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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 - ASM Brescia/Kommission

(Rechtssache T-189/03)1

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG - Art. 86 Abs. 2 EG)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: ASM Brescia SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Capelli, F. Vitale und M. Valcada)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die ASM Brescia SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 184 vom 2.8.2003.