Language of document : ECLI:EU:T:2013:127

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

13. März 2013(*)

„Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments – Zusätzliches Altersversorgungssystem – Entscheidungen, Anträge auf Inanspruchnahme der vor der Änderung des zusätzlichen Altersversorgungssystems im Jahr 2009 geltenden Vorschriften abzulehnen – Einrede der Rechtswidrigkeit – Erworbene Rechte – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“

In den verbundenen Rechtssachen T‑229/11 und T‑276/11

Lord Inglewood, wohnhaft in Penrith (Vereinigtes Königreich), und die zehn weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.‑N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas,

Kläger in der Rechtssache T‑229/11,

Marie-Arlette Carlotti, wohnhaft in Marseille (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.‑N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas,

Klägerin in der Rechtssache T‑276/11,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch N. Lorenz, M. Windisch und K. Pocheć als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments, mit denen dieses es abgelehnt hat, den Klägern ihre zusätzliche freiwillige Altersversorgung vorzeitig, bei Vollendung des 60. Lebensjahrs oder teilweise als Kapitalleistung zu zahlen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin), der Richterin K. Jürimäe und des Richters M. van der Woude,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2012

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Das Präsidium des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Präsidium) ist ein Organ des Parlaments. Gemäß Art. 22 Abs. 2 („Aufgaben des Präsidiums“) der Geschäftsordnung des Parlaments in der auf den Sachverhalt des vorliegenden Falles anwendbaren Fassung (ABl. 2005, L 44, S. 1) trifft das Präsidium u. a. finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder des Parlaments.

2        In diesem Zusammenhang beschloss das Präsidium die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Parlaments (im Folgenden: KV-Regelung).

3        Am 12. Juni 1990 beschloss das Präsidium die in Anlage VII zur KV-Regelung enthaltene Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Parlaments (im Folgenden: Regelung vom 12. Juni 1990).

4        Die Regelung vom 12. Juni 1990 sah in ihrer im März 2009 geltenden Fassung u. a. vor:

Artikel 1

1.      Bis zur Verabschiedung eines einheitlichen Abgeordnetenstatuts und ungeachtet der Ruhegehalts- und Versorgungsansprüche gemäß den Anlagen I und II hat jedes Mitglied des Europäischen Parlaments, das mindestens zwei Jahre lang freiwillige Beiträge an das Altersversorgungssystem entrichtet hat, nach Beendigung seines Mandats im Europäischen Parlament ab dem 1. Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem es das 60. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit.

Artikel 2

1.      Das Ruhegehalt beläuft sich für jedes vollständige Mandatsjahr auf 3,5 % von 40 % des Grundgehalts eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und für jeden vollen Monat auf 1/12 dieses Betrags.

2.      Der Höchstbetrag des Ruhegehalts beläuft sich auf 70 % (der Mindestbetrag auf 10,5 %) von 40 % des Grundgehalts eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

3.      Das Ruhegehalt wird in Euro berechnet und ausgezahlt.

Artikel 3

Ehemalige Mitglieder oder Mitglieder, die vor Vollendung des 60. Lebensjahrs ausscheiden, können beantragen, dass ihr Ruhegehalt ab sofort oder ab einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem Ausscheiden und der Vollendung des 60. Lebensjahrs gezahlt wird, vorausgesetzt, sie haben das 50. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ergibt sich das Ruhegehalt aus der Multiplikation des nach Artikel 2 Absatz 1 berechneten Betrags mit einem Koeffizienten, der anhand des Alters bestimmt wird, das das Mitglied bei Beginn der Auszahlung des Ruhegehalts erreicht hat, wobei die nachstehende Tabelle zugrunde gelegt wird …

Artikel 4 (Zahlung eines Teils des Ruhegehalts in Form einer Kapitalleistung)

1.      Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des freiwilligen Altersversorgungssystems können sich maximal 25 % des Ruhegehalts, berechnet auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1, als Kapitalleistung auszahlen lassen.

2.      Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit muss beantragt werden, bevor das Ruhegehalt zur Auszahlung gelangt, und ist unwiderruflich.

3.      Vorbehaltlich des in Absatz 1 festgelegten Höchstsatzes werden die Ruhegehaltsansprüche des überlebenden Ehegatten oder unterhaltsberechtigter Kinder durch die Kapitalleistung weder berührt noch verringert.

4.      Die Kapitalleistung wird anhand des Alters berechnet, das das Mitglied erreicht hat, wenn das Ruhegehalt zur Auszahlung gelangt, wobei die nachstehende Tabelle zugrunde gelegt wird …

5.      Die Kapitalleistung wird in Euro berechnet und ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt vor der ersten Ruhegehaltszahlung.

…“

5        Der zusätzliche Pensionsfonds wurde von den Quästoren des Parlaments durch Gründung der Vereinigung ohne Gewinnzweck „Pensionsfonds – Mitglieder des Europäischen Parlaments“ (im Folgenden: VoG) eingerichtet, die wiederum die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) nach luxemburgischem Recht „Pensionsfonds – Mitglieder des Europäischen Parlaments, Investmentgesellschaft mit variablem Kapital“ gründete, die mit der technischen Verwaltung der Geldanlagen betraut war.

6        Das Statut der Abgeordneten des Parlaments wurde durch den Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 (ABl. L 262, S. 1) angenommen und trat am 14. Juli 2009, dem ersten Tag der siebten Wahlperiode, in Kraft.

7        Mit dem Abgeordnetenstatut wurde für die Abgeordneten ein endgültiges Altersversorgungssystem eingerichtet, nach dem sie ohne Beitragspflicht mit Vollendung des 63. Lebensjahrs Anspruch auf ein Ruhegehalt haben.

8        Das Abgeordnetenstatut sieht für das zusätzliche Altersversorgungssystem Übergangsmaßnahmen vor. In Art. 27 des Statuts heißt es hierzu:

„(1)      Der vom Europäischen Parlament eingerichtete freiwillige Pensionsfonds wird nach Inkrafttreten dieses Statuts für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die in diesem Fonds bereits Rechte oder Anwartschaften erworben haben, weitergeführt.

(2)      Die erworbenen Rechte und Anwartschaften bleiben in vollem Umfang erhalten. Das Parlament kann Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb neuer Rechte oder Anwartschaften festlegen.

(3)      Abgeordnete, die die Entschädigung nach [dem Statut] erhalten, können in dem freiwilligen Pensionsfonds keine neuen Rechte oder Anwartschaften mehr erwerben.

(4)      Der Fonds steht den Abgeordneten, die nach dem Inkrafttreten dieses Statuts erstmals in das Parlament gewählt werden, nicht zur Verfügung.

…“

9        Mit Beschluss vom 19. Mai und 9. Juli 2008 legte das Präsidium Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments fest (ABl. 2009, C 159, S. 1, im Folgenden: Durchführungsbestimmungen). Diese Durchführungsbestimmungen traten gemäß ihrem Art. 73 am selben Tag wie das Abgeordnetenstatut in Kraft, d. h. am 14. Juli 2009.

10      Gemäß Art. 74 der Durchführungsbestimmungen wird, vorbehaltlich der in ihrem Titel IV vorgesehenen Übergangsbestimmungen, die KV-Regelung am Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts ungültig.

11      Art. 76 („Zusätzliches Ruhegehalt“) der Durchführungsbestimmungen sieht vor:

„(1)      Die zusätzliche (freiwillige) Altersversorgung gemäß Anlage VII der [KV-Regelung] wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gewährt, die dieses Ruhegehalt bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.

(2)      Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß der genannten Anlage VII erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Sie werden unter den in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen abgegolten.

(3)      Nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts können gemäß der genannten Anlage VII weitere Ansprüche von den 2009 gewählten Abgeordneten erworben werden,

a)      die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten und

b)      die im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben, und

c)      für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und

d)      die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben.

(4)      Die von den Abgeordneten zu dem zusätzlichen Pensionsfonds entrichteten Beiträge werden aus ihren privaten Mitteln bestritten.“

12      Am 9. März 2009 fasste das Präsidium im Anschluss an die Feststellung, dass sich die finanzielle Lage des zusätzlichen Pensionsfonds verschlechtert hatte, den Beschluss,

„–      … eine … Arbeitsgruppe einzusetzen, die mit den Vertretern des Vorstands des freiwilligen Pensionsfonds zusammentreffen und die Situation bewerten soll;

–        … mit unmittelbarer Wirkung als vorläufige und vorsorgliche Maßnahme die in den Artikeln 3 und 4 von Anlage VII der [KV‑Regelung] vorgesehenen Möglichkeiten auszusetzen;

–        … dass diese Vorsichtsmaßnahmen vom Präsidium in einer seiner kommenden Sitzungen unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts und der Ergebnisse der Gespräche und Erkenntnisse der Arbeitsgruppe überprüft werden sollen“.

13      Am 1. April 2009 beschloss das Präsidium, die Regelung vom 12. Juni 1990 zu ändern (im Folgenden: Beschluss vom 1. April 2009). Zu den Änderungen gehörten insbesondere folgende Maßnahmen:

–        Anhebung, mit Wirkung zum ersten Tag der siebten Wahlperiode, d. h. zum 14. Juli 2009, des Pensionsalters von 60 auf 63 Jahre (Art. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990),

–        Wegfall, mit sofortiger Wirkung, der Möglichkeit, dass ein Teil der Ruhegehaltsansprüche in Form einer Kapitalleistung gezahlt wird (Art. 3 der Regelung vom 12. Juni 1990),

–        Wegfall, mit sofortiger Wirkung, der Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands ab dem Alter von 50 Jahren (Art. 4 der Regelung vom 12. Juni 1990).

14      Zur Begründung dieser Maßnahmen führte das Präsidium in den Erwägungsgründen 1 und 2 des Beschlusses vom 1. April 2009 aus, infolge der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise habe sich die Lage des Pensionsfonds deutlich verschlechtert, und es bestehe die Gefahr, dass nach Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts im Juli 2009 wegen der Einstellung der Beitragszahlungen der Mitglieder und der unzureichenden Investitionserträge ab 2010 die verfügbaren liquiden Mittel des Fonds nicht mehr ausreichten, um den Verpflichtungen zur Zahlung der Ruhegehälter nachkommen zu können. Der Pensionsfonds laufe daher Gefahr, Aktiva auflösen zu müssen, so dass Maßnahmen ergriffen werden müssten, um eine größtmögliche Liquidität des Fonds sicherzustellen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

15      Die Kläger – Lord Inglewood, die zehn weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger und Frau Marie-Arlette Carlotti – waren Mitglieder des Parlaments. In dieser Eigenschaft waren sie dem zusätzlichen Altersversorgungssystem beigetreten, an das sie vor Juli 2009 während unterschiedlicher Zeiträume Beiträge entrichteten.

16      Mit Klageschriften, die am 19. Mai und am 10. August 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, fochten die Kläger die Beschlüsse vom 9. März 2009 (siehe oben, Randnr. 12) und vom 1. April 2009 an. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010, Albertini u. a./Parlament (T‑219/09 und T‑326/09, Slg. 2010, II‑5935), wies das Gericht diese Klagen insbesondere deshalb als unzulässig ab, weil die Kläger durch den Beschluss vom 1. April 2009 als Maßnahme von allgemeiner Geltung nicht individuell betroffen seien.

