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Klage, eingereicht am 7. Februar 2014 – Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat

(Rechtssache T-95/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Iranian Offshore Engineering & Construction (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Viñals Camallonga, L. Barriola Urruticoechea und J. Iriarte Ángel)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 des Beschlusses 2013/6661/GASP des Rates für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang des Beschlusses zu streichen;

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, und sie aus dem Anhang der Durchführungsverordnung zu streichen, und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 3) und Art. 1 des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 306, S. 18), soweit sie die Aufnahme der Klägerin in die Liste der Personen und Einrichtungen vorsehen, gegen die diese restriktiven Maßnahmen verhängt werden.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

Offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der den angefochtenen Vorschriften zugrunde liegenden Tatsachen, da es dafür keine sachliche Grundlage und keine echten Beweise gebe.

Verletzung der Begründungspflicht, da die angefochtenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf IOEC eine fehlerhafte Begründung aufwiesen, der nicht nur die Grundlage fehle, sondern die ungenau, unspezifisch und allgemein sei, was die Klägerin daran hindere, sich angemessen zu verteidigen.

Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Bezug auf die Begründung der Rechtsakte, den fehlenden Nachweis der angeführten Gründe und die Verteidigungs- und Eigentumsrechte, weil die Begründungspflicht und die Pflicht, konkrete Beweise vorzulegen, nicht eingehalten worden sei, was sich auf die übrigen Rechte auswirke.

Ermessensmissbrauch, da es objektive, eindeutige und übereinstimmende Anzeichen dafür gebe, dass der Rat bei Erlass der Sanktionsmaßnahmen unter Ausnutzung seiner Stellung und in betrügerischer Weise andere Ziele als die von ihm genannten verfolgt habe.

Unrichtige Auslegung der anzuwendenden Rechtsnormen, da diese unrichtig und zu weit ausgelegt und angewandt würden, was bei Sanktionsvorschriften unzulässig sei.

Verletzung des Eigentumsrechts, da es ohne echte Begründung eingeschränkt worden sei.

Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Wettbewerbsposition des klägerischen Unternehmens beeinträchtigt worden sei, ohne dass es hierfür Gründe gebe.