung der Investoren entgegenzuwirken. Das Land Rheinland-Pfalz habe seine Anteile an FFHG aber im Sommer 2017 verkauft. Es habe folglich kein gegenwärtiges Interesse an der Streithilfe. Deshalb sei die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer aufzuheben und dessen Streithilfeschriftsatz aus der Akte zu entfernen.

40      Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit – mit Ausnahme von Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union – alle Personen beitreten, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen. Unter dem Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein gegenwärtiges Interesse an den Anträgen zu verstehen (Beschluss vom 10. Januar 2006, Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco/Kommission, T‑227/01, EU:T:2006:3, Rn. 4 und 15). Es muss bis zur Beendigung des Verfahrens fortbestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, EU:T:2010:386, Rn. 64 und 65).

41      Die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe also nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission, C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 52).

42      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts in Rn. 18 des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), festgestellt hat, dass das Land Rheinland-Pfalz „seit 2009 Mehrheitsgesellschafterin“ von FFHG ist.

43      Bei einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem die Kommission feststellt, dass Maßnahmen einer unterhalb der staatlichen Ebene angesiedelten Einheit keine staatlichen Beihilfen darstellen oder staatliche Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, hat die betreffende Einheit aber ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union. In dem Urteil, mit dem das Gericht über einen solchen Rechtsstreit entscheidet, können die Maßnahmen nämlich anders beurteilt werden als im angefochtenen Beschluss, so dass das Urteil Rechtswirkungen haben kann, die die eigenen Interessen der Einheit, die Maßnahmen erlassen hat, beeinträchtigen können, insbesondere indem deren Möglichkeit in Frage gestellt wird, nach Belieben von ihren Befugnissen Gebrauch zu machen (Beschluss vom 4. Februar 2015, Grandi Navi Veloci/Kommission, T‑506/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:102, Rn. 12 bis 15).

44      In Rn. 18 des Beschlusses vom 14. Dezember 2017, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑764/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:933), hat der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts die Zulassung des Landes Rheinland-Pfalz als Streithelfer insbesondere damit begründet, dass das Land als Gebietskörperschaft ein berechtigtes Interesse daran habe, einem Rechtsstreit beizutreten, bei dem es um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses gehe, mit dem festgestellt werde, dass die Maßnahmen, zu denen es nicht nur als Mehrheitsgesellschafterin von FFHG beigetragen habe, sondern die es auch selbst getroffen habe, nicht gegen Art. 107 AEUV verstießen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses die vom Land Rheinland-Pfalz seit den 1990er-Jahren unternommenen Anstrengungen, einen Flughafen in Frankfurt-Hahn zu etablieren und die Entwicklung der Region Hunsrück in Deutschland zu fördern, in Frage stellen würde.

45      Somit ist festzustellen, dass das Land Rheinland-Pfalz nach wie vor ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Es hat seine Eigenschaft als Streithelfer wegen des Verkaufs seiner Anteile an FFHG nicht verloren.

 Zu den neuen Beweisen, dem neuen Klagegrund und dem „Schriftsatz“, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht wurden

–       Zur Anlage K 49

46      Die Klägerin hat zu ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2016 zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit als Anlage K 49 eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Eine Luftfahrtstrategie für Europa“ (COM[2015] 598 final) vom 7. Dezember 2015 (im Folgenden: Arbeitsunterlage zu einer Luftfahrtstrategie für Europa), vorgelegt.

47      Die Kommission macht geltend, das Schriftstück sei verspätet vorgelegt worden, ohne dass dies gerechtfertigt gewesen sei. Es sei deshalb gemäß Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung vom weiteren Verfahren auszuschließen.

48      Die Klägerin hat die Arbeitsunterlage zu einer Luftfahrtstrategie für Europa als Anlage zu ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit vorgelegt, um darzutun, dass ihre Klage zulässig ist. Die Möglichkeit, in der Stellungnahme zu einer Unzulässigkeitseinrede neue Beweismittel vorzubringen, ist als dem Recht des Klägers, auf die vom Beklagten in seiner Unzulässigkeitseinrede vorgebrachten Argumente zu antworten, immanent anzusehen, da keine Verfahrensregel vom Kläger die Vorlage von Beweisen zur Zulässigkeit seiner Klage ab dem Stadium der Klageschrift verlangt (Beschluss vom 22. Januar 2015, GEA Group/HABM [engineering for a better world], T‑488/13, EU:T:2015:64, Rn. 30). Danach ist die Arbeitsunterlage zu einer Luftfahrtstrategie für Europa nicht gemäß Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung wegen der behaupteten verspäteten Vorlage vom weiteren Verfahren auszuschließen.

–       Zu dem neuen Klagegrund und den Anlagen K 51 bis K 54

49      Mit dem Schriftstück vom 12. April 2017 hat die Klägerin einen neuen Klagegrund geltend gemacht und als Anlage zwei neue Schriftstücke vorgelegt, nämlich ein Schreiben der Kommission an ihren Prozessbevollmächtigten vom 16. März 2017 (Anlage K 51) und ein im Auftrag des Landes Rheinland-Pfalz erstelltes Gutachten der Unternehmensberatung AT Kearney aus dem Jahr 2012, das sie erst Ende 2016 erhalten habe (im Folgenden: Kearney-Gutachten).

50      Die Kommission und der Streithelfer meinen, das Kearney-Gutachten sei verspätet vorgelegt worden und daher unzulässig. Nach Auffassung der Kommission ist auch die Einreichung des Schreibens vom 16. März 2017 unzulässig.

51      Auf die Frage, ob das Kearney-Gutachten verspätet vorgelegt worden ist, ist im Rahmen des vorliegenden Beschlusses einzugehen, da sich die Klägerin darauf nicht nur zur Stützung eines neuen Klagegrundes, sondern auch zur Rechtfertigung der Zulässigkeit ihrer Klage beruft.

52      Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin das Kearney-Gutachten bereits in ihrer Klageschrift erwähnt hat und dass sie als Anlage der Klageschrift einen Zeitungsartikel vorgelegt hat, in dem der wesentliche Inhalt des Gutachtens wiedergegeben ist. Auch gehen die Argumente, die die Klägerin aus dem Gutachten hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Klage entnimmt, nicht über die hinaus, die sie bereits auf der Grundlage der Informationen, über die sie vorher verfügte, vorgebracht hatte. Im Übrigen haben weder die Kommission noch der Streithelfer bestritten, dass das Kearney-Gutachten und die in dem Zeitungsartikel wiedergegebenen Punkte übereinstimmen. Das Kearney-Gutachten ist daher als Erweiterung eines bereits vorgebrachten Beweises anzusehen.

53      Für die Frage der Zulässigkeit der Klage ist das Vorbringen der Kommission und des Streithelfers, das Kearney-Gutachten sei verspätet vorgelegt worden, daher nicht relevant. Die Vorlage des Gutachtens am 12. April 2017 ist mithin nicht zu beanstanden.

54      Da Gegenstand des vorliegenden Beschlusses allein die Zulässigkeit der Klage ist, ist auch nicht auf die Zulässigkeit des neuen Klagegrundes einzugehen, den die Klägerin mit dem Schriftstück vom 12. April 2017 geltend gemacht hat. Mit dem Klagegrund wird nämlich ein Fehler bei der Beurteilung der „Finanzierung von FFHG aus dem Liquiditätspool“ gerügt. Er bezieht sich also allein auf die Begründetheit der Klage. Es ist auch nicht über die Zulässigkeit der Vorlage des Schreibens der Kommission vom 16. März 2017 zu entscheiden, weil die Klägerin ihm keine Argumente für die Zulässigkeit der Klage entnimmt.

55      Die Klägerin hat am 21. Juni 2017 ein neues Verfahrensschriftstück eingereicht, das nach ihrer Auffassung „einmal mehr die Zulässigkeit der Klage [bestätigt]“. Mit dem Verfahrensschriftstück wurden zwei neue Dokumente vorgelegt, nämlich Auszüge aus dem Beschluss (EU) 2016/2069 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die von Belgien durchgeführten Maßnahmen SA.14093 (C 76/2002) zugunsten von Brussels South Charleroi Airport und Ryanair (ABl. 2016, L 325, S. 63) (Anlage K 53) und eine Pressemitteilung von Ryanair vom März 2017 über die Eröffnung einer Basis am Flughafen Frankfurt am Main (Anlage K 54). Nach Auffassung der Klägerin bestätigen diese beiden neuen Dokumente die Zulässigkeit ihrer Klage. Die Kommission und der Streithelfer haben sich zur Vorlage der Dokumente nicht geäußert.