17      Mit Schreiben, die sie dem Parlament zwischen dem 20. Januar und dem 15. März 2011 übermittelten, beantragten die Kläger, ihnen ihre Rente aus dem zusätzlichen Altersversorgungssystem nach der Regelung zu gewähren, die vor Erlass des Beschlusses vom 1. April 2009 gegolten hatte.

18      Insbesondere beantragten Georges Berthu, Guy Bono, Marie-Arlette Carlotti, Brendan Donnelly, Catherine Guy-Quint, William Richard Inglewood, Nicole Thomas-Mauro, Gary Titley, Vincenzo Viola und Maartje van Putten, die Rente ab Vollendung des 60. Lebensjahrs beziehen zu können. David Robert Bowe und Christine Margaret Oddy beantragten die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegelds (im Fall von Herrn Bowe ab Vollendung des 56. Lebensjahrs, im Fall von Frau Oddy ohne Angabe des genauen Zeitpunkts). Außerdem beantragte Herr Bowe, ihm seine zusätzliche Altersversorgung teilweise in Form einer Kapitalleistung zu gewähren. Herr Donnelly, Herr Inglewood, Frau Oddy und Herr Titley wiesen darauf hin, dass auch sie beabsichtigten, sich ihre Rente in Form einer Kapitalleistung auszahlen zu lassen, ohne dies jedoch zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich zu beantragen.

19      Das Parlament teilte den Klägern mit Schreiben, die in der Zeit vom 10. Februar bis 28. März 2011 versandt wurden, die Ablehnung ihrer Anträge mit (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen). In diesen Schreiben verwies der Leiter des Referats „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ des Parlaments u. a. darauf, dass durch den Beschluss vom 1. April 2009 das Ruhestandsalter der ehemaligen Mitglieder von 60 auf 63 Jahre angehoben und die Möglichkeit der Auszahlung eines Teils der Ruhegehaltsansprüche als Kapitalleistung abgeschafft worden seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

20      Mit Klageschriften, die bei der Kanzlei des Gerichts am 20. April und am 31. Mai 2011 eingegangen sind, haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben.

21      Durch Beschluss vom 15. September 2011 hat die Präsidentin der Vierten Kammer des Gerichts nach Anhörung der Parteien die Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

22      Am 5. und am 17. Oktober 2012 haben die Kläger und das Parlament auf eine vom Gericht erlassene prozessleitende Maßnahme hin einige Unterlagen vorgelegt und Fragen des Gerichts beantwortet.

23      Am 29. Oktober 2012 hat das Gericht dem Parlament im Wege einer prozessleitenden Maßnahme Fragen zur mündlichen Beantwortung in der Sitzung gestellt.

24      Die Kläger beantragen,

–        den Beschluss vom 1. April 2009 für rechtswidrig zu erklären;

–        die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

25      Das Parlament beantragt,

–        die Klagen abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

26      Die Kläger stützen ihre Klagen auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 1. April 2009 sowie auf fünf Klagegründe, mit denen sie zur Untermauerung dieser Einrede Folgendes geltend machen: erstens eine Verletzung ihrer erworbenen Rechte sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, zweitens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, drittens eine Verletzung von Art. 29 der KV-Regelung, viertens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und fünftens einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Erfüllung von Verträgen.

27      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Regelungsgehalt der angefochtenen Entscheidungen, wonach es abgelehnt wurde, den Klägern ihre zusätzliche Altersversorgung vorzeitig, bei Vollendung des 60. Lebensjahrs oder teilweise als Kapitalleistung zu gewähren, durch den Beschluss vom 1. April 2009 vorgegeben war, mit dem diese Möglichkeiten abgeschafft wurden. Demzufolge handelt es sich bei den angefochtenen Entscheidungen um gebundene Entscheidungen, und den Klagen kann nur stattgegeben werden, wenn die Einrede der Rechtswidrigkeit begründet ist. Sollte dagegen keine Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 1. April 2009 festzustellen sein, wären die Klagen abzuweisen.

 Erster Klagegrund: Verletzung der erworbenen Rechte und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

28      Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen: Mit dem ersten Teil wird eine Verletzung erworbener Rechte geltend gemacht und mit dem zweiten Teil ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

 Erster Teil: Verletzung der von den Klägern erworbenen Rechte

29      Die Kläger verweisen auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte, wonach es grundsätzlich nicht möglich sei, erworbene Rechte in Frage zu stellen. Die Anhebung des Rentenalters auf 63 Jahre verstoße gegen Art. 27 Abs. 2 des Abgeordnetenstatuts (siehe oben, Randnr. 8). Sie hätten vor dem 1. April 2009 das Recht auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben. Dieses Recht sei nämlich am Ende des Mindestzeitraums der Beitragszahlung entstanden, und die Modalitäten seiner Inanspruchnahme richteten sich daher nach den Auszahlungsvorschriften, die sich aus der seinerzeit geltenden Fassung der Regelung vom 12. Juni 1990 ergäben. In ihrer Erwiderung haben die Kläger hinzugefügt, nach dem Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2011, Purvis/Parlament (T‑439/09, Slg. 2011, II-7231), sei der Beschluss vom 1. April 2009 auf acht von ihnen, deren Abgeordnetenmandat vor 2009 geendet habe, nicht anwendbar, weil sie zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Mandats bereits ihren Ruhegehaltsanspruch erworben hätten.

30      Das Parlament macht im Wesentlichen geltend, die in der Regelung vom 12. Juni 1990 vorgesehenen Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf das zusätzliche Ruhegehalt seien kumulativ, so dass ein solcher Anspruch erst dann begründet werde, wenn auch die letzte Voraussetzung erfüllt sei.

31      Da die Kläger geltend machen, dass der Beschluss vom 1. April 2009 ihre erworbenen Rechte verletze, ist zunächst zu prüfen, ob sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses tatsächlich bereits einen Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben hatten.

32      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 1. April 2009 allgemeine Geltung und damit Verordnungscharakter hat, da er für alle Abgeordneten gilt, die Mitglieder des zusätzlichen Altersversorgungssystems sind oder werden könnten (Beschluss Albertini u. a./Parlament, oben in Randnr. 16 angeführt, Randnr. 42). Als Maßnahme von allgemeiner Geltung, die nicht an einen bestimmten Adressaten gerichtet ist, bedurfte er keiner individuellen Zustellung, sondern einer Bekanntmachung, um in Kraft treten zu können. Nach einem grundlegenden Prinzip der Rechtsordnung der Europäischen Union darf nämlich ein hoheitlicher Rechtsakt den Bürgern nicht entgegengehalten werden, bevor sie die Möglichkeit hatten, von ihm Kenntnis zu nehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 1979, Racke, 98/78, Slg. 1979, 69, Randnr. 15).

33      Da es sich nicht um einen nach Art. 254 EG im Amtsblatt zu veröffentlichenden Rechtsakt handelte, ist jede andere zweckdienliche Form der Veröffentlichung als ausreichend anzusehen. Da der Beschluss vom 1. April 2009, wie das Parlament ausführt, eine interne Organisationsmaßnahme war, war es statthaft, ihn den Betroffenen nach den bei ihm für derartige Maßnahmen festgelegten Regeln zur Kenntnis zu bringen. Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass eine Änderung einer Anlage zur KV-Regelung den im Amt befindlichen Abgeordneten in den beim Parlament für die interne Kommunikation gebräuchlichen Formen mitgeteilt werden kann und den betroffenen Abgeordneten nicht persönlich gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt werden muss (Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Parlament/Ripa di Meana u. a., C‑470/00 P, Slg. 2004, I‑4167, Randnrn. 67 und 70).

34      In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass hinsichtlich der im Amt befindlichen Abgeordneten nach der beim Parlament üblichen Praxis eine Veröffentlichung im Intranet des Parlaments ausreichte. Da die ehemaligen Abgeordneten jedoch keinen Zugang mehr zum Intranet des Parlaments hatten, war für sie eine Veröffentlichung im Internet erforderlich. Daher ist zu prüfen, ob eine derartige Veröffentlichung im vorliegenden Fall erfolgt ist.

35      Das Parlament hat auf Fragen des Gerichts erstens geantwortet, das Protokoll der Präsidiumssitzung vom 1. April 2009, das den Beschluss vom 1. April 2009 enthalte, sei in seinem Intranet am 11. Mai 2009 in allen Sprachfassungen verbreitet worden. Zweitens habe der fragliche Beschluss auf seiner Website ab dem 12. oder 13. Mai 2009 zur Verfügung gestanden, mit Ausnahme der dänischen und der slowakischen Fassung, die erst am 27. Mai 2009 verfügbar gewesen seien. Die Kläger haben diese Angaben, die durch Screenshots belegt worden sind, aus denen hervorgeht, dass die fraglichen Dokumente zu den angegebenen Zeitpunkten erstellt oder geändert wurden, nicht in Frage gestellt.

36      Deshalb ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, wonach ihnen der Beschluss vom 1. April 2009 nicht entgegengehalten werden könne, da er nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

37      Das Parlament hat somit rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass der Beschluss vom 1. April 2009 im Intranet am 11. Mai 2009 und auf seiner Website, je nach Sprachfassung, am 13. bzw. 27. Mai 2009 veröffentlicht wurde. Als Maßnahme von allgemeiner Geltung musste dieser Beschluss für alle Personen, deren Rechtsstellung er berührt, sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit als auch aus Gründen der Gleichbehandlung zum selben Zeitpunkt in Kraft treten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. März 2011, AJD Tuna, C‑221/09, Slg. 2011, I‑1655, Randnr. 113). Da außerdem – wie oben in Randnr. 32 ausgeführt – die Möglichkeit des Betroffenen, von einer Maßnahme Kenntnis zu nehmen, Voraussetzung dafür ist, dass sie ihm entgegengehalten werden kann, ist hierfür auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem diese Möglichkeit dem letzten der Betroffenen eröffnet wurde.

38      Folglich ist festzustellen, dass der Beschluss vom 1. April 2009 in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere der Tatsache, dass einige der von ihm betroffenen Personen zu den internen Kommunikationsmitteln des Parlaments keinen Zugang mehr hatten, am 27. Mai 2009 für sämtliche Mitglieder des zusätzlichen Altersversorgungssystems in Kraft trat. Bei der Prüfung des Bestehens erworbener Rechte der Kläger ist daher auf diesen Zeitpunkt abzustellen.

39      In diesem Zusammenhang ist zwischen dem „normalen“ Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung ab Vollendung des 60. Lebensjahrs auf der einen und dem Anspruch auf ein vorzeitiges zusätzliches Ruhegehalt ab Vollendung des 50. Lebensjahrs sowie dem Anspruch auf teilweise Auszahlung des Ruhegehalts in Form einer Kapitalleistung auf der anderen Seite zu unterscheiden.

