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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2006 - Archer Daniels Midland / Kommission

(Rechtssache T-59/02)1

(Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz der Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Begründungspflicht - Rechte der Verteidigung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Archer Daniels Midland (Decatur, Illinois, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. O. Lenz und L. Martin Alegi, M. Garcia und E. Batchelor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: P. Oliver)

Gegenstand der Rechtssache

wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 der Entscheidung 2002/742/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 - Zitronensäure) (ABl. 2002, L 239, S. 18), soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin dadurch gegen Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen verstoßen hat, dass sie sich an der Einschränkung von Produktionskapazitäten auf dem in Frage stehenden Markt und der Bestimmung eines Herstellers, der die Preiserhöhungen in jedem einzelstaatlichen Markt anführen sollte, beteiligt hat, und des Artikels 3 dieser Entscheidung, soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

Tenor des Urteils

Artikel 1 der Entscheidung 2002/742/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 - Zitronensäure) wird für nichtig erklärt, soweit darin in Verbindung mit Randnummer 158 dieser Entscheidung festgestellt wird, dass die Archer Daniels Midland Co. Produktionskapazitäten für Zitronensäure einfror, einschränkte und stilllegte.

Artikel 1 der Entscheidung 2002/742 wird für nichtig erklärt, soweit darin in Verbindung mit Randnummer 158 dieser Entscheidung festgestellt wird, dass die Archer Daniels Midland Co. den Hersteller bestimmte, der Preiserhöhungen auf jedem betroffenen einzelstaatlichen Markt anführen sollte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt ein Zehntel der Kosten der Archer Daniels Midland Co.

Die Archer Daniels Midland Co. trägt ihre übrigen eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 144 vom 15.6.2002.