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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 14. Oktober 2004

in der Rechtssache T-56/02, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs - Deutschland - Versäumnisverfahren)

(Verfahrenssprache: Deutsch)

In der Rechtssache T-56/02, Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Knapp, T. Müller-Ibold und B. Bergmann, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/25/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/E-1/37.919 [ex 37.391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland) (ABl. 2003, L 15, S. 1) hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke - Kanzler: H. Jung - am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Entscheidung 2003/25/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E 1/37.919 [ex 37.391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betrifft.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - ABl. C 109 vom 4.5.2002.