Language of document : ECLI:EU:T:2013:364

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

10. Juli 2013(*)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsbildmarke MEMBER OF €e euro experts – Absolutes Eintragungshindernis – Embleme der Union und ihrer Tätigkeitsbereiche – Euro-Zeichen – Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑3/12

Heinrich Kreyenberg, wohnhaft in Ratingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Poch als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Europäische Kommission,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Oktober 2011 (Sache R 1804/2010‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Europäischen Kommission und Herrn Heinrich Kreyenberg

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias (Berichterstatter),

Kanzler: E Coulon,

aufgrund der am 3. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 23. August 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund der am 12. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen Gegenerwiderung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 9. Juli 2007 meldete der Kläger, Herr Heinrich Kreyenberg, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 16, 35, 36, 39, 41, 42, 44 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Datenträger und Aufzeichnungsträger mit und ohne aufgezeichnete Daten; Datenträger mit aufgezeichneten Computerprogrammen (soweit in Klasse 9 enthalten)“;

–        Klasse 16: „Druckerzeugnisse“;

–        Klasse 35: „Unternehmensberatung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten“;

–        Klasse 36: „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen“;

–        Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen“;

–        Klasse 41: „Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“;

–        Klasse 42: „Qualitätsprüfung; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“;

–        Klasse 44: „Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen, Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten‑ oder Forstwirtschaft“;

–        Klasse 45: „Juristische Dienstleistungen, Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; Rechtsberatung und ‑vertretung“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 5/2008 vom 4. Februar 2008 veröffentlicht.

5        Am 25. April 2008 reichte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim HABM gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 40 der Verordnung Nr. 207/2009) schriftliche Bemerkungen ein, in denen sie die Gründe ausführte, aus denen die in Rede stehende Marke ihrer Auffassung nach von Amts wegen von der Eintragung auszuschließen sei.

6        Trotz dieser Bemerkungen wurde die in Rede stehende Marke am 4. August 2008 unter der Nr. 6110423 als Gemeinschaftsmarke eingetragen.

7        Am 24. Februar 2009 reichte die Kommission nach Art. 55 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 56 der Verordnung Nr. 207/2009) einen Antrag auf Nichtigerklärung der streitigen Marke ein. Ihrer Ansicht nach erfolgte die Eintragung der Marke unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h, i und c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. h, i und c der Verordnung Nr. 207/2009).

8        Zunächst berief sie sich im Rahmen ihres Vorbringens zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 40/94 auf die Embleme mit den Kennnummern QO 188 und QO 189, für die dem Europarat am 4. Oktober 1979 Schutz gewährt wurde. Diese beiden Embleme waren nämlich nach Ansicht der Kommission gemäß Art. 6ter der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (Recueil des traités des Nations unies, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305, im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft), geschützt.

9        Die in der vorstehenden Randnummer genannten Embleme werden im Folgenden so abgebildet, wie sie in der Datenbank des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) aufscheinen:

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10      Sodann führte die Kommission im Rahmen ihres Vorbringens zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 40/94 das Symbol der einheitlichen Währung, den Euro, an, wie es in der Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 1997 („Die Verwendung des €uro-Zeichens“) (KOM[97] 418) (im Folgenden: Mitteilung über die Verwendung des Euro-Zeichens) dargestellt ist:

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11      Schließlich machte die Kommission im Rahmen ihres Vorbringens zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 geltend, die Benutzung eines Sternenkranzes in der in Rede stehenden Marke ziele darauf ab, das Publikum über die Herkunft der mit dieser Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu täuschen.

12      Mit Entscheidung vom 22. Juli 2010 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Sie stellte erstens fest, dass der Sternenhalbkranz in der in Rede stehenden Marke vom Publikum nicht als „Nachahmung im heraldischen Sinne“ der von der Kommission angeführten Embleme wahrgenommen werden könne. Daher wies sie die auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 gestützte Rüge zurück. Zweitens war sie der Ansicht, die in Rede stehende Marke gebe das Euro-Zeichen nicht identisch wieder, so dass kein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 vorliege. Drittens führte sie aus, dass der Umstand, dass die Marke geeignet sei, das Publikum über die Herkunft der mit ihr bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu täuschen, kein Beleg für einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei.

13      Am 17. September 2010 legte die Kommission gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein. Dabei machte sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h, i und g der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

14      Zunächst berief sie sich im Rahmen ihres Vorbringens zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 nicht mehr auf die in ihrem Antrag auf Nichtigerklärung angeführten Embleme. Hingegen berief sie sich jetzt auf das Emblem der Europäischen Zentralbank (EZB). Dieses seit dem 4. August 2004 durch Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft geschützte Emblem ist in der Datenbank des Internationalen Büros der WIPO unter der Kennnummer QO 867 aufgeführt und entspricht folgender Darstellung:

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15      Was sodann Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 betrifft, übernahm sie im Wesentlichen ihre in der Phase des Antrags auf Nichtigerklärung gemachten Ausführungen.

