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Klage, eingereicht am 10. Februar 2014 – St'art u. a./Kommission

(Rechtssache T-93/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: St'art – Fonds d’investissement dans les entreprises culturelles (Mons, Belgien), Stichting Cultuur – Ondernemen (Amsterdam, Niederlande) und Angel Capital Innovations Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Dehin und C. Brüls)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig und begründet und demgemäß die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären,

und zwar die formal am 29. November 2013 getroffene Entscheidung unbekannten Datums der Europäischen Kommission, von der Gesellschaft EDC im Rahmen des Auftrags „Factor SI.2.609157-2/G/ENT/CIP/11/V/N03C011“ eine Zahlung in Höhe von 140 500,01 Euro zu verlangen, dazu eine Debetnote zu erstellen und zu diesem Zweck die Solidarität der anderen Mitglieder des Konsortiums zu verlangen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung und insbesondere die Begründungspflicht sowie Verletzung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit, da die Entscheidung der Kommission, die Rückzahlung der an die Gesellschaft EDC im Rahmen des Projekts „C-I Factor“ geleisteten Vorschüsse zu verlangen und die solidarische Haftung der dem Konsortium angehörenden Kläger hierbei einzufordern, auf eine rechtsfehlerhaften Entscheidung, die Finanzhilfevereinbarung zu beenden, beruhe.

Zweiter Klagegrund: Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch sowie Verstoß gegen das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und den allgemeinen Grundsatz „patere legem quam ipse fecisti“, da die Kommission zum einen nichts dafür vorgetragen habe, ob sie das Vorbringen des aus den Klägern gebildeten Konsortiums geprüft habe, und zum anderen keine Angaben zu den Gründen gemacht habe, aus denen sie dieses Vorbringen zurückgewiesen habe. Die Kläger rügen auch, dass die Kommission ihnen keine Möglichkeit gegeben habe, die Verpflichtungen aus der Vereinbarung selbst zu erfüllen, um Abhilfe bei möglichen Problemen der Gesellschaft EDC zu schaffen.