–       Zum Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung ab Vollendung des 60. Lebensjahrs

40      Nach Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 (siehe oben, Randnr. 4) hat „jedes Mitglied des Europäischen Parlaments, das mindestens zwei Jahre lang freiwillige Beiträge an das [System der zusätzlichen Altersversorgung] entrichtet hat, nach Beendigung seines Mandats im Europäischen Parlament ab dem 1. Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem es das 60. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf ein Ruhegehalt auf Lebenszeit“. Daraus folgt eindeutig, dass ein Abgeordneter, um den Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung zu erwerben, alle genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen muss, d. h., er muss erstens mindestens zwei Jahre lang Beiträge an das zusätzliche Altersversorgungssystem gezahlt haben, zweitens muss sein Mandat beendet sein, und drittens muss er das 60. Lebensjahr vollendet haben. Der Anspruch auf ein zusätzliches Ruhegehalt entsteht also, sobald ein Abgeordneter oder ein ehemaliger Abgeordneter die letzte dieser Voraussetzungen – welche auch immer dies sein mag – erfüllt.

41      Diese Schlussfolgerung wird durch das oben in Randnr. 29 angeführte Urteil Purvis/Parlament nicht in Frage gestellt. Die Kläger berufen sich insbesondere auf Randnr. 37 dieses Urteils, in der es heißt:

„Nach Auffassung des Gerichts ist der Zeitpunkt des 14. Juli 2009 [als maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des auf den Ruhegehaltsanspruch des Klägers anwendbaren Rechts] zugrunde zu legen. Der Umstand, der den Anspruch auf ein zusätzliches Ruhegehalt begründet, ist nämlich in Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 als der Tag der Beendigung des Abgeordnetenmandats definiert …, was von den Parteien nicht bestritten wird. Das Mandat des Klägers endete an diesem Tag. … Daher ist der Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine Ruhegehaltsansprüche erwarb, d. h. der 14. Juli 2009, maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des vorliegend anwendbaren Rechts.“

42      Zwar ist der zweite Satz dieser Randnummer, isoliert betrachtet, so formuliert, dass tatsächlich der Eindruck entstehen könnte, die bloße Beendigung des Abgeordnetenmandats begründe einen Anspruch auf das zusätzliche Ruhegehalt; aus dem Kontext und aus anderen Randnummern des Urteils ergibt sich jedoch, dass mit diesem Satz kein allgemeiner Grundsatz aufgestellt wird, sondern dass er sich lediglich auf die konkreten Umstände des entschiedenen Falles bezieht, in dem die Beendigung des Abgeordnetenmandats durch den Kläger von ihm als letzte der in Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 genannten Voraussetzungen erfüllt wurde.

43      Erstens stützt sich nämlich der zweite Satz von Randnr. 37 des oben in Randnr. 29 angeführten Urteils Purvis/Parlament – ohne ihn wörtlich wiederzugeben – auf Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990, der, wie oben in Randnr. 40 ausgeführt, drei kumulative Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf eine zusätzliche Altersversorgung nennt.

44      Zweitens wird im zweiten Satz von Randnr. 38 des oben in Randnr. 29 angeführten Urteils Purvis/Parlament festgestellt, dass Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 so zu verstehen ist, dass die Ruhegehaltsansprüche den Abgeordneten von Rechts wegen zustehen, „sobald die dort angeführten Voraussetzungen vorliegen“. Wäre allein die Voraussetzung der Beendigung des Abgeordnetenmandats maßgebend, würde es keinen Sinn ergeben, in diesem Satz von „Voraussetzungen“ im Plural zu sprechen.

45      Drittens heißt es im ersten Satz von Randnr. 50 des oben in Randnr. 29 angeführten Urteils Purvis/Parlament, dass „die Abgeordneten gemäß Art. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 ihren Anspruch auf zusätzliches Ruhegehalt mit dem Pensionsalter [erwerben], das auf 60 Jahre festgelegt ist“. Der Umstand, dass in diesem Satz wiederum nur eine einzige der in der fraglichen Vorschrift aufgeführten Voraussetzungen – und zwar eine andere als die zuvor genannte – erwähnt wird, ist darauf zurückzuführen, dass dieser Satz im Zusammenhang mit der auf Altersgründe gestützten Zurückweisung eines speziellen Arguments des Klägers in jener Rechtssache steht. In Verbindung mit dem zweiten Satz von Randnr. 37 des Urteils wird daher deutlich, dass der Umstand, dass eine der in Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 genannten Voraussetzungen für den Erwerb des Ruhegehaltsanspruchs isoliert genannt wird, nicht bedeutet, dass diese Voraussetzung wichtiger als die übrigen Voraussetzungen oder gar allein maßgebend wäre.

46      Im Übrigen haben sich die Kläger in ihren Klageschriften – die vor Verkündung des oben in Randnr. 29 angeführten Urteils Purvis/Parlament erstellt worden sind – selbst darauf gestützt, dass sie alle eine einzelne der weiteren in Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 genannten Voraussetzungen erfüllten, nämlich die Mindestbeitragszeit, und daraus abgeleitet, dass sie allein deshalb einen Ruhegehaltsanspruch erworben hätten, unabhängig von ihrem Alter und dem Zeitpunkt der Beendigung ihres Abgeordnetenmandats. Diese Argumentation, bei der die Erfüllung der Mindestbeitragszeit mit dem Zeitpunkt des Erwerbs des Ruhegehaltsanspruchs verwechselt wird, macht nur ein weiteres Mal deutlich, dass der Ruhegehaltsanspruch erst dann erworben werden kann, wenn sämtliche Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 in kumulativer Weise erfüllt sind.

47      Somit hatten die Kläger, da keiner von ihnen am 27. Mai 2009 das 60. Lebensjahr vollendet hatte, zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf ein zusätzliches Ruhegehalt erworben.

–        Zum Anspruch auf ein vorzeitiges zusätzliches Ruhegehalt ab Vollendung des 50. Lebensjahrs und zum Anspruch auf teilweise Auszahlung des zusätzlichen Ruhegehalts in Form einer Kapitalleistung

48      Im Gegensatz zum „normalen“ Ruhegehaltsanspruch, der von Rechts wegen erworben wird, sobald der betreffende Abgeordnete die in Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 genannten rechtlichen Voraussetzungen erfüllt (siehe oben, Randnr. 44), war für den Erwerb des Anspruchs auf das vorzeitige zusätzliche Ruhegehalt nach dem früheren Art. 3 Satz 1 der genannten Regelung darüber hinaus erforderlich, dass der Betroffene das 50. Lebensjahr vollendet und ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

49      Die meisten Kläger – Herr Berthu, Herr Bowe, Herr Donnelly, Herr Inglewood, Frau Oddy, Frau Thomas-Mauro, Herr Viola und Frau Van Putten, die alle am 27. Mai 2009 aus ihrem Amt als Abgeordnete ausgeschieden waren und das Alter von 50 Jahren überschritten hatten – waren zwar berechtigt, vor dem Inkrafttreten des Beschlusses vom 1. April 2009 am 27. Mai 2009 ein vorzeitiges zusätzliches Ruhegehalt zu beantragen, doch hatte keiner von ihnen vor diesem Zeitpunkt einen derartigen Antrag gestellt. Deshalb konnten sie keinen Anspruch auf das vorzeitige Ruhegehalt erwerben.

50      Der Anspruch auf teilweise Auszahlung des zusätzlichen Ruhegehalts in Form einer Kapitalleistung war lediglich eine Option für die Rentenzahlung, die die dem System beigetretenen Abgeordneten wählen konnten. Voraussetzung für die Wahl dieser Option war daher, dass bereits ein Ruhegehaltsanspruch bestand. Die Kläger hatten aber am 27. Mai 2009, wie oben dargelegt, weder einen Anspruch auf das zusätzliche Ruhegehalt noch einen Anspruch auf das vorzeitige zusätzliche Ruhegehalt erworben. Demzufolge konnte der Wegfall der Möglichkeit, sich einen Teil des Ruhegehalts in Form einer Kapitalleistung auszahlen zu lassen, keine erworbenen Rechte der Kläger beeinträchtigen.

51      Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Vorbringen der Kläger nicht in Frage gestellt.

52      Erstens berufen sich die Kläger auf Art. 27 Abs. 2 des Abgeordnetenstatuts, der den Schutz der im Rahmen des zusätzlichen Altersversorgungssystems erworbenen Rechte betrifft (siehe oben, Randnr. 8), und auf den Vermerk des Generalsekretärs des Parlaments vom 24. November 2005, der auf die genannte Vorschrift verweist.

53      Dazu genügt die Feststellung, dass dieser Artikel, da das Abgeordnetenstatut – wie die Kläger in ihren Klageschriften selbst vortragen – erst am 14. Juli 2009 in Kraft trat, auf den zuvor in Kraft getretenen Beschluss vom 1. April 2009 nicht anwendbar war. Außerdem hatten die Kläger, wie oben in den Randnrn. 47, 49 und 50 dargelegt, vor Inkrafttreten des genannten Beschlusses am 27. Mai 2009 kein zu schützendes Recht erworben. Daher können sich die Kläger nicht auf Art. 27 Abs. 2 des Abgeordnetenstatuts stützen.

54      Zweitens tragen die Kläger in der Erwiderung vor, angesichts der Besonderheiten der Ausübung des Abgeordnetenmandats sei bei einer Reihe von Mandatsperioden jedes einzelne Mandat isoliert zu beurteilen, so dass am Ende jedes Mandats die darauf entfallenden Ruhegehaltsansprüche erworben würden.

55      Diese Rüge basiert implizit, aber zwangsläufig auf dem von den Klägern aus dem oben in Randnr. 29 angeführten Urteil Purvis/Parlament gezogenen Schluss, wonach der Anspruch auf ein zusätzliches Ruhegehalt zum Zeitpunkt der Beendigung des Abgeordnetenmandats erworben werde, ungeachtet der sonstigen in Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 genannten Voraussetzungen (siehe oben, Randnr. 29). Nur dann nämlich und somit insbesondere unabhängig vom normalen Ruhestandsalter von 60 Jahren hätten die Kläger am Ende jeder einzelnen ihrer Mandatsperioden für die von ihnen während ihres Mandats gezahlten Beiträge automatisch einen eigenständigen Ruhegehaltsanspruch erwerben können.

56      Ein Anspruch auf das zusätzliche Ruhegehalt entsteht jedoch, wie oben in Randnr. 40 festgestellt, erst dann, wenn der betreffende Abgeordnete die letzte der in Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 genannten kumulativen Voraussetzungen – welche auch immer dies sein mag – erfüllt. Für alle Kläger in den vorliegenden Rechtssachen ist die letzte dieser Voraussetzungen diejenige des Alters, denn sie alle haben während des Mindestzeitraums Beiträge entrichtet, sie alle haben ihr Mandat beendet, und keiner von ihnen hat bislang das Ruhestandsalter (60 Jahre vor dem 14. Juli 2009, danach 63 Jahre) erreicht. Selbst wenn daher der Ruhegehaltsanspruch, wie die Kläger geltend machen, für jede der von ihnen nacheinander zurückgelegten Mandatsperioden getrennt zu berechnen wäre, ließe das nicht den Schluss zu, dass sie vor Inkrafttreten des Beschlusses vom 1. April 2009 einen Ruhegehaltsanspruch erlangt haben.