56      Bei dem am 21. Juni 2017 eingereichten Verfahrensschriftstück handelt es sich um einen Schriftsatz, der in Art. 130 Abs. 4 der Verfahrensordnung, wo geregelt ist, wie mit einem Antrag, vorab über die Zulässigkeit zu entscheiden, zu verfahren ist, nicht vorgesehen ist. Außerdem ist sein wesentlicher Inhalt in der Erwiderung wiedergegeben. Das Verfahrensschriftstück ist daher als solches nicht zu berücksichtigen.

57      Was die Anlagen K 53 und K 54 angeht, die ebenfalls während der Prüfung des Antrags der Kommission, vorab über die Zulässigkeit zu entscheiden, vorgelegt worden sind, ist festzustellen, dass Art. 130 der Verfahrensordnung nicht die Möglichkeit vorsieht, dass nach der Stellungnahme zu einem solchen Antrag Dokumente vorgelegt werden. Dies wäre auch nicht damit vereinbar, dass es sich um einen Zwischenstreit handelt.

58      Allerdings wurde der Beschluss 2016/2069 (Anlage K 53) am 30. November 2016 im Amtsblatt veröffentlicht. Und die Pressemitteilung von Ryanair (Anlage K 54) wurde erst im März 2017 veröffentlicht, also nach der Erhebung der Klage und der Einreichung der Stellungnahme der Klägerin zu dem Antrag der Kommission. Die Einreichung der Anlagen K 53 und K 54 am 21. Juni 2017 war daher zulässig.

59      Die Zulässigkeit der Einreichung der Anlagen K 53 und K 54 wird dadurch bestätigt, dass die Entscheidung über den Antrag der Kommission, über die Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden, mit dem Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 5. September 2017 der Endentscheidung vorbehalten wurde und damit das schriftliche Verfahren im Stadium des ersten Schriftsatzwechsels fortgeführt wurde. Hätte die Klägerin die Anlagen K 53 und K 54 also nicht im Verfahren gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung vorgelegt, hätte sie sie gemäß Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung als Anlagen ihrer Erwiderung vorlegen können, sofern sie die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt hätte.

–       Zu dem am 27. August 2018 eingereichten „Schriftsatz“ und der Anlage K 55

60      Mit Schreiben vom 27. August 2018 hat die Klägerin nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens einen „Schriftsatz“ und gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Anlage K 55 vorgelegt. Mit dem Schreiben hat die Klägerin ferner die vertrauliche Behandlung der Rn. 21 des „Schriftsatzes“ und der Anlage K 55 beantragt. In dem „Schriftsatz“ werden ergänzend zu den vorherigen Schriftsätzen zum Beweis bestimmter Tatsachen Daten angegeben und erläutert. Nach Auffassung der Klägerin bestätigen die Daten die Zulässigkeit der Klage. Die Anlage K 55 enthält Auszüge der Beiträge der Klägerin zu dem Fusionskontrollverfahren zum Erwerb bestimmter Aktiva von Air Berlin durch die Klägerin.

61      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin das erste dem Schreiben vom 27. August 2018 als Anlage beigefügte Schriftstück ausdrücklich als „Schriftsatz“ bezeichnet und dass sie in dem „Schriftsatz“ erklärt, dass sie darin ihren bisherigen Vortrag vertiefe. Da die Klägerin in dem Schriftsatz Argumente entwickelt, ist dieser als ein in der Verfahrensordnung nicht vorgesehener Schriftsatz anzusehen, und nicht als neuer Beweis, dessen Vorlage gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung zugelassen werden könnte. Er kann vom Gericht deshalb nicht berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 1. Juli 1999, Alexopoulou/Kommission, C‑155/98 P, EU:C:1999:345, Rn. 52 und 53).

62      Was die Anlage K 55 angeht, jedenfalls aber die Daten, die die Klägerin in ihren „Schriftsatz“ aufgenommen hat, ist festzustellen, dass neue Beweise, die nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorgelegt worden sind, nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung nur dann zulässig sind, wenn eine außergewöhnliche Situation vorliegt, die von der Partei, die die Beweise vorlegen möchte, hinreichend gerechtfertigt wird.

63      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin als Erstes allgemein geltend, dass die Vorlage der beiden Dokumente nicht als verspätet angesehen werden könne, da die Kommission ihrerseits ihre Pflicht verletzt habe, im Prüfungsverfahren, in dem habe ermittelt werden sollen, ob die streitigen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten und, wenn ja, ob sie mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, sämtliche relevanten Umstände zu prüfen. Wegen der Vermutung der Rechtmäßigkeit, die für die Handlungen der Union gilt, kann die Klägerin die Zulässigkeit der Vorlage der Dokumente am 27. August 2018 aber nicht mit der angeblichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen, die erst nach der Prüfung der Begründetheit der vorliegenden Klage festgestellt werden könnte.

64      Die Klägerin macht als Zweites geltend, dass einige der Daten, die sie vorgelegt habe, darunter die Anlage K 55, aus Markterhebungen stammten, die sie im Oktober 2017 in dem Fusionskontrollverfahren zum Erwerb bestimmter Aktiva von Air Berlin durch sie für die Kommission durchgeführt habe. Die Klägerin bleibt aber eine Erklärung dafür schuldig, warum die Daten nicht früher, insbesondere zur Stützung der Erwiderung oder der Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz, haben vorgelegt werden können. Dies gilt insbesondere für die tabellarische Darstellung der Flüge von Ryanair ab dem Flughafen Frankfurt-Hahn und ab dem Flughafen Frankfurt am Main im Zeitraum 2009 bis 2014.

65      Die Klägerin macht als Drittes geltend, dass sie Daten ihrer Tochtergesellschaft Germanwings aus dem Zeitraum 2012 bis 2014 ausgewertet habe. Diese seien bei einem externen Dienstleister gespeichert. Sie hätten dort abgerufen werden und entsprechend zeitaufwendig aufgearbeitet werden müssen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, warum es ihr nicht möglich war, so rechtzeitig Zugang zu den so gespeicherten Daten zu erhalten und diese so rechtzeitig aufzuarbeiten, dass sie sie bei der Erhebung der Klage am 29. Dezember 2015, jedenfalls aber vor Abschluss des schriftlichen Verfahrens, hätte vorlegen können.

66      Die Klägerin verweist als Viertes auf ein Interview, das der Vorstandsvorsitzende des Flughafens Frankfurt am Main im Dezember 2016 gegeben hat, ohne dessen verspätete Vorlage zu rechtfertigen.

67      Als Fünftes beruft sich die Klägerin auf Auszüge aus der Website von FFHG und ein Interview mit dem ehemaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, die belegten, dass der Einzugsbereich des Flughafens Frankfurt-Hahn bis zu den deutschen Flughäfen Frankfurt am Main, Köln-Bonn und Düsseldorf reiche. Die Klägerin behauptet aber nicht, dass diese Daten erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens kurze Zeit vor ihrer Vorlage veröffentlicht worden wären.

68      Die Klägerin beruft sich bei den in den vorstehenden Rn. 64 bis 67 genannten Daten also nicht auf eine außergewöhnliche Situation, die die verspätete Vorlage der Daten hinreichend rechtfertigen würde. Das Gericht kann sie daher nicht berücksichtigen.

69      In Anbetracht des Ergebnisses, zu dem das Gericht oben in den Rn. 61 und 68 gelangt ist, ist über den von der Klägerin in ihrem Schreiben vom 27. August 2018 gestellten Antrag auf vertrauliche Behandlung der Rn. 21 des „Schriftsatzes“ und der Anlage K 55, zu dem der Präsident der Vierten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 24. September 2018 entschieden hat, dass die Entscheidung über ihn vorbehalten wird, nicht zu entscheiden.

70      Als Letztes hat die Klägerin in ihrem „Schriftsatz“ ein Schaubild mit dem Titel „Marketshare Developpment 15M on LCC Routes“ zur Entwicklung u. a. ihres Passagiervolumens und des Passagiervolumens von Ryanair von Mai 2017 bis April 2018 wiedergegeben.

