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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 6. Mai 2003

in der Rechtssache T-57/02, Makhteshim Agan Holding BV gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union1

(Entscheidung Nr. 2455/2001/EG ( Nichtigkeitsklage ( Unzulässigkeit)

    (Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-57/02, Makhteshim Agan Holding BV, Amsterdam, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Logelain, K. Van Maldegem und C. Mereu, gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: C. Pennera und M. Moore) und Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Sims-Robertson und B. Hoff-Nielsen); Streithelferin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Valero Jordana und K. Fitch) wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331, S. 1) hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: H. Jung ( am 6. Mai 2003 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Parlaments und des Rates.

3.Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - (ABl. C 144 vom 15.6.2002.P/cn