57      Deshalb ist diese Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen, ohne dass zu prüfen wäre, ob sie – wie das Parlament geltend macht – unzulässig oder unbegründet ist.

58      Drittens machen die Kläger geltend, unzulässigerweise fehlten Übergangsmaßnahmen. Hierzu genügt in diesem Stadium die Feststellung, dass dieses Argument im Rahmen des Klagegrundes einer Verletzung erworbener Rechte nicht relevant ist. Es wird daher bei der Prüfung des zweiten Klagegrundes berücksichtigt.

59      Nach alledem ist der auf die Verletzung erworbener Rechte gestützte erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zweiter Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

–       Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

60      Die Kläger machen in Bezug auf den Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit drei Hauptargumente geltend. Erstens habe das Präsidium durch den Erlass des Beschlusses vom 1. April 2009 gegen die Rechtssicherheit, die mit dem „Vertrag über die zusätzliche Altersversorgung“ verbunden gewesen sei, und den Grundsatz der Vertragskontinuität verstoßen. Zweitens sei das Präsidium nicht befugt gewesen, die Regelung vom 12. Juni 1990 zu ändern. Drittens entfalteten die angefochtenen Entscheidungen Rückwirkung.

61      Erstens genügt hierzu der Hinweis, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass das zusätzliche Altersversorgungssystem ausschließlich den hoheitlichen Rechten unterlag, mit denen das Parlament ausgestattet ist, damit es die ihm durch die Verträge übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Deshalb sind die Rechte und Pflichten, die sich für das Parlament und die angeschlossenen Abgeordneten aus diesem System ergeben, Teil des zwischen ihnen bestehenden Statusverhältnisses und folglich nicht vertraglicher, sondern öffentlich-rechtlicher Natur. Diese Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Betroffene dem genannten System freiwillig beigetreten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 58 bis 62).

62      Zweitens hat das Gericht festgestellt, dass das Präsidium für den Erlass des Beschlusses vom 1. April 2009 zuständig war (Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 63 und 64).

63      Drittens hat es im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschluss vom 1. April 2009 vor seinem Inkrafttreten keine Wirkungen entfaltete, da er lediglich Abgeordnete berührte, die zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf ein zusätzliches Ruhegehalt erworben hatten, und dass er somit keine Rückwirkung hatte (Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 65 und 66).

64      Somit ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

65      Die Kläger machen geltend, sie seien dem zusätzlichen Altersversorgungssystem beigetreten und hätten sich dabei auf eindeutige, von vornherein festgelegte Bedingungen verlassen; dem vom Präsidium verfolgten Ziel könne gegenüber der Wahrung ihrer erworbenen Rechte kein Vorrang zukommen. Im Übrigen sei dieses berechtigte Vertrauen durch Beispielsrechnungen der VoG vom 27. April 2001 verstärkt worden, die nach den vor Erlass des Beschlusses vom 1. April 2009 geltenden Regeln erstellt worden seien. Schließlich habe das Parlament im Beschluss des Präsidiums vom 1. April 2009 anerkannt, dass es die Einhaltung seiner gegenüber den Mitgliedern des zusätzlichen Altersversorgungssystems eingegangenen Verpflichtungen gewährleisten müsse, und zwar unabhängig von der Lage des Fonds.

66      Dazu genügt der Hinweis, dass das Gericht bereits entschieden hat, dass das Parlament keinerlei Zusicherungen gegeben hatte, die bei den dem zusätzlichen Altersversorgungssystem angeschlossenen Abgeordneten ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die Bedingungen dieses Systems in Zukunft unverändert bleiben würden, hätten begründen können (Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 70), dass die von der VoG am 27. April 2001 abgegebenen Schätzungen nicht vom Parlament stammten (Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 71) und dass die vom Präsidium in seiner Sitzung am 1. April 2009 im Namen des Parlaments eingegangene Verpflichtung, den – nach Erschöpfung der Fondsmittel bestehen bleibenden – Anspruch der dem zusätzlichen Altersversorgungssystem beigetretenen Abgeordneten auf ein zusätzliches Ruhegehalt zu gewährleisten, nur darauf gerichtet ist, die von den Abgeordneten erworbenen Ruhegehaltsansprüche für den wahrscheinlichen Fall zu gewährleisten, dass die Fondsmittel vor Erfüllung aller von den Fondsmitgliedern erworbenen Ruhegehaltsansprüche erschöpft sein werden (Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 73). Die Kläger hatten jedoch, wie oben in den Randnrn. 47, 49 und 50 dargelegt, am 27. Mai 2009 keine Ruhegehaltsansprüche erworben.

67      Folglich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und somit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

 Zur Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

68      Die Kläger machen geltend, dass der Beschluss vom 1. April 2009 ihre Interessen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtige. Die bei den gesetzlichen Rentensystemen beobachtete Tendenz, einen Ruhegehaltsanspruch ab Vollendung des 63. Lebensjahrs zu gewähren, sei für die freiwillige Ruhegehaltsregelung, um die es im vorliegenden Fall gehe, unerheblich. Im Übrigen sei es unverhältnismäßig, die in den früheren Art. 3 und 4 der Regelung vom 12. Juni 1990 vorgesehenen „besonderen Zahlungsmodalitäten“ völlig zu beseitigen. Insbesondere hätte der Teil der Ruhegehaltsansprüche, der als Kapitalleistung gezahlt werden könne, anstelle der Beseitigung dieser Möglichkeit gekürzt werden können, ohne den Fonds dadurch in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen.

69      Das Parlament tritt diesem Vorbringen entgegen.

70      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Rechtmäßigkeit einer Unionsregelung voraussetzt, dass die gewählten Mittel zur Erreichung des mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziels geeignet sind und das Maß des hierzu Erforderlichen nicht übersteigen, wobei von mehreren geeigneten Maßnahmen grundsätzlich die am wenigsten belastende zu wählen ist (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T‑162/94, Slg. 1996, II‑427, Randnr. 69).

71      Im Übrigen verfügt der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Systems der sozialen Sicherheit über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichts vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑297 und II‑A‑2‑1527, Randnrn. 71 und 72, und Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, Slg. 2007, I‑A‑1‑165 und II‑A‑1‑911, Randnr. 65), so auch bei dem streitgegenständlichen zusätzlichen Altersversorgungssystem. In einem solchen Bereich ist eine erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, mit dessen Verfolgung das zuständige Organ betraut ist, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteile NMB France u. a./Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Campoli/Kommission, Randnr. 143).

72      Schließlich ist die Rechtmäßigkeit einer Handlung anhand der rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu beurteilen, die zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Handlung bestanden (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Oktober 2003, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission, T‑125/03 R und T‑253/03 R, Slg. 2003, II‑4771, Randnr. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission, C‑449/98 P, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 87, und Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T‑296/97, Slg. 2000, II‑3871, Randnr. 86). Daher kann bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der im Rahmen des Beschlusses vom 1. April 2009 getroffenen Maßnahmen eine etwaige spätere positive Entwicklung des Vermögens des zusätzlichen Altersversorgungssystems nicht berücksichtigt werden.

–        Zur Zulässigkeit des verfolgten Ziels

73      Bei Erlass des Beschlusses vom 1. April 2009 gab das Präsidium an, die folgenden vier Ziele zu verfolgen:

–        sicherzustellen, dass Mitglieder, die Beiträge in den freiwilligen zusätzlichen Pensionsfonds eingezahlt haben, daraus ein Ruhegehalt erhalten;

–        finanzielle Auswirkungen auf die europäischen Steuerzahler so weit wie möglich zu vermeiden;

–        dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Kosten fair und unter gebührender Berücksichtigung der Tatsache verteilt werden, dass die Beschlüsse der Öffentlichkeit gegenüber erläutert werden müssen;

–        die Liquidität des Pensionsfonds so weit wie möglich zu wahren.

74      Im Rahmen der Ausübung seiner Zuständigkeit, das zusätzliche Altersversorgungssystem zu regeln (Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 63 und 64), war die Verfolgung dieser Ziele durch das Parlament zulässig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das zusätzliche Altersversorgungssystem auf einer versicherungsmathematischen Berechnung beruht, in deren Rahmen die Summe der Jahresbeiträge der Mitglieder und des Parlaments grundsätzlich sämtliche im selben Jahr erworbenen Ruhegehaltsansprüche decken muss; davon entfallen ein Drittel auf den Beitrag des Mitglieds und zwei Drittel auf das Parlament (vgl. in diesem Sinne Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 45). Wenn sich bei einem solchen System herausstellt, dass die Vorausschätzungen des Ertrags des Fondsvermögens, nach dessen Maßgabe die Höhe der Beiträge festgelegt wurde, zu optimistisch waren, ist daraus zu schließen, dass die Beiträge der Mitglieder und des Parlaments in der Vergangenheit in Wirklichkeit zu niedrig waren, um die entsprechenden Ruhegehaltsansprüche zu finanzieren. Um das System wieder ins Gleichgewicht zu bringen, ist es daher grundsätzlich gerechtfertigt, sowohl die Mitglieder als auch das Parlament heranzuziehen.

75      In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, die für die gesetzlichen Rentensysteme geltenden Erwägungen seien für die Rechtfertigung einer Anhebung des Ruhestandsalters in einem freiwilligen System der zusätzlichen Altersversorgung unerheblich. Insoweit ergibt sich zwar aus dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses vom 1. April 2009, dass das Alter von 63 Jahren offenbar unter Bezugnahme auf das in Art. 14 des Abgeordnetenstatuts vorgesehene Ruhestandsalter als neues Ruhestandsalter festgelegt wurde. Wie jedoch den Erwägungsgründen 1 und 2 dieses Beschlusses sowie den gesamten Umständen seines Erlasses zu entnehmen ist, war die finanzielle Schieflage des zusätzlichen Altersversorgungssystems, insbesondere die kurzfristig zu erwartende akute Liquiditätskrise, und nicht das Bestreben, sich an ein bestimmtes, in anderen Systemen vorgesehenes Renteneintrittsalter anzupassen, der Hauptgrund für die Entscheidung, das Pensionsalter im Rahmen des zusätzlichen Altersversorgungssystems anzuheben. Daher ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

–       Zur Eignung der getroffenen Maßnahmen für die Erreichung des angestrebten Ziels

76      Was die Eignung der getroffenen Maßnahmen für die Erreichung des angestrebten Ziels angeht, ist zunächst an die wirtschaftliche Lage des Pensionsfonds zu Beginn des Jahres 2009 zu erinnern, wie sie u. a. in den Nrn. 4 bis 6 des Vermerks, den der Generalsekretär des Parlaments am 1. April 2009 für die Mitglieder des Präsidiums verfasste, sowie in den Erwägungsgründen 1 und 2 des Beschlusses des Präsidiums vom 1. April 2009 beschrieben ist. Diese Lage hatte sich deutlich verschlechtert, insbesondere durch die Auswirkungen der damaligen Finanz- und Wirtschaftskrise, und es bestand die Gefahr, dass die verfügbaren liquiden Mittel des Fonds nach dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts im Juli 2009 aufgrund der Einstellung der Beitragszahlungen der nicht erneut ins Parlament gewählten Mitglieder und der unzureichenden Investitionserträge nicht mehr ausreichen würden, um den Verpflichtungen zur Zahlung der Ruhegehälter nachkommen zu können.