71      Die Kommission meint, dieses Schaubild dürfe nicht weiter berücksichtigt werden, da es ungeeignet sei. Es betreffe einen Sachverhalt, der nach der Erhebung der Klage eingetreten sei.

72      Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage abzustellen. Im vorliegenden Fall begründet die Klägerin ihre Klagebefugnis aber damit, dass die streitigen Maßnahmen mittelbar Ryanair zugutegekommen seien, die so ihren Wettbewerbsdruck hätte erhöhen können.

73      Die streitigen Maßnahmen waren zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses zwar bereits umgesetzt. Die Klägerin behauptet aber nicht, dass Ryanair unmittelbar von ihnen profitiert hätte. Vielmehr macht sie geltend, dass die streitigen Maßnahmen an Ryanair durchgeleitet worden seien, indem dieser Fluggesellschaft eine Piloten- und Crewschule und eine Wartungshalle zur Verfügung gestellt worden seien, die Ausbildung ihrer Piloten und des Kabinenpersonals durch HCM, eine Tochtergesellschaft von FFHG, finanziert worden sei und die Flughafenentgelte künstlich niedrig gehalten worden seien. Durch diese Maßnahmen seien insgesamt günstige Bedingungen geschaffen worden, die es Ryanair in der Folge ermöglicht hätten, neue Strecken anzubieten und auf Flughäfen eine Basis zu eröffnen, auf denen sie, die Klägerin, vertreten sei.

74      Soweit die Klägerin somit geltend macht, dass sich die streitigen Maßnahmen zeitlich versetzt auf ihre Wettbewerbsposition ausgewirkt hätten, nämlich erst, nachdem sie an Ryanair durchgeleitet worden seien und diese Durchleitung Wirkung gezeigt habe, ist festzustellen, dass die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Klagebefugnis eine vorausschauende Analyse verlangt, die durch Daten gestützt werden kann, die sich auf Zeiten nach der Erhebung der Klage beziehen (vgl. entsprechend Beschluss vom 11. April 2018, Abes/Kommission, T‑813/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:189, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Deshalb ist das Schaubild „Marketshare Developpment 15M on LCC Routes“, auch wenn in ihm die Entwicklung des Passagiervolumens im Zeitraum von Mai 2017 bis April 2018, also nach dem Erlass des streitigen Beschlusses, dargestellt ist, jedenfalls nicht als ungeeignet vom weiteren Verfahren auszuschließen.

 Zum Inhalt der Klagebeantwortung und des Streithilfeschriftsatzes

76      In ihrer Erwiderung macht die Klägerin geltend, dass die Kommission nach dem Beschluss des Gerichts vom 5. September 2017, mit dem die Entscheidung über ihre Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten worden sei, in ihrer Klagebeantwortung keine Ausführungen zur Unzulässigkeit der Klage hätte machen dürfen und dass diese deshalb nicht berücksichtigt werden dürften. Jedenfalls sei das Vorbringen wegen Verspätung unzulässig.

77      Dass die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede vom Gericht mit Beschluss vom 5. September 2017 dem Endurteil vorbehalten worden ist, bedeutet aber nicht, dass der Streit über die Unzulässigkeit der Klage damit beendet worden wäre und dass dieses Thema zwischen den Parteien nicht mehr erörtert werden dürfte. Die Möglichkeiten, die die Beklagte hinsichtlich der Gründe und Argumente hat, die er noch zu seiner Verteidigung vorbringen kann, werden in einem solchen Fall durch keine Vorschrift beschränkt. Insbesondere enthält die Verfahrensordnung keine solche Vorschrift.

78      Im Übrigen handelt es sich bei den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klage um unverzichtbare Prozessvoraussetzungen. Deshalb kann eine Partei jederzeit geltend machen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Erst recht kann sich die Partei hierzu in der Klagebeantwortung und in der Gegenerwiderung äußern. Dies gilt auch, wenn die Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten worden ist.

79      Die von der Klägerin gegen die Klagebeantwortung der Kommission erhobenen Einwände sind daher nicht stichhaltig.

80      In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz macht die Klägerin ferner geltend, dass das Land Rheinland-Pfalz in diesem Schriftsatz teilweise pauschal auf die in dem Verfahren Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑492/15) gewechselten Schriftsätze verweise und dass ein solcher Verweis nicht ausreichend sei, um den dortigen Vortrag zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen. Der entsprechende Vortrag sei deshalb unzulässig.

81      Hierzu ist festzustellen, dass das Land Rheinland-Pfalz in seinem Streithilfeschriftsatz zwar Argumente vorgebracht hat, die in den in der Rechtssache Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑492/15) eingereichten Schriftsätzen enthalten sind, einem Rechtsstreit, dem das Land Rheinland-Pfalz ebenfalls als Streithelfer beigetreten ist. Diese Argumente sind dennoch gemäß Art. 145 Abs. 2 Buchst. b der Verfahrensordnung zulässig. Denn auch wenn sie knapp gefasst sind, stellen sie keine bloßen Verweise dar und sind aus sich heraus verständlich. Der Antrag der Klägerin, diese Argumente für unzulässig zu erklären, ist daher zurückzuweisen.

 Zur Klagebefugnis der Klägerin

82      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach den Abs. 1 und 2 dieses Artikels gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

83      Wie sich aus seinem Art. 3 ergibt, ist der angefochtene Beschluss nicht an die Klägerin, sondern allein an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Dies hängt damit zusammen, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seiner allgemeinen Systematik ein Verfahren ist, das gegenüber dem Mitgliedstaat eröffnet wird, der für die Gewährung der Beihilfe verantwortlich ist (Urteile vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T‑443/08 und T‑455/08, EU:T:2011:117, Rn. 50, und vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest‑C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission, T‑499/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:840, Rn. 28). Eine Zulässigkeit der vorliegende Klage nach Art. 263 Abs. 4 Alt. 1 AEUV kommt mithin nicht in Betracht.

84      Die vorliegende Klage kann daher nach Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 und 3 AEUV nur dann für zulässig erklärt werden, wenn der angefochtene Beschluss die Klägerin entweder unmittelbar und individuell betrifft oder wenn er die Klägerin unmittelbar betrifft und es sich bei ihm um einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter handelt, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Telefónica/Kommission, C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19, vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission, C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 44, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 59).

 Zur Klagebefugnis gemäß Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 AEUV

85      Die Kommission und das Land Rheinland-Pfalz meinen, die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil der angefochtene Beschluss sie nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betreffe.

86      Im vorliegenden Fall hält das Gericht es für zweckmäßig, zunächst die Voraussetzung der individuellen Betroffenheit zu prüfen.

–       Vorbemerkungen

87      Die Kommission und der Streithelfer machen geltend, dass der Nachweis, dass der Kläger zu dem Unternehmen, das die Beihilfe erhalten haben soll, in einem Wettbewerbsverhältnis stehe, nach ständiger Rechtsprechung nicht für den Nachweis genüge, dass ein Beschluss, das förmliche Prüfverfahren mit einer Entscheidung abzuschließen, mit der festgestellt werde, dass die untersuchten Maßnahmen keine Beihilfen darstellten oder mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, ihn individuell betreffe. Im vorliegenden Fall stehe die Klägerin, die keinen Flughafen betreibe, nicht einmal in einem Wettbewerbsverhältnis zu FFHG, zu deren Gunsten die streitigen Maßnahmen erlassen worden seien, so dass diese sie nicht individuell beträfen.

88      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Person, die – wie hier die Klägerin – nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von der Entscheidung individuell betroffen zu sein, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert, wie es der Adressat einer Entscheidung wäre (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 93, und vom 12. Mai 2016, Hamr – Sport/Kommission, T‑693/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:292, Rn. 32).

89      In Anbetracht des Gegenstands der Klage ist ferner festzustellen, dass im Rahmen des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahrens zur Kontrolle staatlicher Beihilfen zwischen der Vorprüfungsphase nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu ermöglichen, und der in Art. 108 Abs. 2 AEUV geregelten Prüfungsphase zu unterscheiden ist. Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der AEU-Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 94, und vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T‑118/13, EU:T:2016:365, Rn. 43).

