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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Isabella Scippacercola gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Mai 2003

(Rechtssache T-187/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Isabella Scippacercola, wohnhaft in Brüssel (Belgien), hat am 28. Mai 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Dr. K. Adamantopoulos und D. Papakrivopoulos, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die in einem Schreiben vom 19. März 2003 enthaltene Entscheidung der Kommission aufzuheben, die der Klägerin mit Fax vom 31. März 2003 zugestellt wurde, und mit der ihr der Zugang zur Kosten-Nutzen-Studie zum Bau des Flughafens von Spata verwehrt wird;

(der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin forderte bei der Kommission unter anderem eine Kopie der Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf den Bau des Flughafens von Spata an. Dieses Dokument sei dem Antrag Griechenlands auf einen Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds beigefügt gewesen. Die Kommission habe den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten abgelehnt. Mit der Ablehnung habe sie jedoch einen Teil des Antrags auf einen Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds übermittelt, der eine kurze Beschreibung der wichtigsten Themen der Kosten-Nutzen-Analyse enthalten habe. Der Zweitantrag der Klägerin sei ebenfalls abgelehnt worden.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin erstens aus, dass die Kommission einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen offensichtlich falsch gewürdigt habe. Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Dokument, zu dem Zugang begehrt worden sei, aus einem Mitgliedstaat stamme. Griechenland habe das Dokument nicht erstellt, sondern nur als Teil seines Antrags auf einen Zuschuss aus dem Kohäsionsfonds weitergeleitet.

Daher habe die Kommission zu Unrecht Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2001/9372 (sic) herangezogen und diese Vorschriften falsch ausgelegt. Das Dokument sei als von Dritten erstellt zu behandeln gewesen und daher habe Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 angewandt werden müssen.

Die Kommission habe in dieser Hinsicht gegen Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001 und den Grundsatz des möglichst umfassenden Zugangs zu Dokumenten der Kommission verstoßen.

Zweitens seien Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Artikel 5 Absatz 4 des Beschlusses 2001/937 (sic) verletzt, soweit die Kommission die von Griechenland geltend gemachten Gründe nicht bewertet und diesem Mitgliedstaat so faktisch ein Vetorecht eingeräumt habe.

Zudem werde gegen die Begründungspflicht verstoßen und schließlich sei Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 insoweit verletzt, als die Kommission nicht geprüft habe, ob ein teilweiser Zugang zu dem Dokument habe gewährt werden müssen.

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1 - (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

2 - (Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3714) (ABl. L 345, S. 94).