77      Insbesondere war der Wert des Fondsvermögens zwischen Ende 2006 und Anfang 2009 um 28,3 % gesunken, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht:

 

31.12.2006

30.6.2007

30.6.2008

30.9.2008

31.12.2008

28.2.2009

Wert des 
Vermögens (EUR)

202 153 585

218 083 135

189 406 299

180 628 488

159 047 636

144 973 916


78      Darüber hinaus betrug die Deckungsquote der auszuzahlenden Ruhegehälter, die am 30. Juni 2007 bei 92 % gelegen hatte, am 31. Dezember 2008 nur noch 63 %.

79      Im Übrigen geht aus dem Vermerk des Generalsekretärs des Parlaments vom 1. April 2009 hervor, dass die monatlichen Kosten der auszuzahlenden Ruhegehälter ab August 2009 auf 1 Mio. Euro geschätzt wurden. Außerdem war abzusehen, dass die liquiden Mittel des Fonds ab 2010 nicht mehr ausreichen würden, um seinen Verpflichtungen zur Zahlung der Ruhegehälter nachzukommen, und dass der Pensionsfonds daher Aktiva auflösen müsste, um die Ruhegehälter zahlen zu können. Aus den am 28. Februar 2009 vorgelegten Berichten zur Liquidität des Pensionsfonds geht nämlich hervor, dass sich die liquiden Mittel der VoG und der SICAV, d. h. die Werte, die sofort und ohne Entstehung zusätzlicher Kosten für die Erfüllung der laufenden Verpflichtungen zur Verfügung standen, zu diesem Zeitpunkt auf zusammengenommen etwa 5 Mio. Euro beliefen. Gemäß dem Vermerk des Generalsekretärs des Parlaments vom 1. April 2009 war damit zu rechnen, dass das gesamte Fondsvermögen im Jahr 2023 erschöpft sein würde.

80      Diese Prognosen waren anhand von Ex-ante-Simulationen des Parlaments zum Stichtag 1. April 2009 erstellt worden, unter Berücksichtigung einer von ihm in Auftrag gegebenen unabhängigen versicherungsmathematischen Studie zur Bewertung der Lage des Fonds am 30. Juni 2007 (im Folgenden: ursprüngliche Studie) sowie der Aktualisierungen dieser Studie vom 31. Dezember 2008 und 28. Februar 2009. In diesen Simulationen wurde geschätzt, dass 105 dem zusätzlichen Altersversorgungssystem angeschlossene Abgeordnete in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 ihr Ruhegehalt beantragen würden. Dabei wurden nur die Mitglieder berücksichtigt, die in der zweiten Jahreshälfte 2009 das 60. Lebensjahr erreichen würden, und es wurde die durchschnittliche Wiederwahlquote der Abgeordneten von 50 % zugrunde gelegt. Hätten alle 105 Abgeordneten beantragt, 25 % ihres zusätzlichen Ruhegehalts als Kapitalleistung zu erhalten, wären dem Fonds zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 7 900 000 Euro entstanden, so dass er in Anbetracht der geringen verfügbaren Liquidität einen Teil seines Vermögens zu infolge der Wirtschaftskrise stark gesunkenen Preisen hätte auflösen müssen. Dagegen wurden bei den genannten Simulationen die ehemaligen Abgeordneten, die ab Vollendung des 50. Lebensjahrs den vorzeitigen Ruhestand beantragen konnten, nicht berücksichtigt, weil von dieser Möglichkeit in der Vergangenheit nur selten Gebrauch gemacht worden war.

81      Angesichts dieser Umstände war der Beschluss vom 1. April 2009 geeignet, mehrere der oben in Randnr. 73 genannten Ziele zu verwirklichen oder zumindest zu fördern.

82      Sowohl die Anhebung des Pensionsalters um drei Jahre als auch der Wegfall der Möglichkeit, sich das Ruhegehalt teilweise in Form einer Kapitalleistung auszahlen zu lassen, und der Wegfall eines vorzeitigen Ruhestands hatten nämlich zur Folge, dass Zahlungen, die der Pensionsfonds sonst ab der zweiten Hälfte des Jahres 2009 hätte leisten müssen, hinausgeschoben wurden. Somit waren diese Maßnahmen geeignet, eine unmittelbare Liquiditätskrise des Pensionsfonds, einen Wertpapierverkauf zu ungünstigen Konditionen und einen nicht unerheblichen Gewinnausfall zu vermeiden, so dass das vierte der oben in Randnr. 73 genannten Ziele erreicht wurde.

83      Außerdem war die Anhebung des Pensionsalters im Gegensatz zu den beiden anderen Maßnahmen im Hinblick auf den versicherungsmathematischen Wert der Ruhegehälter, mit denen die betreffenden Mitglieder rechnen konnten, nicht neutral, denn die Gesamtdauer des Ruhegehaltsbezugs wurde um drei Jahre verringert, während die monatlichen Bezüge der künftigen Ruhegehaltsempfänger unverändert blieben. Somit war diese Maßnahme außerdem geeignet, die Deckungsquote der auszuzahlenden Ruhegehälter gegenüber den vorstehend in Randnr. 78 angegebenen Zahlen zu verbessern, und förderte dadurch das erste, das zweite und das dritte der oben in Randnr. 73 genannten Ziele.

84      Die Kläger haben die oben in den Randnrn. 76 bis 79 beschriebene schwierige wirtschaftliche Lage des Pensionsfonds nicht generell bestritten, sondern zwei Argumente vorgetragen, die sich gegen das Ausmaß des zu erwartenden Defizits und die Höhe der nach den Feststellungen des Präsidiums verfügbaren liquiden Mittel richten.

85      Zunächst verweisen die Kläger auf einen Abschnitt der oben in Randnr. 80 angeführten ursprünglichen Studie. Ihm ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass, wenn sich ein Mitglied für die Auszahlung eines Teils seines Ruhegehalts als Kapitalleistung entscheidet, dies in versicherungsmathematischer Hinsicht nahezu neutral ist und beim Pensionsfonds daher zu keinem Finanzierungsdefizit führt.

86      Erstens hat das Gericht bereits festgestellt, dass die ursprüngliche Studie u. a., gestützt auf eine Projektion der Entwicklung vor dem 30. Juni 2007, eine jährliche Rendite der Fondsmittel in Höhe von 6,99 % prognostizierte, während die tatsächliche Entwicklung in der Zeit vom 30. Juni 2007 bis zum 28. Februar 2009 durchgängig negativ war. Daraus hat es geschlossen, dass die Ergebnisse dieser Studie im Hinblick auf die finanzielle Lage des zusätzlichen Pensionsfonds zum Zeitpunkt des Beschlusses des Präsidiums vom 1. April 2009 nicht maßgeblich sind (Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 103 und 104).

87      Zweitens betrifft der von den Klägern angeführte Abschnitt der ursprünglichen Studie ohnehin nur die Zahlung eines Teils des Ruhegehalts in Form einer Kapitalleistung, nicht aber den vorzeitigen Ruhestand oder die Anhebung des Pensionsalters.

88      Folglich ist das auf einen Abschnitt der ursprünglichen Studie gestützte Argument zurückzuweisen.

89      Sodann machen die Kläger geltend, dass sich der Wert der liquiden Mittel des Pensionsfonds am 28. Februar 2009 auf etwa 8 Mio. Euro und nicht, wie vom Parlament behauptet (siehe oben, Randnr. 79), auf etwa 5 Mio. Euro belaufen habe. Dies sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler des Präsidiums. Die Kläger verweisen auf einen Austausch von E‑Mails im März 2011. Die erste E‑Mail habe ein Mitglied des Investitionsausschusses des Pensionsfonds am 30. März 2011 an den Verwalter des Pensionsfonds gerichtet, und sie enthalte u. a. folgende Passage:

„Die Gesamtliquidität Ende Februar 2009 betrug ca. 8 Mio. Euro:

Liquidität Sicav 6 885 045 Euro (einschließlich 3 869 848 Euro, Seite 11 des Pakets 2009 02 27 NAV)

Liquidität VoG 1 172 163 Euro.“

90      Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass die in der vorstehend wiedergegebenen E‑Mail vom 30. März 2011 genannte Zahl von 8 Mio. Euro liquider Mittel zweifellos auf einer Verwechslung zwischen den unmittelbar und ohne Entstehung von Kosten verfügbaren liquiden Mitteln auf der einen und den auf Anlagekonten investierten und nicht unmittelbar und frei von Kosten verfügbaren Geldbeträgen auf der anderen Seite beruht (Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 111).

91      Deshalb ist das auf diesen Austausch von E‑Mails gestützte Vorbringen ebenso wie die Rüge eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers zurückzuweisen.

–       Zur Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme

92      Zur Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme machen die Kläger zunächst geltend, es sei unverhältnismäßig, den Mitgliedern des zusätzlichen Altersversorgungssystems jede Möglichkeit zu nehmen, sich einen Teil ihres Ruhegehalts als Kapitalleistung auszahlen zu lassen, obwohl auch eine Kürzung des Prozentsatzes des vorzeitig oder in einem Betrag auszahlbaren Ruhegehalts in Betracht gekommen wäre.

93      Zum einen ist festzustellen, dass die oben in Randnr. 79 angeführten ungefähren Berechnungen davon ausgingen, dass sich alle 105 ehemaligen Abgeordneten, die dem zusätzlichen Altersversorgungssystem angeschlossen waren und in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 ihr Ruhegehalt beantragen konnten, dafür entscheiden würden, sich den größtmöglichen Teil, also 25 %, ihres Ruhegehalts als Kapitalleistung auszahlen zu lassen. Es trifft somit zu, dass diese Zahlen insoweit der ungünstigsten Hypothese entsprachen, und es war möglich, dass die tatsächlichen Ausgaben des Fonds im zweiten Halbjahr 2009 niedriger sein würden. Jedoch konnte der Eintritt dieser Hypothese jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.

94      Zum anderen blieben bei den genannten Berechnungen, wie oben in Randnr. 80 ausgeführt, etwaige Anträge auf vorzeitigen Ruhestand unberücksichtigt, so dass ein zwar kleines, aber doch reales finanzielles Risiko für den Pensionsfonds vernachlässigt wurde. Dazu ist festzustellen, dass in der oben beschriebenen wirtschaftlichen Lage des Pensionsfonds eine vorsichtige Vorgehensweise unter weitestmöglicher Erhaltung der kurzfristig verfügbaren liquiden Mittel geboten war. Außerdem waren sowohl der Wegfall der Möglichkeit, sich einen Teil des Ruhegehalts als Kapitalleistung auszahlen zu lassen, als auch der Wegfall des vorzeitigen Ruhestands versicherungsmathematisch gesehen neutrale Maßnahmen. Infolgedessen ist der Wegfall dieser Optionen als eine für die Mitglieder des zusätzlichen Altersversorgungssystems wenig belastende Maßnahme einzustufen.

