Language of document : ECLI:EU:T:2004:301

Rechtssache T-56/02

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Wettbewerb – Artikel 81 EG – Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs – Deutschland – Versäumnisverfahren“

Leitsätze des Urteils

Wettbewerb – Kartelle – Vereinbarungen zwischen Unternehmen – Begriff –Willensübereinstimmung bezüglich des künftigen Marktverhaltens – Einbeziehung – Ausdrucksform des Willens – Unerheblich

(Artikel 81 Absatz 1 EG)

Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Hinsichtlich der Ausdrucksform des gemeinsamen Willens genügt es, dass eine Abmachung Ausdruck des Willens der Vertragsparteien ist, sich auf dem Markt im Einklang mit ihr zu verhalten. Folglich ist der Begriff der Vereinbarung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG durch das Vorliegen einer Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien gekennzeichnet, deren Ausdrucksform unerheblich ist, sofern sie den Willen der Parteien getreu wiedergibt.

(vgl. Randnrn. 59-61)