Language of document : ECLI:EU:T:2015:11





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Januar 2015 –
St’art u. a./Kommission

(Rechtssache T‑93/14)

„Nichtigkeitsklage – Programm ‚European Creative Industries Alliance‘ – Projekt ‚C‑I Factor‘ zur Entwicklung neuer Instrumente zur Förderung der Finanzierung der Kultur‑ und Kreativwirtschaft – Debetnote – Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses, eine Debetnote nach der Aufhebung einer Finanzvereinbarung zu erstellen – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 288 AEUV) (vgl. Rn. 27‑29, 31, 33)

2.                     Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen – Klage, die auf keinen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist – Ausschluss einer Umdeutung (Art. 263 AEUV und 272 AEUV) (vgl. Rn. 35, 37)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des „am 29. November 2013 formalisierten Beschlusses unbekannten Datums der Europäischen Kommission“, im Rahmen des Projekts „C‑I Factor SI.2.609157‑2/G/ENT/CIP/11/C/N03C011“ eine Zahlung in Höhe von 140 500,01 Euro zu verlangen, dazu eine Debetnote zu erstellen und bei Bedarf die solidarische Haftung der übrigen Mitglieder des Konsortiums einzufordern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der St’art – Fonds d’investissement dans les entreprises culturelles, die Stichting Cultuur – Ondernemen und die Angel Capital Innovations Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.