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Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2024 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-555/22)1

(Sprachenregelung – Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration und Experten in den Fachbereichen Verteidigungsindustrie und Weltraum – Beschränkung der Auswahl der Sprache 2 auf das Englische – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Dienstliches Interesse – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (vertreten durch T. Stéhelin, B. Fodda und S. Royon als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Niddam, L. Vernier und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Belgien (vertreten durch C. Pochet, M. Van Regemorter und S. Baeyens als Bevollmächtigte), Hellenische Republik (vertreten durch V. Baroutas als Bevollmächtigten), Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/400/22 „Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) und Experten (AD 9) in den Fachbereichen Verteidigungsindustrie und Weltraum“ (ABl. 2022, C 233 A, S. 1).

Tenor

Die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/400/22 „Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) und Experten (AD 9) in den Fachbereichen Verteidigungsindustrie und Weltraum“ wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik.

Das Königreich Belgien, die Hellenische Republik und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 408 vom 24.10.2022