90      Stellt die Kommission, ohne das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten, mit einer Entscheidung auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV fest, dass eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, können folglich die Personen, denen die in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Verfahrensgarantien zugutekommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anzufechten. Deshalb erklärt dieser eine Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung, die von einem Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV erhoben wird, für zulässig, wenn der Kläger mit der Erhebung der Klage die Verfahrensrechte wahren möchte, die ihm nach der letztgenannten Bestimmung zustehen (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 95).

91      Der Gerichtshof hat klargestellt, dass Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen sind, d. h. insbesondere die mit den Empfängern der Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 96).

92      Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit einer auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV (vorläufige Prüfung) oder nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen (Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97). Er muss in diesem Fall nachweisen, dass ihm eine besondere Rechtsstellung zukommt (Urteil vom 22. Juni 2016, Whirlpool Europe/Kommission, T‑118/13, EU:T:2016:365, Rn. 44).

93      Die Rechtsprechung erkennt daher Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einer Entscheidung der Kommission, mit der das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV abgeschlossen wird, individuell betroffen an, wenn sie im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist, spürbar beeinträchtigt worden ist (Urteile vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 25, vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 55, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 98).

94      Im vorliegenden Fall macht die Klägerin in erster Linie geltend, dass ihre Situation der gleichzusetzen sei, dass ein Beschluss nicht im förmlichen Prüfverfahren, sondern nach einer vorläufigen Prüfung ergangen sei, so dass ihre Eigenschaft als Wettbewerber von Ryanair bereits für den Nachweis genüge, dass der angefochtene Beschluss sie individuell betreffe. Für den Fall, dass von einem im förmlichen Prüfverfahren ergangenen Beschluss auszugehen sein sollte, macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass sie in diesem Verfahren eine aktive Rolle gespielt habe und durch den angefochtenen Beschluss spürbar beeinträchtigt sei, so dass dieser sie auch individuell betreffe.

95      Die Klägerin schlägt nicht vor, ihre Klagebefugnis für jede einzelne Maßnahme gesondert zu prüfen. Vielmehr behauptet sie, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht alle Umstände und nicht alle staatlichen Beihilfen, von denen sie Kenntnis gehabt habe, behandelt und auch nicht berücksichtigt, dass diese Beihilfen allesamt an Ryanair durchgeleitet worden seien. Folglich ist bei der Prüfung der Frage, ob der angefochtene Beschluss die Klägerin individuell betrifft, nicht zwischen den einzelnen Maßnahmen zu unterscheiden.

–       Zur Gleichsetzung der Situation der Klägerin mit der eines Beteiligten, der die Nichtigerklärung eines ohne förmliches Prüfverfahren ergangenen Beschlusses begehrt

96      Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall zwar ein förmliches Prüfverfahren eröffnet. Gegenstand dieses Verfahrens seien aber nicht alle Umstände des Falles und nicht alle staatlichen Beihilfen gewesen, von der die Kommission Kenntnis gehabt habe.

97      Die Klägerin verweist insoweit insbesondere auf ein Schreiben vom 4. März 2011, mit dem sie die Kommission auf die durch den Liquiditätspool des Landes Rheinland-Pfalz bereitgestellte Kreditlinie und die von der ISB gewährten Darlehen, aber auch auf die Finanzierung des Baus einer Piloten- und Crewschule und einer Wartungshalle für Ryanair hingewiesen hat. Weiter habe FFHG unter dem Deckmantel von Grundstücksgeschäften mit öffentlichen Unternehmen, eines „Rettungsdarlehens“ des Landes Rheinland-Pfalz und einer späteren Kapitalerhöhung Beihilfen erhalten. FFHG habe diese dann in Form der Piloten- und Crewschule und der Wartungshalle, durch die Finanzierung der Ausbildung der Piloten und der Kabinenbesatzung der Fluggesellschaft durch die Gesellschaft HCM, eine Tochtergesellschaft von FFHG, und durch künstlich niedrig gehaltene Flughafenentgelte an Ryanair durchgeleitet. Die Kommission habe es auch abgelehnt, das Kearney-Gutachten zu prüfen, obwohl sie von diesem Gutachten Kenntnis gehabt habe.

98      Die Klägerin geht demnach davon aus, dass die Situation, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eröffnet und dabei wie im vorliegenden Fall bestimmte Umstände und das Vorbringen eines Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, der Situation gleichzusetzen sei, dass die Kommission einen Beschluss ohne Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens erlässt. Das sei gleichbedeutend mit einer Verweigerung der Verfahrensrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

99      Die Kommission und der Streithelfer treten diesem Vorbringen entgegen.

100    Wie sich aus seinem achten Erwägungsgrund ergibt, wurde der angefochtene Beschluss in einem förmlichen Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erlassen. Die behauptete Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin aus Art. 108 Abs. 2 AEUV ist daher nicht geeignet, dieser die Befugnis zu gewähren, Klage gegen den angefochtenen Beschluss zu erheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. April 2018, Allergopharma/Kommission, T‑354/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:201, Rn. 82 bis 84 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen wird im angefochtenen Beschluss an keiner Stelle auf die Frage eingegangen, ob FFHG in Form von Grundstücksgeschäften, eines „Rettungsdarlehens“ oder einer späteren Kapitalerhöhung Beihilfen gewährt worden sind. Ebenso wenig wird im angefochtenen Beschluss auf die Frage eingegangen, ob durch den Bau der Piloten- und Crewschule, durch die Finanzierung der Ausbildung der Piloten und des Personals der Fluggesellschaft und durch künstlich niedrig gehaltene Flughafenentgelte Beihilfen an Ryanair durchgeleitet worden sind. Eine Entscheidung, mit der gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV festgestellt würde, dass solche Maßnahmen keine Beihilfen darstellen oder dass keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bestehen, ist dem angefochtenen Beschluss also nicht zu entnehmen.

101    Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte die betreffenden Sachverhalte im angefochtenen Beschluss untersuchen müssen. Die Kommission war nicht verpflichtet, im angefochtenen Beschluss auf sie einzugehen.

102    Bemerkt die Kommission nach Erlass eines Beschlusses über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens, dass dieser entweder auf einem unvollständigen Sachverhalt oder auf einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts beruht, muss sie die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt mit Hilfe eines neuen Eröffnungsbeschlusses anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, EU:T:2011:493, Rn. 70 bis 72). Die Kommission ist aber nicht verpflichtet, stets einen neuen Beschluss zu erlassen, mit dem der ursprüngliche Beschluss über die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens berichtigt oder erweitert wird. Sie kann ebenso gut ein gesondertes förmliches Prüfverfahren eröffnen.

103    In dem Verfahren Hahn IV untersucht die Kommission aber u. a. die mutmaßliche Finanzierung der Piloten- und Crewschule und der Wartungshalle zugunsten von Ryanair, die mutmaßliche Finanzierung der Kosten der Ausbildung der Piloten und der Kabinenbesatzung von Ryanair, einen neuen Vertrag zwischen FFHG und Ryanair aus dem Jahr 2016, den angeblichen Missbrauch der Beihilfemaßnahme 12 des Beschlusses Hahn I (Kapitalerhöhung zur Refinanzierung der Darlehen für von FFHG im Zeitraum 1997 bis 2012 beschlossene Investitionen in die Infrastruktur) und die Gewährung von Darlehen an FFHG, u. a. eines Darlehens in Höhe von mindestens 82,9 Mio. Euro, das nach Auffassung der Klägerin zu dem „Rettungsdarlehen“ gehört, auf das sie sich beruft.

104    Dass die Kommission die in der vorstehenden Randnummer genannten Sachverhalte anstatt in dem Verfahren, in dem der angefochtene Beschluss ergangen ist, im Rahmen eines neuen Verfahrens untersuchen durfte, wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet.

105    Erstens kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil vom 17. Dezember 2008, Ryanair/Kommission (T‑196/04, EU:T:2008:585), berufen. Nach Rn. 59 dieses Urteils ist das betreffende Handelsgeschäft im Rahmen der Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers wegen der Verpflichtung der Kommission, alle maßgeblichen Aspekte und deren Kontext zu berücksichtigen, in seiner Gesamtheit zu betrachten. In der betreffenden Rechtssache hatte das Gericht bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage aber über Vorteile zu entscheiden, die Ryanair von der Region Wallonien und dem Flughafen Charleroi Brüssel-Süd (Belgien), die nach den Feststellungen des Gerichts in Rn. 61 des Urteils als eine Einheit anzusehen waren, unmittelbar und gleichzeitig gewährt worden waren. Im vorliegenden Fall geht es im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Klage aber um die Frage, ob die Kommission verpflichtet war, die oben in Rn. 97 genannten Maßnahmen in ein und demselben Beschluss zu prüfen. So wie die Klägerin selbst den Sachverhalt darstellt, waren die Maßnahmen zeitlich gestaffelt und nahmen je nach den Umständen verschiedene Formen an. Es handelte sich etwa um kurz- und langfristige Darlehen, die Finanzierung von Infrastruktur, Grundstücksgeschäfte und eine Rekapitalisierung. Es war außerdem das Zusammenwirken mehrerer Akteure erforderlich, nämlich des Landes Rheinland-Pfalz über den Liquiditätspool und die ISB, von FFHG, einer Tochtergesellschaft des Landes Rheinland-Pfalz, und zweier öffentlicher Unternehmen, ohne dass erwiesen wäre, ja ohne dass auch nur behauptet würde, dass sie als einheitliche Wirtschaftseinheit agiert hätten. Nach dem Sachverhalt, wie er von der Klägerin dargestellt wird, kann es nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass es einen Gesamtplan gegeben hätte, der in ein und demselben Beschluss hätte untersucht werden müssen.

106    Zweitens kann sich die Klägerin auch nicht auf das Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C‑382/99, EU:C:2002:363), berufen. Zwar untersagt Art. 107 AEUV staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, ohne danach zu unterscheiden, ob die aus der Beihilfe entstehenden Vorteile unmittelbar oder mittelbar gewährt werden (Urteil vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T‑177/07, EU:T:2010:233, Rn. 75). Aus dem Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission (C‑382/99, EU:C:2002:363), lässt sich aber nicht ableiten, dass die Kommission verpflichtet wäre, stets in ein und demselben Beschluss zu prüfen, ob es neben dem unmittelbaren Empfänger der Beihilfe möglicherweise ein Unternehmen gibt, dem die Beihilfe mittelbar zugutegekommen ist. In Rn. 68 des Urteils hat der Gerichtshof lediglich festgestellt, dass die Kommission mit ihrer Feststellung, dass die betreffenden Beihilfen, die Tankstellen gewährt wurden, mittelbar den Mineralölgesellschaften, an die die Tankstellen durch Preisregulierungssystem-Klauseln gebunden waren, zugutegekommen sind, die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht überschritten hat.

107    Drittens kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Rn. 65 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Fluggesellschaften von 2014 (ABl. 2014, C 99, S. 3) berufen. Die Leitlinien sehen in dieser Randnummer lediglich vor, dass Beihilfen für den Aufbau der Infrastruktur eines Flughafens, die dem Flughafenbetreiber gewährt werden, grundsätzlich nicht an eine bestimmte Fluggesellschaft weitergegeben werden. Sie verpflichten die Kommission grundsätzlich nicht, stets in ein und derselben Entscheidung zu prüfen, ob die Vorteile der Beihilfe weitergegeben wurden.

108    Viertens ist festzustellen, dass die Klägerin das Argument, im Beschluss Hahn I hätte die Kommission die Auswirkungen der 2005 zwischen FFHG und Ryanair geschlossenen Vereinbarung wegen deren Laufzeit und weil die Piloten- und Crewschule und die Wartungshalle erst 2011 gebaut worden seien, nicht vollständig beurteilen können, in der Klage Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑492/15) hätte vorbringen müssen. Es kann im vorliegenden Fall die Klagebefugnis der Klägerin nicht begründen.

109    Soweit die Klägerin geltend macht, dass Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens nicht alle Formen der FFHG gewährten Beihilfen und auch nicht eine mögliche Durchleitung von Beihilfen an Ryanair gewesen seien, obwohl sie die Kommission darüber unterrichtet habe und diese verpflichtet gewesen sei, auf diese Umstände einzugehen, ist schließlich festzustellen, dass die Klägerin damit rügt, dass die Kommission über diese Umstände nicht entschieden habe. Da aber nicht erwiesen ist, dass diese Umstände zu einem Gesamtplan gehört haben (siehe oben, Rn. 105), ist, wie die Kommission geltend macht, die Untätigkeitsklage gemäß Art. 265 AEUV der geeignete Rechtsbehelf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 1999, TF1/Kommission, T‑17/96, EU:T:1999:119, Rn. 26 bis 28 und 36, vom 10. Mai 2006, Air One/Kommission, T‑395/04, EU:T:2006:123, Rn. 41, und vom 29. September 2011, Ryanair/Kommission, T‑442/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:547, Rn. 38), und nicht die Nichtigkeitsklage, die sonst zweckentfremdet würde.

110    Demnach ist die Situation, mit der sich die Klägerin konfrontiert sieht, nicht der eines Beschwerdeführers gleichzusetzen, dem ein im Verfahren der vorläufigen Prüfung ergangener Beschluss entgegengehalten wird. Deshalb genügt es nicht, dass sich die Klägerin zur Rechtfertigung der Zulässigkeit ihrer Nichtigkeitsklage darauf beruft, als Wettbewerber von Ryanair, an die die streitigen Maßnahmen durchgeleitet worden seien, Drittbetroffener zu sein.

111    Da die Klägerin nicht Begünstigte der streitigen Maßnahmen ist, ist nach der oben in Rn. 93 angeführten Rechtsprechung daher zu prüfen, ob sie im Rahmen des Verfahrens eine aktive Rolle gespielt hat und durch den angefochtenen Beschluss spürbar beeinträchtigt ist.

–       Zur Frage, ob der im förmlichen Prüfverfahren ergangene angefochtene Beschluss die Klägerin individuell betrifft

112    Nach der Rechtsprechung stellt allein der Umstand, dass der Beschluss, um den es geht, geeignet ist, die auf dem relevanten Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und dass das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zu dem durch den Beschluss Begünstigten steht, keine spürbare Beeinträchtigung dar. Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft; es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten des Beschlusses (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 99 und 100, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T‑601/11, EU:T:2014:839, Rn. 41).

113    Nach ständiger Rechtsprechung muss der Kläger, der insoweit die Beweislast trägt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T‑382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 68), die Besonderheit seiner wettbewerblichen Situation dartun (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T‑358/02, EU:T:2004:159, Rn. 38, und Urteil vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, EU:T:2009:30, Rn. 49 und 51).

114    Der Gerichtshof hat in Anbetracht des Umfangs der von ihm vorzunehmenden gerichtlichen Kontrolle im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht endgültig zum Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Unternehmen, das Empfänger der betreffenden Beihilfen sein soll, Stellung zu nehmen. Es obliegt dem Kläger aber, in stichhaltiger Weise darzulegen, inwieweit die Beihilfe, um die es geht, geeignet ist, seine Stellung auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen und somit seine berechtigten Interessen zu verletzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 1986, Cofaz u. a./Kommission, 169/84, EU:C:1986:42, Rn. 28, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T‑382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 44). Hierzu muss der Kläger den Grad der Beeinträchtigung seiner Marktstellung darlegen (Beschluss vom 27. Mai 2004, Deutsche Post und DHL/Kommission, T‑358/02, EU:T:2004:159, Rn. 37).

115    Die Beeinträchtigung einer Wettbewerbsposition muss aber nicht unbedingt aus Indizien wie einer bedeutenden Umsatzeinbuße, nicht unerheblichen finanziellen Verlusten oder einer signifikanten Verringerung der Marktanteile infolge der Gewährung der fraglichen Beihilfe abzuleiten sein. Die Gewährung einer Beihilfe kann die Wettbewerbssituation eines Wirtschaftsteilnehmers auch in anderer Weise beeinträchtigen, u. a. durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne die Beihilfe zu verzeichnen gewesen wäre. Ebenso kann die Spürbarkeit dieser Beeinträchtigung entsprechend einer großen Zahl von Faktoren wie u. a. der Struktur des betreffenden Marktes oder der Art der fraglichen Beihilfe variieren. Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Stellung eines Konkurrenten auf dem Markt kann daher nicht auf das Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der kommerziellen oder finanziellen Leistungen des Klägers beschränkt werden (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 34 und 35, vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 53, und vom 26. September 2014, Dansk Automat Brancheforening/Kommission, T‑601/11, EU:T:2014:839, Rn. 42).