16      Im Rahmen ihres Vorbringens zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 wiederholte sie schließlich im Wesentlichen ihre oben in Randnr. 11 angeführten Ausführungen zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. c.

17      Mit Entscheidung vom 5. Oktober 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Zweite Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf und erklärte die in Rede stehende Marke für nichtig.

18      Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass die Beschwerde insoweit unzulässig sei, als sie auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt werde, da das Emblem, auf das sich die Kommission gemäß dieser Vorschrift berufen habe, zuvor nicht geltend gemacht worden sei. Sodann vertrat sie die Auffassung, dass die in Rede stehende Marke einen Bestandteil aufweise, den das Publikum einer identischen Wiedergabe des Euro-Zeichens gleichsetzen könnte, sowie weitere Bestandteile, wie einen Sternenhalbkranz, die „den Gedanken an die Europäische Union nahelegen“. Außerdem wies sie darauf hin, dass es in Anbetracht der „Vielfalt der Dienstleistungen und Waren, die in den Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich der Organe und anderen Einrichtungen der Europäischen Union fallen“, möglich sei, dass diese von der in Rede stehenden Marke bezeichneten Waren oder Dienstleistungen entsprächen. Unter diesen Umständen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise annähmen, es bestehe eine Verbindung zwischen dem Kläger und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union. Dieser Eindruck werde durch den Wortbestandteil „member of euro experts“ verstärkt, der auf einen Kreis verweise, dessen Mitglieder offiziell anerkannt worden seien. Die Beschwerdekammer entschied daher, dass die in Rede stehende Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig zu erklären sei, ohne dass es notwendig sei, „die anderen Gründe zu prüfen, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird“.

 Anträge der Parteien

19      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

20      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

21      Zur Stützung der Klage führt der Kläger drei Klagegründe an.

22      Erstens macht er geltend, die Darstellung des Euro-Zeichens in der in Rede stehenden Marke zähle nicht zu den Darstellungen, die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 verboten seien.

23      Zweitens trägt er vor, dass, selbst wenn diese Darstellung des Euro-Zeichens insoweit verboten sei, keine Verbindung zwischen dem Inhaber der in Rede stehenden Marke einerseits und den Stellen der Wirtschafts- und Währungsunion oder, allgemeiner, denen der Europäischen Union andererseits bestehe.

24      Drittens habe die Beschwerdekammer die in Rede stehende Marke zwar allein auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig erklärt, „hilfsweise“ sei aber darauf hinzuweisen, dass diese Marke auch nicht auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g für nichtig erklärt werden könne.

 Vorbemerkungen

25      In Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es:

„Von der Eintragung ausgeschlossen sind

h)      Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft … zurückzuweisen sind;

i)      Marken, die nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten, es sei denn, dass die zuständigen Stellen ihrer Eintragung zugestimmt haben

…“

26      Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:

„Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der [Union] vorliegen.“

27      In Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft heißt es:

„(1) a) Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Flaggen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Prüf- und Gewährzeichen und ‑stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinne als Fabrik- oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären sowie den Gebrauch dieser Zeichen durch geeignete Maßnahmen zu verbieten, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt haben.

b)      Die Bestimmungen unter Buchstabe a) sind ebenso auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anzuwenden, denen ein oder mehrere Verbandsländer angehören; ausgenommen sind die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel oder Bezeichnungen, die bereits Gegenstand von in Kraft befindlichen internationalen Abkommen sind, die ihren Schutz gewährleisten.

c)      … Die Verbandsländer sind nicht gehalten, [die] Bestimmungen [unter Buchstabe b)] anzuwenden, falls die Benutzung oder Eintragung gemäß Buchstabe a) nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und den Wappen, Flaggen, Kennzeichen, Sigeln oder Bezeichnungen hervorzurufen, oder falls die Benutzung oder Eintragung offenbar nicht geeignet ist, das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen.

(3)      …

b)      Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe b) sind nur auf die Wappen, Flaggen und anderen Kennzeichen, Sigel und Bezeichnungen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen anwendbar, die diese durch Vermittlung des Internationalen Büros den Verbandsländern mitgeteilt haben.

…“

28      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft, auf den er verweist, zwei Kategorien von Emblemen schützt.

29      Als Erstes untersagt diese Vorschrift die Eintragung staatlicher Hoheitszeichen nicht nur als Marken, sondern auch als Markenbestandteile, gleich ob diese Hoheitszeichen identisch wiedergegen werden oder ob es sich dabei lediglich um eine Nachahmung im heraldischen Sinne handelt (Urteil des Gerichts vom 5. Mai 2011, SIMS – École de ski internationale/HABM – SNMSF [esf école du ski français], T‑41/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21, und vom 15. Januar 2013, Welte‑Wenu/HABM – Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T‑413/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 36).

