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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Vicenzo Fusco gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 27. Mai 2003

    (Rechtssache T-185/03)

    (Verfahrenssprache: Italienisch)

Vincenzo Fusco hat am 27. Mai 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers ist Rechtsanwältin Barbara Saguatti.

Andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Antonio Fusco International S.A.

Der Kläger beantragt,

(hauptsächlich, die angefochtenen Entscheidungen der Beschwerdekammer aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass die Marken Antonio Fusco und Enzo Fusco verwechslungsfähig sind;

(hilfsweise, für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts die Marken Antonio Fusco und Enzo Fusco verwechslungsfähig sind, klarzustellen, für welchen genauen räumlichen Anwendungsbereich diese Feststellung gilt;

(weiterhin hauptsächlich, festzustellen, dass trotz des Umstands, dass der Widerspruch auf eine ältere Gemeinschaftsmarke gestützt wurde, das Umwandlungsverfahren nicht ausgeschlossen ist, außer für das Gebiet, für das das etwaige Fortbestehen einer Verwechslungsgefahr ausdrücklich anzuerkennen ist;

(der Widersprechenden/Antragsgegnerin alle Kosten aufzuerlegen oder hilfsweise und in Anbetracht der Schwierigkeit und Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:Der Kläger.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Wortmarke "ENZO FUSCO" ( Anmeldung Nr. 726735 für Waren der Klassen 3, 9, 18, 24 und 25 (Waren, für die herkömmlicherweise von Modeschöpfern Markenschutz in Anspruch genommen wird).

Inhaberin der Widerspruchsmarke oder

des Widerspruchszeichens:Antonio Fusco International S.A., Luxemburg.

Widerspruchsmarke oder Widerspruchszeichen:Die Gemeinschaftsmarke "ANTONIO FUSCO" (Nr. 654059) für Waren, die mit den vom Kläger beanspruchten Waren im Wesentlichen identisch sind.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Erklärung des Widerspruchs für begründet und Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:Fehlerhafte Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (Verwechslungsgefahr).

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