116    Der Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktposition hängt auch nicht unmittelbar von der Höhe der Beihilfe ab. Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Umfang die Beihilfe die Position des Klägers auf dem betreffenden Markt beeinträchtigen kann. Der Nachweis kann bei Beihilfen vergleichbarer Höhe daher je nach der Größe des Marktes, der speziellen Art der Beihilfe und der Dauer des Zeitraums, für den die Beihilfe gewährt wird, und je nachdem, ob es sich bei der beeinträchtigten Tätigkeit für den Kläger um eine Haupt- oder um eine Nebentätigkeit handelt und ob er die Möglichkeit hat, die negativen Auswirkungen der Beihilfe zu umgehen, unterschiedlich ausfallen. Für die Beurteilung des Grades der Beeinträchtigung ist es erforderlich, dass der Kläger u. a. den relevanten Markt definiert und Angaben zu den wesentlichen Strukturmerkmalen des Marktes macht, etwa zur Zahl der auf dem relevanten Markt aktiven Wettbewerber, zu deren Marktanteilen und zur etwaigen Entwicklung dieser Marktanteile nach der Gewährung der betreffenden Maßnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Sarc/Kommission, T‑488/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:497, Rn. 36, 37 und 43).

117    Im vorliegenden Fall macht die Klägerin erstens geltend, dass das Kearney-Gutachten belege, dass Ryanair zu niedrige Flughafenentgelte in Rechnung gestellt worden seien und dass die Geschäftsbeziehung zwischen FFHG und Ryanair in Höhe von 17,5 Mio. Euro pro Jahr defizitär gewesen sei. Letzteres zeige zum einen, dass die FFHG gewährten Beihilfen an Ryanair durchgeleitet worden seien, und zum anderen, dass sie, die Klägerin, wegen des Umfangs dieser Durchleitung spürbar beeinträchtigt worden sei. Zweitens befinde sich der Flughafen Frankfurt-Hahn im Einzugsbereich des Flughafens Frankfurt am Main, der ihre wichtigste Basis darstelle. Drittens hätten es die Beihilfen, die Ryanair von FFHG erhalten habe, dieser Fluggesellschaft ermöglicht, ihre Tätigkeiten immer mehr zu großen deutschen Flughäfen wie Berlin, Köln-Bonn, Hamburg und sogar Frankfurt am Main zu verlagern. Viertens sei die Flotte von Ryanair von ungefähr 195 Flugzeugen 2009 auf ungefähr 272 Flugzeuge 2011 gewachsen, womit ein entsprechendes Wachstum des Passagiervolumens einhergegangen sei, so dass Ryanair die größte Fluggesellschaft Europas geworden sei. Fünftens habe sie wegen des von Ryanair ausgeübten Drucks 2012 ein Umstrukturierungsprogramm mit dem Titel „Score“ beschließen müssen. Sechstens macht die Klägerin unter Berufung auf Rn. 249 der Entscheidung 2004/393/EG der Kommission vom 12. Februar 2004 über die Vorteilsgewährung seitens der Region Wallonien und des Flughafenbetreibers Brussels South Charleroi Airport zugunsten des Luftfahrtunternehmens Ryanair bei dessen Niederlassung in Charleroi (ABl. 2004, L 137, S. 1) geltend, dass die Vorteilsgewährung in Form der Übernahme von Betriebskosten, die normalerweise einem Luftfahrtunternehmen obliegen, durch den Staat nicht nur zu einer Verzerrung des Wettbewerbs für eine oder mehrere Strecken und für ein bestimmtes Marktsegment führt, sondern es dem Luftfahrtunternehmen ermöglicht, seine Marktposition für sein gesamtes Streckennetz gegenüber den Wettbewerbern zu stärken. Siebtens beruft sich die Klägerin auf die Arbeitsunterlage zu einer Luftfahrtstrategie für Europa, die zeige, dass die Zahl der europäischen Fluggesellschaften, die zu den weltweit größten Airlines zählten, seit 2001 immer weiter gesunken sei und dass 2015 48 % der Sitzkapazitäten auf die Billigfluggesellschaften entfallen seien, während der Anteil der herkömmlichen Fluggesellschaften im selben Jahr auf 38 % gesunken sei. Schließlich legt die Klägerin achtens das Schaubild „Marketshare Developpment 15M on LCC Routes“ vor. Darin ist u. a. die Entwicklung des Passagiervolumens der Klägerin und von Ryanair von Mai 2017 bis April 2018 dargestellt. Die Klägerin meint, das Schaubild zeige, dass sie seit November 2017 Passagiere verliere, während Ryanair gleichzeitig ein rasantes Wachstum zu verzeichnen habe.

118    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass mit diesem Vorbringen der Klägerin zu einem großen Teil lediglich auf den allgemeinen Wettbewerbsdruck hingewiesen wird, den die Billigfluggesellschaften auf die herkömmlichen Fluggesellschaften ausüben. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, was sie von den zahlreichen anderen Fluggesellschaften unterscheidet, die mit Ryanair in Wettbewerb stehen, und was ihre Situation im Sinne der oben in den Rn. 88 und 112 dargestellten Rechtsprechung heraushebt.

119    Zu dem Vorbringen der Klägerin zu Rn. 249 der Entscheidung 2004/393 ist festzustellen, dass diese allgemein die Auswirkungen von Betriebsbeihilfen auf den Wettbewerb zwischen Fluggesellschaften betrifft. Sie betrifft weder speziell die Auswirkungen der Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn, die an Ryanair durchgeleitet worden sein sollen, noch deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition der Klägerin. Diese kann damit also nicht dartun, dass ihre Wettbewerbssituation besonders gewesen wäre und sie spürbar beeinträchtigt worden wäre.

120    Ferner ist festzustellen, dass die Kriterien, auf die die Kommission im Rahmen von Art. 107 AEUV beim Nachweis der Tatbestandsmerkmale einer Verfälschung des Wettbewerbs oder der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten abstellt, nicht dieselben Funktionen und nicht denselben Zweck haben wie die für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage maßgeblichen Kriterien, die in Art. 263 Abs. 4 AEUV definiert sind. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage einer Privatperson ist deshalb allein Art. 263 Abs. 4 AEUV maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C‑367/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:126, Rn. 47). Rn. 249 der Entscheidung 2004/393 betrifft aber ausschließlich die Kriterien der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 107 AEUV.

121    Ferner ist festzustellen, dass die Arbeitsunterlage zu einer Luftfahrtstrategie für Europa die allgemeine Entwicklung des Luftverkehrs behandelt. In der Arbeitsunterlage wird speziell weder auf die Situation der Flughäfen Frankfurt-Hahn und Frankfurt am Main noch auf das Verhältnis zwischen Lufthansa und Ryanair eingegangen. Der Umstand, dass nach der Arbeitsunterlage 2015 48 % der Sitzkapazitäten auf die Billigfluggesellschaften entfallen seien, während der Anteil der herkömmlichen Fluggesellschaften im selben Jahr auf 38 % gesunken sei, betrifft nicht die individuelle Situation der Klägerin. Außerdem geht aus Tabelle 5 der Arbeitsunterlage, wie die Kommission aufgezeigt hat, entgegen dem Vorbringen der Klägerin hervor, dass diese Entwicklung darauf zurückzuführen ist, dass die Billigfluggesellschaften nach der Öffnung des Luftverkehrsmarkts in den 1990er Jahren neue Kunden gewonnen haben. Die Position der herkömmlichen Fluggesellschaften ist auf diesem Markt hingegen langfristig stabil. Es ist zu keinen substanziellen Verlusten gekommen. Zudem ist aus der Arbeitsunterlage nicht ersichtlich, dass die herkömmlichen Fluggesellschaften ohne Beihilfen zugunsten der Billigfluggesellschaften einen größeren Anteil dieser neuen Kunden hätten gewinnen können, ebenso wenig, dass dies ohne die Maßnahmen zugunsten von Ryanair und des Flughafens Frankfurt-Hahn bei der Klägerin hätte der Fall sein können.

