Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 14. März 2024 – Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-452/22)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Richtlinie [EU] 2018/1972 – Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation – Unterbliebene Umsetzung und unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen – Art. 260 Abs. 3 AEUV – Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds – Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Sanktion)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch U. Małecka, L. Malferrari und E. Manhaeve als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Polen (vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten)

Tenor

Die Republik Polen hat dadurch, dass sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich waren, um der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation nachzukommen, nicht erlassen und der Europäischen Kommission damit auch nicht mitgeteilt hat, ihre Verpflichtungen aus Art. 124 Abs. 1 der Richtlinie verletzt.

Die Republik Polen hat ihren Verstoß dadurch, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof nicht die Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich waren, um die Bestimmungen der Richtlinie 2018/1972 in ihr nationales Recht umzusetzen, und der Europäischen Kommission diese Maßnahmen damit auch nicht mitgeteilt hat, fortgesetzt.

Für den Fall, dass der in Nr. 1 festgestellte Verstoß am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils noch andauern sollte, wird die Republik Polen verurteilt, ab diesem Tag an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 50 000 Euro/Tag zu zahlen, bis sie den Verstoß abgestellt hat.

Die Republik Polen wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von 4 Mio. Euro zu zahlen.

Die Republik Polen trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission.

____________

1     ABl. C 326 vom 29.8.2022.