95      Daraus folgt, dass weder der Wegfall der Möglichkeit, sich einen Teil des Ruhegehalts als Kapitalleistung auszahlen zu lassen, noch der Wegfall des vorzeitigen Ruhestandes als zur Erreichung der mit dem Beschluss vom 1. April 2009 verfolgten, oben in Randnr. 73 aufgezählten Ziele offensichtlich ungeeignet im Sinne der oben in Randnr. 71 angeführten Rechtsprechung anzusehen sind. Folglich standen diese Maßnahmen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

96      Sodann machen die Kläger geltend, um verhältnismäßig zu sein, hätte die Anhebung des Ruhestandsalters um drei Jahre die Anwendung von Übergangsmaßnahmen erfordert.

97      Dazu ist erstens festzustellen, dass der Beschluss vom 1. April 2009 eine Übergangsmaßnahme vorsah. Obwohl nämlich das Pensionsalter grundsätzlich ab dem ersten Tag der siebten Wahlperiode – d. h. ab dem 14. Juli 2009 – auf 63 Jahre angehoben wurde, konnten Mitglieder, die zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatten, noch binnen drei Monaten die Inanspruchnahme ihres Ruhegehalts beantragen. Die Kläger verlangen also zusätzliche Übergangsmaßnahmen für ehemalige Abgeordnete, die am 14. Juli 2009 noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hatten.

98      Zweitens ist – wie oben in Randnr. 74 dargelegt –, wenn sich bei einem fondsgestützten Altersversorgungssystem herausstellt, dass die Vorausschätzungen des für die Festlegung der Beitragshöhe maßgebenden Ertrags des Fondsvermögens zu optimistisch waren, daraus zu schließen, dass die Beiträge in der Vergangenheit in Wirklichkeit zu niedrig waren, um die entsprechenden Ruhegehaltsansprüche zu finanzieren, und daher ist es, um das System wieder ins Gleichgewicht zu bringen, grundsätzlich gerechtfertigt, sowohl die Mitglieder als auch das Parlament heranzuziehen.

99      Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Beitrags des Parlaments hervorzuheben, dass es im Rahmen des Beschlusses vom 1. April 2009 zum einen in den Fällen des Art. 1 Abs. 5 und 6 der Regelung vom 12. Juni 1990, in denen ein Mitglied beschließt, das System zu verlassen und sich seine Beiträge zurückzahlen zu lassen, auf die Anwendung der Klauseln, nach denen es sich seinen Teil der Beiträge erstatten lassen konnte, verzichtet, so dass dieser Teil dann im Pensionsfonds verbleibt, und zum anderen den Abgeordneten, die dem zusätzlichen Altersversorgungssystem angeschlossen sind, garantiert, dass sie ihre Altersversorgung selbst dann erhalten, wenn die Fondsmittel erschöpft sein sollten.

100    Dabei ist von untergeordneter Bedeutung, ob es eine solche Zusicherung des Parlaments – wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben – bereits vor dem Beschluss vom 1. April 2009 gab. Selbst wenn man dies unterstellt, wäre nämlich zu berücksichtigen, dass die vorzeitige Erschöpfung der Fondsmittel trotz der im Rahmen des genannten Beschlusses verabschiedeten Maßnahmen abzusehen war.

101    So ist der ursprünglichen Studie zu entnehmen, dass der Pensionsfonds im Rahmen des zusätzlichen Altersversorgungssystems Zahlungen bis 2088 leisten soll. Ein im April 2010 erstellter versicherungsmathematischer Bericht über den zusätzlichen Pensionsfonds, der die Situation am 31. Dezember 2009 berücksichtigte und dessen Ergebnisse von den Parteien nicht in Frage gestellt worden sind, kommt demgegenüber zu dem Ergebnis, dass der Zeitpunkt der Erschöpfung des Fonds durch die im Rahmen des Beschlusses vom 1. April 2009 getroffenen Maßnahmen lediglich um drei Jahre auf das Jahr 2026 hinausgeschoben worden sei, und dies insbesondere dank eines außergewöhnlich hohen Ertrags von 17 % im Jahr 2009.

102    Folglich wird das Parlament aller Wahrscheinlichkeit nach in der Zeit von 2026 bis 2088 sämtliche Ausgaben des Pensionsfonds tragen.

103    Hinsichtlich des Beitrags der Mitglieder zum zusätzlichen Altersversorgungssystem ist oben in Randnr. 94 bereits ausgeführt worden, dass der Wegfall der Möglichkeiten, das Ruhegehalt vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder es sich teilweise als Kapitalleistung auszahlen zu lassen, aus versicherungsmathematischer Sicht neutral war. Deshalb war die Anhebung des Pensionsalters die einzige Maßnahme, die sich auf den Wert der Ruhegehälter, mit denen die Mitglieder rechnen konnten, auswirkte und die somit als eine Beeinträchtigung der Anwartschaften der Mitglieder eingestuft werden konnte.

104    Drittens ist dem Parlament beizupflichten, dass die Förderung der mit dem Beschluss vom 1. April 2009 angestrebten Ziele durch den Erlass von Übergangsmaßnahmen gefährdet worden wäre. Dies gilt insbesondere für die Anhebung des Pensionsalters, durch die für alle Mitglieder, die nicht mehr dem Parlament angehörten und am 14. Juli 2009 noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hatten, der Beginn der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung um drei Jahre hinausgeschoben wurde, was zur Erhaltung der Liquidität des Fonds beitrug. Durch den Erlass von Übergangsmaßnahmen zugunsten dieser Mitglieder wäre nämlich der Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme ihrer zusätzlichen Altersversorgung vorgezogen worden.

105    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das zusätzliche Altersversorgungssystem der Abgeordneten des Parlaments im Jahr 2009 auslief. Zum einen konnten ihm nämlich gemäß Art. 27 Abs. 4 des Abgeordnetenstatuts (siehe oben, Randnr. 8) nach dem Ende der sechsten Wahlperiode am 13. Juli 2009 keine neuen Mitglieder mehr beitreten. Zum anderen würde der Pensionsfonds von diesem Zeitpunkt an von vielen nicht wiedergewählten Mitgliedern keine Beiträge mehr erhalten. Schließlich konnten nach der oben in Randnr. 97 erwähnten Ausnahmeregelung die nicht wiedergewählten Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, ab 14. Juli 2009 die Inanspruchnahme des Ruhegehalts beantragen.

106    Folglich war es nicht möglich, das zusätzliche Altersversorgungssystem der Abgeordneten des Parlaments über mehrere Jahre hinweg schrittweise ins Gleichgewicht zu bringen und dabei großzügigere Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Es war vielmehr unerlässlich, Maßnahmen zu ergreifen, die unmittelbar die Aufrechterhaltung einer hinreichenden Liquidität gewährleisteten, um eine vorzeitige Veräußerung der Vermögenswerte des Pensionsfonds zu vermeiden. Unter diesen Umständen hätte jede zusätzliche Konzession zugunsten der Mitglieder, die kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahrs standen, die Verwirklichung der mit dem Beschluss vom 1. April 2009 angestrebten Ziele gefährdet. Da der Erlass weniger einschneidender Maßnahmen nicht ausgereicht hätte, um die verschiedenen oben in Randnr. 73 genannten Ziele in gleichem Maß zu erreichen, war es somit gerechtfertigt, Maßnahmen zu treffen, die die Anwartschaft auf ein Ruhegehalt – und zwar durch Anhebung des Pensionsalters – beeinträchtigten, ohne für Mitglieder, die am 14. Juli 2009 kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahrs standen, Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

107    Hinzu kommt insoweit, dass die Anhebung des Pensionsalters, im Einklang mit der oben in Randnr. 70 angeführten Rechtsprechung, nicht über das zur Erreichung der genannten Ziele erforderliche Maß hinausging. Die fragliche Maßnahme war nämlich, wie oben in den Randnrn. 100 und 101 ausgeführt, lediglich geeignet, den Zeitpunkt der vorzeitigen Erschöpfung des Fonds, die jedoch absehbar blieb, hinauszuschieben. Daher wurde insbesondere das Ziel, „finanzielle Auswirkungen auf die europäischen Steuerzahler … so weit wie möglich zu vermeiden“, nicht völlig erreicht. Die im Rahmen des Beschlusses vom 1. April 2009 erlassenen Maßnahmen sind daher erst recht nicht als zur Erreichung der oben in Randnr. 73 erwähnten Ziele offensichtlich ungeeignet im Sinne der oben in Randnr. 71 angeführten Rechtsprechung anzusehen.

108    Schließlich machen die Kläger geltend, das Fehlen von Übergangsmaßnahmen sei angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das mit dem Beschluss vom 1. April 2009 angestrebte Ziel nicht gerechtfertigt, denn dieser enthalte keine stichhaltige Begründung, anhand deren geprüft werden könnte, ob dieses Ziel durch derartige Maßnahmen gefährdet worden wäre. In der mündlichen Verhandlung haben sie hinzugefügt, die Mitglieder des Verwaltungsrats der VoG seien vor dem Erlass des genannten Beschlusses nicht konsultiert worden. Dazu ist festzustellen, dass die Erwägungsgründe 1 und 2 des Beschlusses vom 1. April 2009 zwar nur eine kurze Zusammenfassung der finanziellen Situation des Pensionsfonds enthalten, doch wird darin die Notwendigkeit, dessen Liquidität so weit wie möglich zu erhalten, deutlich hervorgehoben. Wie sich aus den oben in den Randnrn. 104 bis 106 dargelegten Erwägungen ergibt, ist es aber gerade aufgrund dieser Notwendigkeit gerechtfertigt, dass das Präsidium im Beschluss vom 1. April 2009 keine zusätzlichen Übergangsmaßnahmen vorgesehen hat. Außerdem waren vor Erlass des genannten Beschlusses die finanzielle Lage des Pensionsfonds und die geplanten Abhilfemaßnahmen von den Leitern des Fonds und den Vertretern der VoG in mehreren Sitzungen, von denen die letzte am 31. März 2009 stattfand, umfassend erörtert worden. Unter diesen Umständen können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Fehlen von Übergangsmaßnahmen einer stichhaltigen Begründung entbehre.

109    Somit ist die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gestützte Rüge zurückzuweisen.

 Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

110    Die Kläger tragen vor, der Beschluss vom 1. April 2009 sei diskriminierend, da er das Pensionsalter anhebe, ohne Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Dazu nennen sie zwei Beispiele für die Änderung von Altersversorgungssystemen der Gemeinschaften, bei denen der Rat der Europäischen Union Übergangsmaßnahmen vorgesehen habe. Außerdem bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen den Abgeordneten, die vor dem 14. Juli 2009 das 60. Lebensjahr vollendet hätten und die zusätzliche Altersversorgung unmittelbar mit 60 Jahren hätten in Anspruch nehmen können, und den Abgeordneten, die nach dem genannten Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendeten und deren erworbene Rechte allen sich aus dem Beschluss vom 1. April 2009 ergebenden Beschränkungen unterlägen. Die Abgeordneten, die vor dem 14. Juli 2009 das 60. Lebensjahr vollendet hätten, unterschieden sich im Hinblick auf die erworbenen Rechte und das berechtigte Vertrauen nicht von den jüngeren Abgeordneten und insbesondere nicht von denjenigen, die vor diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung des vorgezogenen Altersruhegelds erfüllt oder das 60. Lebensjahr fast erreicht hätten.