122    Tabelle 2 der Arbeitsunterlage zu einer Luftfahrtstrategie für Europa gibt einen Überblick über die finanziellen Ergebnisse der großen Fluggesellschaften der Union im Jahr 2014. Verglichen werden u. a. der Lufthansa-Konzern und Ryanair. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass Ryanair 2014 positive Ergebnisse erzielt hat, die Situation von Lufthansa aber im Großen und Ganzen stabil geblieben ist. Der Jahresumsatz von Ryanair stieg um 12,3 %, während der Jahresumsatz der Klägerin um lediglich 0,1 % sank. Aus der Tabelle ergibt sich ferner, dass die Umsatzrendite von Lufthansa 2014 positiv geblieben ist.

123    Aus diesen Umständen kann nicht geschlossen werden, dass die finanziellen Ergebnisse der Klägerin ohne die streitigen Maßnahmen hätten besser ausfallen können.

124    Wie die Klägerin geltend macht, wird in der Arbeitsunterlage zu einer Luftfahrtstrategie für Europa in der Tat festgestellt, dass die Zahl der europäischen Fluggesellschaften, die zu den weltweit größten zählen, seit 2001 immer weiter gesunken ist. Dadurch wird aber nicht die Erklärung der Kommission entkräftet, dass diese Entwicklung darauf zurückzuführen ist, dass der europäische Markt durch eine Vielzahl an Übernahmen geprägt war.

125    Aus der Arbeitsunterlage zu einer Luftfahrtstrategie für Europa ist mithin nicht ersichtlich, dass sich die Situation der Klägerin ohne den angefochtenen Beschluss besser entwickelt hätte.

126    Dasselbe gilt für die Ausweitung der Flotte von Ryanair. Sie kann auf Faktoren zurückzuführen sein, die nichts mit den streitigen Maßnahmen zu tun haben, wie etwa die zunehmende Zahl an Kunden, die den Luftverkehr nutzen. Die Klägerin hat nämlich in keiner Weise dargetan, dass zwischen der Ausweitung der Flotte von Ryanair und den streitigen Maßnahmen ein Kausalzusammenhang bestünde. Jedenfalls macht sie nicht geltend, dass sich ihre Situation durch eine Besonderheit auszeichnete, die beweisen würde, dass ihre Wettbewerbsposition durch die Ausweitung der Flotte von Ryanair spürbar beeinträchtigt worden wäre.

127    Auch die geografische Nähe der Flughäfen Frankfurt-Hahn und Frankfurt am Main (115 km) und der Umstand, dass sich der Flughafen Frankfurt-Hahn somit im Einzugsbereich des Flughafens Frankfurt am Main befindet, beweisen nicht, dass der angefochtene Beschluss geeignet wäre, die Position der Klägerin auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen und somit deren Interessen zu verletzen.

128    Die Substituierbarkeit der beiden Flughäfen könnte nämlich allenfalls bedeuten, dass zwischen ihnen ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Selbst unterstellt, es wäre erwiesen, dass ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht, und dieses könnte als Indiz für das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Klägerin und Ryanair herangezogen werden, würde es nach der oben in Rn. 112 dargestellten Rechtsprechung für den Nachweis einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition nicht ausreichen, dass sich die Klägerin insoweit lediglich auf ihre Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft.

129    Auch der Umstand, dass Ryanair bestimmte ihrer Tätigkeiten zu großen Flughäfen, u. a. dem Flughafen Frankfurt am Main, verlagert hat und dass sich das Streckennetz, das Ryanair dort anbietet, mit dem der Lufthansa überschneidet, beweist nicht, dass die Klägerin durch den angefochtenen Beschluss spürbar beeinträchtigt wäre.

130    Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin den relevanten Markt hier definiert als das gesamte Streckennetz der betreffenden Luftfahrtgesellschaften.

131    Unterstellt, der relevante Markt könnte so definiert werden, kann daraus, dass Ryanair Flugverbindungen vom Flughafen Frankfurt am Main anbietet, nicht geschlossen werden, dass die Position von Lufthansa auf dem relevanten Markt spürbar beeinträchtigt wäre. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, wie viele Strecken sie selbst oder ihre Tochtergesellschaften von Frankfurt am Main aus anbieten. Die Klägerin hat auch nicht die Behauptung des Streithelfers widerlegt, dass große deutsche Flughäfen wie Frankfurt am Main und Köln-Bonn, auf denen Ryanair nun vertreten ist, auch von vielen anderen Fluggesellschaften genutzt werden. Wie der Streithelfer geltend macht, dürfte der Wettbewerb zahlreicher Fluggesellschaften die Auswirkungen der behaupteten Durchleitung der streitigen Maßnahmen an Ryanair relativieren.

132    Die Klägerin hat das Schaubild „Marketshare Developpment 15M on LCC Routes“ vorgelegt, in dem die Entwicklung u. a. ihres Passagiervolumens und desjenigen von Ryanair von Mai 2017 bis April 2018 dargestellt ist.

133    Zu dem Vorbringen der Klägerin, sie habe, wie sich aus dem Schaubild „Marketshare Developpment 15M on LCC Routes“ ergebe, ab November 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 weniger Passagiere gehabt, ist allerdings festzustellen, dass das Schaubild nicht beweist, dass zwischen dem Rückgang der Zahl der Passagiere und den streitigen Maßnahmen ein Kausalzusammenhang bestünde. Die streitigen Maßnahmen wurden im Zeitraum von 2009 bis 2011 durchgeführt. Zwar macht die Klägerin geltend, die streitigen Maßnahmen seien an Ryanair durchgeleitet worden, was ihre Auswirkungen auf den betreffenden Markt verzögert haben kann. Die Maßnahmen, mit denen die Durchleitung erfolgte, sollen aber spätestens 2011 durchgeführt worden sein. Außer wenn man davon ausginge, dass sich die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wettbewerbsposition der Klägerin erst mit einer Verzögerung von mehreren Jahren konkretisiert haben, was die Klägerin hier nicht behauptet hat, kann nicht angenommen werden, dass die Daten von 2017 und 2018 allein beweisen, dass die streitigen Maßnahmen die Wettbewerbsposition der Klägerin spürbar beeinträchtigt hätten. Außerdem geht aus dem Schaubild nicht hervor, wie viele Passagiere die Klägerin in den letzten Monaten des Jahres 2016 und in den Monaten Januar bis April 2017 hatte. Anhand des Schaubilds lassen sich eventuelle saisonbedingte Schwankungen des Luftverkehrs daher nicht beurteilen. Im Übrigen hat die Klägerin keine Angaben gemacht, anhand derer ihre durch die allgemeine Entwicklung des Luftverkehrs bedingten Verluste beurteilt werden könnten.

134    Die Klägerin hat also nicht dargetan, dass sie gerade wegen der von Ryanair angebotenen Flüge Kunden verloren, jedenfalls aber ihren Marktanteil nicht wie erwartet gesteigert hat.

135    Im Kearney-Gutachten wird festgestellt, dass Ryanair zu niedrige Flughafenentgelte in Rechnung gestellt worden seien und dass die Geschäftsbeziehung zwischen FFHG und Ryanair in Höhe von 17,5 Mio. Euro pro Jahr defizitär gewesen sei. Unterstellt, diese Situation bedeutete eine Durchleitung von Beihilfen, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Klägerin spürbar, d. h. individuell, beeinträchtigt worden wäre. Die Klägerin hat hierzu keine weiteren Angaben gemacht. Der Umstand, dass die Geschäftsbeziehung zwischen FFHG und Ryanair defizitär war, dürfte aber allgemein den Ursprung des Vorteils betreffen, der Ryanair zugutegekommen ist. Er ist nicht spezifisch für die Wirkungen, die dieser Vorteil auf die Wettbewerbsposition von Lufthansa gehabt haben könnte.

136    Die Klägerin legt das von ihr 2012 beschlossene Restrukturierungsprogramm „Score“ nicht vor, belegt also nicht ihre Behauptung, dass die Restrukturierung auf den von Ryanair aufgrund der Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn ausgeübten Wettbewerbsdruck zurückzuführen sei.

