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Klage, eingereicht am 11. Februar 2014 – Vimeo/HABM – PT Comunicações (VIMEO)

(Rechtssache T-96/14)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vimeo LLC (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: A. Poulter und M. Macdonald, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: PT Comunicações, SA (Lissabon, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. November 2013 in der Sache R 1092/2013-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VIMEO“ für Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 843 061.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „meo“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 38, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.