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Klage, eingereicht am 24. September 2010 - Nothern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission

(Rechtssache T-453/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Nothern Ireland Department of Agriculture and Rural Development (Belfast, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Brown, Solicitor und D. Wyatt QC, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss Nr. 2010/399/EU1 der Kommission (bekanntgegeben unter dem Aktenzeichen K [2010] 4894) vom 15. Juli 2010 für nichtig zu erklären, soweit der Eintrag bezüglich der pauschalen Berichtigung der Ausgaben um 5 % in Höhe von 18 600 258,71 Euro, die in Nordirland im Laufe des Haushaltsjahres 2007 getätigt wurden, betroffen ist, und

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger gemäß Art. 263 AEUV die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 2010/399/EU der Kommission (bekanntgegeben unter dem Aktenzeichen K [2010] 4894) vom 15. Juli 2010, soweit er den Eintrag bezüglich der pauschalen Berichtigung der Ausgaben um 5 % in Höhe von 18 600 258,71 Euro, die in Nordirland im Laufe des Haushaltsjahres 2007 getätigt worden seien, von der Finanzierung der Europäischen Union ausschließe.

Zur Unterstützung seiner Klage bringt der Kläger folgende Klagegründe vor:

Erstens beruhe der Beschluss der Kommission bezüglich des streitigen Eintrags auf Rechts- und Tatsachenfehlern, da die von ihr festgestellten Mängel bei den Kontrollen und die möglichen Folgen für die Meldung der zuschussfähigen Hektarflächen im Laufe dem Antragsjahres 2006 keine Verlustgefahr von 5 % der für dieses Jahr in Nordirland insgesamt relevanten Ausgaben begründen könnten. Solche überschießenden Meldungen könnten die Referenzbeträge nicht erhöhen, die von den Zahlungen der Betriebsinhaber in den Jahren 2000-2002 abgeleitet worden seien, so dass sie nur die Zahl und nicht den Wert der in 2006 festgesetzten Zahlungsansprüche erhöhen könnten. Ungefähr 78 % des Betrags der Zahlungsansprüche, die gewährt und zwischen den von den Betriebsinhabern im Jahr 2005 angemeldeten zuschussfähigen Hektarflächen aufgeteilt worden seien, seien durch die Zahlungen der in den Jahren 2000-2002 betroffenen Betriebsinhaber bestimmt worden. Dieser Betrag bliebe von den bei der Feststellung der Zahl der zuschussfähigen Hektarflächen im Jahr 2005 gemachten Fehlern, die 2006 wiederholt worden seien, unberührt. Darüber hinaus seien die Bestimmungen für Kürzungen und Ausschlüsse oder Sanktionen anwendbar, vorbehaltlich des Grundsatzes der nachträglichen Berichtigung der Zahlungsansprüche und vorbehaltlich des Grundsatzes, dass bei einer überschießenden Meldung von zuschussfähigen Hektarflächen und Zahlungsansprüchen durch einen Betriebsinhaber keine Geldbuße erhoben werde, wenn das als zuschussfähig bestimmte Gebiet ausreichend sei, um alle Zahlungsansprüche auszulösen, auf die er tatsächlich Anspruch habe. Die Kommission habe die Bestimmungen, auf denen diese Grundsätze beruhten, falsch ausgelegt und demzufolge die von den Betriebsinhabern in Nordirland zurückzufordernden Beträge aufgrund der überschießenden Meldung während des Antragsjahrs 2006 deutlich überschätzt.

Darüber hinaus habe die Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, da sie den wahrscheinlichen Verlust auf 5 % der insgesamt getätigten Ausgaben geschätzt habe, obwohl in Fällen, in denen eine genaue Einschätzung der Verluste für die von der Europäischen Union finanzierten Fonds nicht möglich sei, das zugrundeliegende Prinzip anzuwenden sei, dass die Berichtigungsrate in deutlichem Verhältnis zum wahrscheinlichen Verlust stehen müsse. Die von der Kommission gemachte Einschätzung basiere auf zwei fehlerhaften Annahmen. Erstens sei es ohne Bedeutung, dass Fehler in der Überbewertung der zuschussfähigen Fläche in den Jahren 2005 und 2006 keine negative Auswirkung auf ungefähr 78 % der gesamten, den Betriebsinhabern gewährten Zahlungsansprüche haben und demzufolge keine Gefahr für die Finanzierung in solch einem Ausmaß darstellen könnten. Zweitens habe die Kommission die von den Betriebsinhabern in Nordirland bei der überschießenden Meldung im Jahr 2006 zurückzufordernden Beträge deutlich überschätzt. Da die Anwendung einer pauschalen Kürzung von 5 % durch die Kommission auf einer deutlichen Überschätzung des tatsächlich wahrscheinlichen Verlustes der von der Europäischen Union finanzierten Fonds beruhe, folge daraus schließlich, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles eine pauschale Kürzung von 5 % exzessiv und daher unverhältnismäßig sei.

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1 - Beschluss der Kommission vom 15. Juli 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2010] 4894).