137    Die Klägerin legt allerdings einen Artikel der Rheinischen Post vom 23. April 2012 mit dem Titel „Lufthansa spart am Personal“ vor. Sie macht geltend, diese Zeitung habe berichtet, dass Ursache für das Restrukturierungsprogramm nach dem Vorstand von Lufthansa der Konkurrenzdruck durch Billigflieger im Europa-Geschäft sei. Der Zeitungsartikel beweist aber nicht, dass das Programm „Score“ speziell mit dem Wettbewerbsdruck zusammenhinge, den Ryanair insbesondere aufgrund der Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn auf die Klägerin ausgeübt haben soll. In dem Artikel ist lediglich allgemein von der Konkurrenz durch Billigflieger im Europa-Geschäft die Rede. Außerdem wird in dem Zeitungsartikel eine weitere Ursache für das Programm „Score“ in dem Wachstum einer Fluggesellschaft vom Persischen Golf im Langstrecken-Geschäft gesehen.

138    Ohne die betreffenden Seiten des Programms „Score“ oder zumindest eine aussagekräftige Zusammenfassung dieser Seiten deuten die dem Gericht vorgelegten Dokumente darauf hin, dass der Beschluss des Programmes mit anderen Faktoren als dem Wettbewerbsdruck, den Ryanair aufgrund der Durchleitung der dem Flughafen Frankfurt-Hahn gewährten Maßnahmen ausüben konnte, zusammenhängen könnte.

139    Wie die Kommission geltend macht, ist nämlich durchaus denkbar, dass die im Restrukturierungsprogramm „Score“ vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung der Kosten für Treibstoff durch die veraltete Flotte von Lufthansa bedingt sind, dass mit der Einsparung von Kosten durch gemeinsamen Einkauf in Wirklichkeit eine bislang fehlende Integration von Zukäufen vollzogen werden sollte und dass mit der Einsparung von Kosten durch eine Trennung der innereuropäischen Flüge in „point to point“ (direkte Verbindung) und „hub and spoke“ (Verbindung über Drehkreuze) die Komplexität der von der Lufthansa angebotenen innereuropäischen Flüge aufgelöst werden sollte. Wie die Kommission weiter geltend macht, ist auch denkbar, dass die Schwierigkeiten, wegen derer das Programm „Score“ beschlossen wurde, teilweise mit den Kosten der langen Streiks zusammenhängen, von denen die Klägerin betroffen war.

140    Im Geschäftsbericht von 2012, der von der Kommission vorgelegt wurde, führt die Klägerin die Ergebnisse von 2012 genau auf diese Streiks zurück. Als weitere Ursache führt sie die allgemeine Konkurrenz im Europaverkehr, die Kosten für die CO2-Emissionen, deutsche und österreichische Steuern, Nachtflugverbote und hohe Kerosinpreise an. Das Programm „Score“ wird in dem Bericht als Fortsetzung der Maßnahmen verstanden, die durch die strukturelle Krise, in der sich der europäische Luftverkehr befinde, erforderlich geworden seien. Von der Konkurrenz speziell durch Ryanair ist nicht die Rede.

141    Somit ist festzustellen, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie infolge der Maßnahmen zugunsten des Flughafens Frankfurt-Hahn, die an Ryanair durchgeleitet worden sein sollen, bedeutende Umsatzeinbußen, nicht unerhebliche finanzielle Verluste oder eine signifikante Verringerung der Marktanteile erlitten hätte. Sie hat auch nicht dargetan, dass ihre Wettbewerbssituation in anderer Weise beeinträchtigt worden wäre, etwa durch Herbeiführung von Einnahmeausfällen oder einer weniger günstigen Entwicklung als der, die ohne die Maßnahmen zu verzeichnen gewesen wäre.

142    Die Klägerin hat mithin nicht dargetan, inwieweit der angefochtene Beschluss geeignet war, ihre Position auf dem betreffenden Markt spürbar zu beeinträchtigen und somit ihre legitimen Interessen zu verletzen.

143    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin der Kommission in Anbetracht des zu erwartenden gesteigerten Konkurrenzdrucks von Ryanair zur Unterrichtung mehrere Dokumente übermittelt hat. Allein aus dieser Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren kann nicht abgeleitet werden, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin individuell beträfe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60, und Beschluss vom 26. September 2016, Greenpeace Energy u. a./Kommission, T‑382/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:589, Rn. 39).

144    Die Klägerin hat somit rechtlich nicht hinreichend nachgewiesen, dass der angefochtene Beschluss sie individuell beträfe. Deshalb ist festzustellen, dass die Klage nicht gemäß Art. 263 Abs. 4 Alt. 2 AEUV als zulässig angesehen werden kann.

145    Daher ist zu prüfen, ob die Klage gemäß Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 AEUV für zulässig erklärt werden kann.

 Zur Klagebefugnis gemäß Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 AEUV

146    Die Kommission macht geltend, nach der Rechtsprechung sei ein Beschluss wie der angefochtene Beschluss, mit dem eine Beihilfe genehmigt werde, kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehe, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 AEUV. Die Klägerin könne aus dieser Vorschrift eine Klagebefugnis nicht herleiten.

147    Die Klägerin hat sich hierzu nicht ausdrücklich geäußert.

148    Eine Nichtigkeitsklage ist nach Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 AEUV nur dann zulässig, wenn sie gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter gerichtet ist, der den Kläger unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.

149    Mit „Rechtsakten mit Verordnungscharakter“ sind Rechtsakte mit allgemeiner Geltung außer den Gesetzgebungsakten gemeint (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Januar 2015, SolarWorld u. a./Kommission, T‑507/13, EU:T:2015:23, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung hat ein Rechtsakt allgemeine Geltung, wenn er für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (vgl. Urteil vom 17. März 2011, AJD Tuna, C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Beschluss, mit dem die Kommission feststellt, dass eine individuelle Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, hat keine solche allgemeine Geltung (Beschluss vom 10. Oktober 2017, Greenpeace Energy/Kommission, C‑640/16 P, EU:C:2017:752, Rn. 26; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 3. April 2014, CFE‑CGC France Télécom-Orange/Kommission, T‑2/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:226, Rn. 28, und Urteil vom 3. Dezember 2014, Castelnou Energía/Kommission, T‑57/11, EU:T:2014:1021, Rn. 23).

150    Die Maßnahmen, um die es hier geht, sind nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung erlassen worden. Sie haben individuellen Charakter. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht als Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 Alt. 3 AEUV anzusehen. Die Klägerin kann ihn auf dieser Grundlage nicht anfechten.

151    Somit ist festzustellen, dass sich aus Rn. 144 und den Rn. 148 bis 150 des vorliegenden Beschlusses ergibt, dass der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht individuell betrifft und kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter ist. Da der angefochtene Beschluss nicht an die Klägerin gerichtet ist, ist diese nicht befugt, gegen ihn gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV Klage zu erheben.

152    Folglich ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

153    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

154    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr ihre eigenen Kosten und antragsgemäß die der Kommission und des Landes Rheinland-Pfalz aufzuerlegen.

155    In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2018 vertritt die Kommission die Auffassung, dass es gerechtfertigt sei, der Klägerin in Anwendung von Art. 139 Buchst. a der Verfahrensordnung die durch die Vorlage der neuen Dokumente am 27. August 2018 entstandenen Kosten aufzuerlegen.

156    Nach Art. 39 Buchst. a der Verfahrensordnung „kann [das Gericht] Kosten, die vermeidbar gewesen wären, insbesondere im Fall einer offensichtlich missbräuchlichen Klage, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat“. Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die am 27. August 2018 vorgelegten Dokumente mit einer Ausnahme ohne einen außergewöhnlichen Grund, der die verspätete Vorlage hätte rechtfertigen können, nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorgelegt worden sind, und zum anderen, dass diese Dokumente zum größten Teil als ein in der Verfahrensordnung nicht vorgesehener „Schriftsatz“ anzusehen sind. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin durch ihr Verhalten in mehrerer Hinsicht versucht hat, von den Vorgaben der Verfahrensordnung abzuweichen (siehe oben, Rn. 17, 18 und 26), ist es nicht angemessen, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen, die dem Gericht durch ihr Verhalten entstanden sind.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Deutsche Lufthansa AG trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission und des Landes Rheinland-Pfalz.

Luxemburg, den 17. Mai 2019

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


*      Verfahrenssprache: Deutsch.