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Klage, eingereicht am 13. Februar 2014 – Harry’s New York Bar/HABM – Harrys Pubar (HARRY’S NEW YORK BAR)

(Rechtssache T-97/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Harry’s New York Bar SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Arnaud)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Harrys Pubar AB (Göteborg, Schweden)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. November 2013 in den verbundenen Sachen R 1038/2012-1 und R 1045/2012-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „HARRY’S NEW YORK BAR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 30, 32 und 43 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 383 445.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Schwedische Marken Nrn. 356 009, 320 026, 315 142, 55 6513-1066 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde in der Sache R 1038/2012-2 teilweise stattgegeben. In der Sache R 1045/2012-1 wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009.