111    Das Parlament tritt diesem Vorbringen entgegen.

112    Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden (Urteile des Gerichts vom 15. März 1994, La Pietra/Kommission, T‑100/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑83 und II‑275, Randnr. 50, und vom 16. April 1997, Kuchlenz-Winter/Kommission, T‑66/95, Slg. 1997, II‑637, Randnr. 55; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2004, E/Kommission, T‑251/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑359 und II‑1643, Randnr. 123).

113    Auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, beschränkt sich außerdem die Prüfung der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots durch das Gericht darauf, ob das betreffende Organ keine willkürliche oder offenkundig unangemessene Unterscheidung getroffen hat (vgl. Urteile Campoli/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 97, und Davis u. a./Rat, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Im vorliegenden Fall ziehen die Kläger zunächst einen Vergleich zwischen der Änderung des zusätzlichen Altersversorgungssystems und der Änderung des Altersversorgungssystems der Beamten der Union durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) sowie der Änderung des Altersversorgungssystems der Mitglieder der Europäischen Kommission und der Mitglieder der Unionsgerichte durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1292/2004 des Rates vom 30. April 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz (ABl. L 243, S. 23). Sie wollen damit zeigen, dass sie ebenso wie die von diesen Verordnungen erfassten Personen in den Genuss von Übergangsmaßnahmen hätten kommen müssen.

115    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Übergangsvorschriften für die vor dem 1. Mai 2004 amtierenden Mitglieder der Kommission und der Unionsgerichte im Rahmen der Verordnung Nr. 1292/2004 im vorliegenden Fall nicht als Bezugsrahmen dienen können, weil sie nicht die Anhebung des Pensionsalters, sondern lediglich eine Kürzung der pro Jahr zu erwerbenden Ruhegehaltsansprüche betreffen.

116    Zweitens galt bei der Änderung des Altersversorgungssystems der Unionsbeamten die durch die Verordnung Nr. 723/2004 eingeführte Anhebung des Pensionsalters von 60 auf 63 Jahre als solche für die am 1. Mai 2004 im aktiven Dienst befindlichen Beamten nur unter der Voraussetzung, dass sie das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Für die zu diesem Zeitpunkt im aktiven Dienst befindlichen Beamten im Alter von 30 bis 49 Jahren wurde, je nach Alter, das Pensionsalter zwischen 60 Jahren und 2 Monaten und 62 Jahren und 8 Monaten gestaffelt. Bei den Beamten schließlich, die am 1. Mai 2004 im aktiven Dienst standen und das 50. Lebensjahr vollendet oder 20 Dienstjahre zurückgelegt hatten, blieb es beim Pensionsalter von 60 Jahren.

117    Im Wesentlichen bestanden die Übergangsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung Nr. 723/2004 also zum einen in einer Befreiung für einige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen im aktiven Dienst stehende Beamte und zum anderen in einer gestaffelten Anwendung der Änderungen nach Maßgabe des Alters der bei ihrem Inkrafttreten im aktiven Dienst stehenden Beamten.

118    In diesem Zusammenhang ist jedoch erstens darauf hinzuweisen, dass die Altersrente, mit der die Unionsbeamten rechnen können, in den meisten Fällen den größten, wenn nicht den einzigen Teil der Altersbezüge darstellt, die sie aufgrund ihrer Berufstätigkeit beanspruchen können. Demgegenüber hat das Mandat als Parlamentsabgeordneter im Allgemeinen nicht den Charakter einer einzigen Berufstätigkeit. Es wird daher normalerweise nach oder vor anderen Zeiten der Berufstätigkeit des Abgeordneten oder sogar parallel zu einer derartigen Tätigkeit ausgeübt. Daher stellt die zusätzliche Altersversorgung durch das hier in Rede stehende System im Allgemeinen nur einen Teil der Altersbezüge der ehemaligen Abgeordneten dar, die in der Regel im Rahmen ihrer anderen beruflichen Tätigkeiten weitere Ruhegehalts- und Versorgungsansprüche erworben haben. Daraus folgt, dass sie von einer Änderung des zusätzlichen Altersversorgungssystems nicht in gleicher Weise berührt werden können wie die Unionsbeamten von einer Änderung ihres Altersversorgungssystems.

119    Zweitens beruhte die im Rahmen der Verordnung Nr. 723/2004 vorgenommene Änderung des Altersversorgungssystems der Unionsbeamten auf anderen als den im Beschluss vom 1. April 2009 für die Änderungen des zusätzlichen Altersversorgungssystems der Parlamentsabgeordneten angeführten Gründen.

120    Zur Anhebung des Ruhestandsalters im Rahmen des Altersversorgungssystems der Unionsbeamten heißt es nämlich im 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004: „Die demografischen Veränderungen und die gewandelte Altersstruktur der betroffenen Population erlegen dem Versorgungssystem der Gemeinschaft laufend zunehmende Belastungen auf und erfordern eine Heraufsetzung des Ruhestandsalters sowie eine Kürzung der pro Jahr zu erwerbenden Ruhegehaltsansprüche, wobei für bereits bei der Gemeinschaft tätige Beamte Übergangsmaßnahmen vorzusehen sind.“ Aus diesem Erwägungsgrund geht deutlich hervor, dass es sich bei der Anhebung des Ruhestandsalters der Beamten und der Kürzung der pro Jahr zu erwerbenden Ruhegehaltsansprüche um eine Anpassung des Altersversorgungssystems an eine allmähliche demografische Entwicklung und nicht um eine Reaktion auf eine akute Krise des genannten Systems handelte. In einer solchen Situation war es nicht nur möglich, sondern notwendig, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen im Dienst stehenden Beamten Übergangsmaßnahmen vorzusehen.

121    Wie jedoch bereits oben in Randnr. 75 erwähnt, ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1 und 2 des Beschlusses vom 1. April 2009 sowie den gesamten Umständen seines Erlasses, dass der Hauptgrund für diesen Beschluss – und insbesondere für die Entscheidung, das Pensionsalter im Rahmen des zusätzlichen Altersversorgungssystems anzuheben – die unmittelbar bevorstehende Liquiditätskrise des zusätzlichen Pensionsfonds war. Diese Krise war nicht die Folge einer allmählichen demografischen Entwicklung, sondern der gemeinsamen Auswirkungen der Finanzkrise, die den Wert des Fondsvermögens erheblich verringert hatte, auf der einen und des Ungleichgewichts zwischen den aufgrund des Fehlens neuer Mitglieder ab dem Beginn der siebten Wahlperiode im Jahr 2009 rückläufigen Beitragseinnahmen des Systems und dessen Ausgaben, die aufgrund des bevorstehenden Eintritts in den Ruhestand einer großen Zahl nicht wiedergewählter Mitglieder gestiegen waren, auf der anderen Seite. Dieses Ungleichgewicht war dem zusätzlichen Altersversorgungssystem aufgrund seines vorübergehenden Charakters immanent, der sein allmähliches Auslaufen ab Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts zu Beginn der siebten Wahlperiode am 14. Juli 2009 bedingte.

122    Im Gegensatz zu der Lage, in der sich das Altersversorgungssystem der Unionsbeamten im Jahr 2004 befand, war die Lage des zusätzlichen Pensionsfonds Anfang 2009 somit durch besondere Dringlichkeit gekennzeichnet, die es rechtfertigte, den Rückgriff auf Übergangsmaßnahmen zugunsten der Mitglieder des zusätzlichen Altersversorgungssystems auf das absolute Minimum zu beschränken. Dem ist hinzuzufügen, dass die im Rahmen des Beschlusses vom 1. April 2009 getroffenen Maßnahmen, da es seit dem 14. Juli 2009 keine neuen Mitglieder des zusätzlichen Altersversorgungssystems mehr gab, in Wirklichkeit nur die Abgeordneten betrafen, die dem System zu diesem Zeitpunkt bereits angeschlossen waren. Unter diesen Umständen hätten zusätzliche Übergangsmaßnahmen zugunsten der bisherigen Mitglieder, entsprechend den im Rahmen der Verordnung Nr. 723/2004 für Beamte vorgesehenen, die getroffenen Maßnahmen völlig sinnlos gemacht.

123    Da der Grund für die Änderungen des zusätzlichen Altersversorgungssystems die Anfang 2009 besonders dringliche Situation hinsichtlich der Liquidität und der Deckungsquote der Ruhegehaltsansprüche war, ist die Situation der Kläger nicht mit der der Unionsbeamten vergleichbar, die von den durch die Verordnung Nr. 723/2004 eingeführten Änderungen ihres Altersversorgungssystems betroffen waren.

124    Somit durften die Abgeordneten auf der einen und die Unionsbeamten auf der anderen Seite in Bezug auf den Erlass von Übergangsmaßnahmen unterschiedlich behandelt werden, da sich ihre tatsächliche und rechtliche Lage grundlegend unterscheidet.

125    Sodann ziehen die Kläger einen Vergleich zwischen den Abgeordneten, die vor dem 14. Juli 2009 das 60. Lebensjahr vollendet hatten und mit 60 Jahren ihre zusätzliche Altersversorgung beziehen konnten, und den Abgeordneten, die nach diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendeten und erst im Alter von 63 Jahren in den Genuss ihrer Altersversorgung kommen konnten. Während die erste Gruppe ihre zusätzliche Altersversorgung vom 1. August 2009 an in Anspruch nehmen konnte, musste die zweite Gruppe mindestens bis 1. August 2012 warten. Ein geringfügiger Altersunterschied konnte also zur Folge haben, dass der Bezug der zusätzlichen Altersversorgung um drei Jahre hinausgeschoben wurde, wobei dies nach den Angaben der Parteien etwa 100 der mehr als 1 000 Mitglieder des zusätzlichen Altersversorgungssystems betraf.

126    Diese Situation ist auf das Zusammenwirken der Abs. 1 und 1a von Art. 1 der Regelung vom 12. Juli 1990 in der durch den Beschluss vom 1. April 2009 geänderten Fassung zurückzuführen. Mit diesem Beschluss wurde nämlich für das Inkrafttreten der Anhebung des Pensionsalters auf 63 Jahre ein Stichtag, der 14. Juli 2009, eingeführt, so dass Mitglieder, die vor diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatten und für die siebte Wahlperiode nicht als Abgeordnete (wieder)gewählt worden waren, ab dem 14. Juli 2009 in den Genuss ihrer zusätzlichen Altersversorgung kommen konnten.

