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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Joëlle Hivonnet gegen den Rat der Europäischen Union,

eingereicht am 27. Mai 2003

    (Rechtssache T-188/03)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

Joëlle Hivonnet, wohnhaft in New York (Vereinigte Staaten), hat am 27. Mai 2003 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwalt Georges Vandersanden und Rechtanwältin Laure Levi.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 23. Juli 2002 aufzuheben, mit der ihr Antrag auf Gewährung der Erziehungszulage für ihre Tochter Eponine für die Schuljahre 1999/2000 und 2000/2001 abgelehnt und die Erziehungszulage für das Schuljahr 2001/2002 nur ausnahmsweise auf der Grundlage des Grundsatzes der Kontinuität der Erziehung gewährt wurde;

(die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. Februar 2003 aufzuheben, die ihr am 24. Februar 2003 zugestellt und mit der ihre Beschwerde vom 9. Oktober 2002 abgewiesen wurde;

(sie wieder in alle ihre vermögensrechtlichen Rechte einzusetzen;

(den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die Beträge zu verurteilen, die ihr als Erziehungszulage für die Schuljahre 1999/2000 und 2000/2001 vom 17. Juli 2002 bis zur vollständigen Zahlung der Beträge und für das Schuljahr 2001/2002 vom 17. Juni 2002 bis zum 13. August 2002 für die ersten beiden Trimester und vom 8. März 2002 bis zum 7. Mai 2002 für das dritte Trimester zustehen. Die Höhe der Verzugszinsen ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der betreffenden Zeiträume anwendbaren Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkten zu berechnen;

(den Beklagten zur Zahlung eines Euros als Ersatz für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

(dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Tochter der Klägerin wurde 1996 geboren und ging seit September 1999 auf das Lycée français in Brüssel.

Zur Begründung ihrer Klage bezieht sich die Klägerin zunächst auf die Verletzung von Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts, die Verletzung von Artikel 15 des Anhangs X des Statuts und die Verletzung des Beschlusses des Rates vom 19. Dezember 1998 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Anhang X des Statuts. Der Rat habe zudem eine Entscheidung erlassen, deren Begründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei. Trotz des klaren Wortlauts der auf die besuchte Bildungseinrichtung anwendbaren nationalen Regelung und der Reaktion der französischen Regierung auf diese Regelung habe der Rat angenommen, dass die besuchte Bildungseinrichtung nicht zur Primarstufe gehöre.

Überdies werde der Grundsatz der Nichtdiskriminierung dadurch verletzt, dass die Kinder, die eine französische Bildungseinrichtung besuchten, nicht gleich behandelt würden wie die Kinder, die eine luxemburgische, britische oder niederländische Bildungseinrichtung besuchten.

Schließlich beruft sich die Klägerin auf eine Verletzung der Begründungpflicht und des Grundrechts auf rechtliches Gehör. Der Rat habe die Stellungnahme der französischen Behörden nicht berücksichtigt, ohne dies näher erklärt zu haben.

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