Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Januar 2015 –
St’art u. a./Kommission
(Rechtssache T‑93/14)
„Nichtigkeitsklage – Programm ‚European Creative Industries Alliance‘ – Projekt ‚C‑I Factor‘ zur Entwicklung neuer Instrumente zur Förderung der Finanzierung der Kultur‑ und Kreativwirtschaft – Debetnote – Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses, eine Debetnote nach der Aufhebung einer Finanzvereinbarung zu erstellen – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV und 288 AEUV) (vgl. Rn. 27‑29, 31, 33)
2. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen – Klage, die auf keinen Klagegrund gestützt ist, der aus einer Verletzung der für das Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist – Ausschluss einer Umdeutung (Art. 263 AEUV und 272 AEUV) (vgl. Rn. 35, 37)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des „am 29. November 2013 formalisierten Beschlusses unbekannten Datums der Europäischen Kommission“, im Rahmen des Projekts „C‑I Factor SI.2.609157‑2/G/ENT/CIP/11/C/N03C011“ eine Zahlung in Höhe von 140 500,01 Euro zu verlangen, dazu eine Debetnote zu erstellen und bei Bedarf die solidarische Haftung der übrigen Mitglieder des Konsortiums einzufordern |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Der St’art – Fonds d’investissement dans les entreprises culturelles, die Stichting Cultuur – Ondernemen und die Angel Capital Innovations Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |