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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 6. Dezember 2004

in der Rechtssache T-55/02

Peter Finch gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Beamte - Beschwerde - Stillschweigende Zurückweisung - Ausdrückliche Zurückweisung innerhalb der Klagefrist - Verspätete Mitteilung der Zurückweisung - Zulässigkeit - Ruhegehälter - Übertragung von nationalen Ruhegehaltsansprüchen - Berechnung der nach dem Gemeinschaftssystem anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre - Als Bezugsgröße zugrunde gelegtes Gehalt - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-55/02, Peter Finch, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und H. Tserapa-Lacombe, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der über die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre befunden wurde, die bei der Übertragung der gesamten vom Kläger vor seinem Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Gemeinschaftssystem anzurechnen sind, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe - Kanzler: H. Jung - am 6. Dezember 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 97 vom 20.4.2002.