127    Das Parlament hat in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts geantwortet, zwar träfen die negativen Auswirkungen der im Beschluss vom 1. April 2009 enthaltenen Maßnahmen somit nur 10 % der Mitglieder des zusätzlichen Altersversorgungssystems, doch habe es diese Maßnahme für weniger einschneidend gehalten als Maßnahmen mit Auswirkungen auf die Höhe des monatlichen Ruhegehalts, wie etwa eine allgemeine Herabsetzung des monatlichen Ruhegehalts, die sämtliche Mitglieder betroffen hätte einschließlich derer, die bereits ihre zusätzliche Altersversorgung bezögen.

128    Dazu ist erstens hervorzuheben, dass die Mitglieder, die bereits bei Inkrafttreten des Beschlusses vom 1. April 2009 ihre zusätzliche Altersversorgung bezogen, zu diesem Zeitpunkt ihren Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung bereits vollständig erworben hatten, während dies bei den Klägern, wie oben in Randnr. 47 festgestellt, nicht der Fall war.

129    Da sich folglich die tatsächliche und rechtliche Lage der Kläger von der Lage der Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses vom 1. April 2009 bereits ihre zusätzliche Altersversorgung bezogen, unterschied, durften sie unterschiedlich behandelt werden.

130    Zweitens ist bezüglich der Übergangsmaßnahme für Mitglieder, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses vom 1. April 2009, dem 27. Mai 2009, und dem Ende der sechsten Wahlperiode am 13. Juli 2009 das 60. Lebensjahr vollendeten (siehe oben, Randnr. 97), festzustellen, dass es im Fall einer Rechtsänderung nicht nur üblich, sondern sogar notwendig ist, einen Stichtag festzulegen, von dem an das neue Recht auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anzuwenden ist. Die Festlegung eines derartigen Stichtags ist daher grundsätzlich zulässig, auch wenn sie unweigerlich zur Folge hat, dass Sachverhalte, die sich in zeitlicher Hinsicht nur geringfügig voneinander unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden.

131    Zudem ist festzustellen, dass sich die letzten Mitglieder, die im Alter von 60 Jahren in den Genuss der zusätzlichen Altersversorgung kommen konnten, von der Gruppe der Kläger, die bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs warten mussten, dadurch unterschieden, dass sie bereits vor Ablauf der sechsten Wahlperiode am 13. Juli 2009 das Ruhestandsalter erreicht hatten. Sie erfüllten daher alle in Art. 1 Abs. 1 der Regelung vom 12. Juni 1990 aufgestellten Voraussetzungen für den Erhalt der zusätzlichen Altersversorgung, außer der Voraussetzung der Beendigung des Mandats bei denjenigen, die während der sechsten Wahlperiode Mitglied des Parlaments waren. Dagegen hatten die Kläger, als am 14. Juli 2009 die Rechtsänderung eintrat, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen das Ruhestandsalter noch nicht erreicht.

132    Das im Beschluss vom 1. April 2009 herangezogene Alterskriterium beruht aber, wie das Parlament zu Recht ausführt, nicht nur auf einem objektiven, vernünftigen und vom Willen des Gesetzgebers unabhängigen Gesichtspunkt, sondern ist auch bei jedem Altersversorgungssystem der für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst und die Rentenfeststellung entscheidende Gesichtspunkt. Deshalb kann ein derartiges Kriterium als solches im Zusammenhang mit einer Änderung eines Altersversorgungssystems nicht als diskriminierend oder unverhältnismäßig angesehen werden.

133    Unter diesen Umständen ist die ungleiche Behandlung der Kläger gegenüber den Abgeordneten, die vor dem 14. Juli 2009 das 60. Lebensjahr vollendet hatten, nicht als willkürlich oder offensichtlich unangemessen im Sinne der oben in Randnr. 113 angeführten Rechtsprechung einzustufen.

134    Daraus folgt, dass die auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützte Rüge und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen sind.

 Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 29 der KV-Regelung

135    Die Kläger machen geltend, das Präsidium habe Art. 29 der KV‑Regelung verletzt, da es den Generalsekretär des Parlaments und das Kollegium der Quästoren des Parlaments vor Erlass des Beschlusses vom 1. April 2009 nicht angehört habe.

136    Das Parlament tritt diesem Vorbringen entgegen.

137    Das Gericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass Art. 29 der KV-Regelung nur die Auslegung und Durchführung dieser Regelung und nicht ihre Änderung betrifft und dass die Quästoren nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen (Urteil Purvis/Parlament, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnrn. 120 bis 122).

138    Die Kläger haben zwar in ihrer Erwiderung hinzugefügt, dass die Voraussetzung der obligatorischen Anhörung der Quästoren nicht schon deshalb als erfüllt angesehen werden könne, weil diese an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teilnähmen. Dies würde gegen die ständige Praxis des Parlaments verstoßen und Art. 29 der KV-Regelung jede praktische Wirksamkeit nehmen. Dazu ist jedoch erstens festzustellen, dass das Gericht, wie den Worten „darüber hinaus“ am Anfang von Randnr. 122 des oben in Randnr. 29 angeführten Urteils Purvis/Parlament zu entnehmen ist, die Teilnahme der Quästoren an den Sitzungen des Präsidiums gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments lediglich als ergänzendes Argument herangezogen hat. Das Argument, dass sich Art. 29 der KV-Regelung nicht auf deren Änderung erstreckt, reichte nämlich für sich genommen zur Zurückweisung des Klagegrundes einer Verletzung dieser Vorschrift aus.

139    Zweitens haben sich die Kläger zwar auf eine ständige Praxis des Parlaments berufen, aber weder dargelegt, worin diese Praxis bestehen soll, noch Belege für ihre Existenz beigebracht.

140    Drittens tragen die Kläger vor, wenn eine förmliche Anhörung der Quästoren stattgefunden hätte, hätten diese den Juristischen Dienst und versicherungsmathematische Sachverständige um eine Stellungnahme gebeten, wie sie es 1999 bei der Änderung der Regelung vom 12. Juni 1990 getan hätten. Abgesehen davon, dass dieses Argument auf einer bloßen Annahme der Kläger bezüglich der Initiativen beruht, die das Kollegium der Quästoren hätte ergreifen können, wird ihr Hinweis auf die Rolle der Quästoren im Rahmen der Geschehnisse von 1999 durch den Inhalt der Akten widerlegt. Wie sich nämlich aus dem von den Klägern vorgelegten Vermerk des Kollegiums der Quästoren vom 29. August 1998 an das Präsidium ergibt, wurden die Änderungen seinerzeit vom Juristischen Dienst auf Ersuchen des Präsidiums und nicht der Quästoren geprüft.

141    Demzufolge ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Vierter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

142    Die Kläger machen geltend, die im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses vom 1. April 2009 angeführte, auf die Entwicklung des Ruhegehaltssektors in den Mitgliedstaaten gestützte Begründung für die Anhebung des Alters, in dem der Anspruch auf das zusätzliche Ruhegehalt entstehe, auf 63 Jahre sei rechtswidrig, und die Anhebung dieses Alters verletze Art. 27 Abs. 2 des Abgeordnetenstatuts.

143    Das Parlament tritt diesem Vorbringen entgegen.

144    Erstens ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung von Art. 27 Abs. 2 des Abgeordnetenstatuts oben in Randnr. 53 festgestellt worden, dass das Statut bei Erlass des Beschlusses vom 1. April 2009 noch nicht in Kraft war, so dass dieser nicht gegen das Statut verstoßen konnte.

145    Zweitens ist oben in Randnr. 75 zu dem Argument in Bezug auf die im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses vom 1. April 2009 angeführte Begründung darauf hingewiesen worden, dass der Hauptgrund für die Entscheidung, das Pensionsalter im Rahmen des zusätzlichen Altersversorgungssystems anzuheben, die finanzielle Schieflage des Fonds für die zusätzliche Altersversorgung war. Da diese Begründung nach den Feststellungen in den obigen Randnrn. 70 bis 109 als Rechtfertigung für die Anhebung des Pensionsalters ausreicht, kann sich die Frage, ob das Präsidium zu Recht zusätzliche Gründe angeführt hat, auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht auswirken. Deshalb ist dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.

146    Demnach ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Durchführung von Verträgen

147    Die Kläger stützen sich auf das Vorliegen einer Vertragsbeziehung zwischen ihnen und dem Parlament und machen geltend, der Beschluss vom 1. April 2009 sei willkürlich und einem Vertragsbruch gleichzusetzen.

148    Insoweit genügt der Hinweis, dass – wie oben in Randnr. 61 zu den im Rahmen des oben in Randnr. 29 angeführten Urteils Purvis/Parlament getroffenen Feststellungen ausgeführt – die Rechte und Pflichten, die sich für das Parlament und die Mitglieder des zusätzlichen Altersversorgungssystems aus diesem System ergeben, Teil des zwischen ihnen bestehenden Statusverhältnisses und folglich nicht vertraglicher Natur sind.

149    Somit ist der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

150    Da keiner der von den Klägern geltend gemachten Gründe zur Stützung ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 1. April 2009 durchgreift, ist diese Einrede zurückzuweisen. Folglich stellte der Beschluss vom 1. April 2009 eine wirksame Grundlage für die angefochtenen Entscheidungen dar. Daher sind die Klagen im Einklang mit den oben in Randnr. 27 angestellten Erwägungen in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

151    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Lord Inglewood und die zehn weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger sowie Frau Marie-Arlette Carlotti tragen die Kosten.

Pelikánová

Jürimäe

Van der Woude

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. März 2013.

Unterschriften

Anhang


Georges Berthu, wohnhaft in Longré (Frankreich),

Guy Bono, wohnhaft in Saint-Martin-de-Crau (Frankreich),

David Robert Bowe, wohnhaft in Leeds (Vereinigtes Königreich),

Brendan Donnelly, wohnhaft in London (Vereinigtes Königreich),

Catherine Guy-Quint, wohnhaft in Cournon d’Auvergne (Frankreich),

Christine Margaret Oddy, wohnhaft in Coventry (Vereinigtes Königreich),

Nicole Thomas-Mauro, wohnhaft in Épernay (Frankreich),

Gary Titley, wohnhaft in Bolton (Vereinigtes Königreich),

Maartje van Putten, wohnhaft in Amsterdam (Niederlande),

Vincenzo Viola, wohnhaft in Palermo (Italien).


Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

Erster Klagegrund: Verletzung der erworbenen Rechte und Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

Erster Teil: Verletzung der von den Klägern erworbenen Rechte

– Zum Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung ab Vollendung des 60. Lebensjahrs

– Zum Anspruch auf ein vorzeitiges zusätzliches Ruhegehalt ab Vollendung des 50. Lebensjahrs und zum Anspruch auf teilweise Auszahlung des zusätzlichen Ruhegehalts in Form einer Kapitalleistung

Zweiter Teil: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes

– Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

– Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

Zur Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

– Zur Zulässigkeit des verfolgten Ziels

– Zur Eignung der getroffenen Maßnahmen für die Erreichung des angestrebten Ziels

– Zur Wahl der am wenigsten belastenden Maßnahme

Zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 29 der KV-Regelung

Vierter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Durchführung von Verträgen

Kosten


* Verfahrenssprache: Französisch.