30      Um zu ermitteln, ob eine Marke eine Nachahmung eines Hoheitszeichens im heraldischen Sinne enthält, ist die heraldische Beschreibung dieses Hoheitszeichens zu berücksichtigen. Allerdings wird nicht jeder von einem Fachmann der heraldischen Kunst festgestellte Unterschied zwischen der genannten Marke und dem Hoheitszeichen notwendigerweise vom Durchschnittsverbraucher wahrgenommen, der in der Marke trotz Unterschieden auf der Ebene bestimmter heraldischer Details eine Nachahmung des in Rede stehenden Hoheitszeichens sehen kann (Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 37).

31      Als Zweites verbietet Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung einer Marke, die die Wiedergabe oder die Nachahmung im heraldischen Sinne eines Emblems einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation enthält, wenn dieses den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft über das Internationale Büro der WIPO mitgeteilt worden ist. Dieses Verbot findet jedoch nur in dem von Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft erfassten Fall Anwendung, d. h. dann, wenn die betreffende Marke als Ganzes beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits hervorruft oder das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer solchen Verbindung irreführt (vgl. in diesem Sinne Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 59).

32      Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 verbietet die Eintragung von Marken, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallende Embleme enthalten, d. h. andere als die von Staaten oder internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, wenn zum einen diese Embleme von besonderem öffentlichem Interesse sind und zum anderen die zuständige Stelle der Eintragung nicht zugestimmt hat.

33      Es ist zu klären, ob der durch die letztgenannte Vorschrift gewährte Schutz denselben Voraussetzungen unterliegt wie der Schutz, der den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Emblemen gewährt wird.

34      Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 den Geltungsbereich des Verbots, das er für Marken aufstellt, die ein Emblem identisch wiedergeben, nicht ausdrücklich einschränkt. Der Wortlaut dieser Bestimmung ermöglicht eine Auslegung dahin, dass sie nicht nur die identische Wiedergabe verbietet, sondern auch die Nachahmung eines Emblems durch eine Marke. Folgte man dieser Auslegung nicht, wäre im Übrigen die praktische Wirksamkeit von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 erheblich eingeschränkt: Es würde ausreichen, dass ein Emblem leicht und selbst nur in einer Weise verändert würde, die für eine nicht zu den Fachleuten der heraldischen Kunst zählende Person unerkennbar wäre, damit das Emblem als Marke oder als Markenbestandteil eingetragen werden könnte.

35      Als Zweites ist hervorzuheben, dass der Unionsgesetzgeber keineswegs vorgegeben hat, dass nur die Eintragung einer Marke, die ausschließlich aus einem Emblem besteht, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 untersagt werden könnte. Mit der Verwendung des Verbs „enthalten“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 hat er aufgezeigt, dass die Benutzung von nicht unter Buchst. h dieser Vorschrift fallenden Emblemen, unter den in Buchst. i vorgesehenen Voraussetzungen nicht nur als Marke, sondern auch als Markenbestandteil verboten ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit der praktischen Wirksamkeit dieser Bestimmung, die einen möglichst umfassenden Schutz der von ihr erfassten Embleme sicherstellen soll.

36      Aus den Erwägungen in den vorstehenden Randnrn. 34 und 35 ergibt sich, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 dahin zu verstehen ist, dass er die Eintragung von nicht unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden Emblemen als Marken oder als Bestandteile von Marken verbietet, gleich ob diese Embleme identisch wiedergegeben werden oder ob es sich dabei lediglich um eine Nachahmung handelt.

37      Dieses Verbot gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

38      Insoweit sind, wie oben in Randnr. 31 ausgeführt, die Embleme der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 geschützt, wenn die betreffende Marke als Ganzes beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits hervorruft. Könnte der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz auch dann eingreifen, wenn diese letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, ginge er über den Schutz hinaus, der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h den Emblemen der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen gewährt wird, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden.

39      Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unionsgesetzgeber den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Emblemen einen weiter reichenden Schutz hätte gewähren wollen als den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, so dass der Umfang des von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutzes nicht größer sein kann als der des von Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung gewährten Schutzes (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2009, American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates, C‑202/08 P und C‑208/08 P, Slg. 2009, I‑6933, Randnr. 80).

40      Somit ist festzustellen, dass der den unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Emblemen gewährte Schutz nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn die in der obigen Randnr. 38 genannte Voraussetzung erfüllt ist, d. h. dann, wenn die Marke, die ein solches Emblem enthält, als Ganzes geeignet ist, das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der internationalen zwischenstaatlichen Organisation andererseits, auf die das betreffende Emblem verweist, irrezuführen.

41      Im Licht dieser Vorbemerkungen sind die drei vom Kläger geltend gemachten Klagegründe zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund, der auf eine Verkennung des Anwendungsbereichs von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt wird

42      Mit dem ersten Klagegrund, der zum hauptsächlichen Vorbringen des Klägers gehört, macht dieser geltend, die Darstellung des Euro-Zeichens in der in Rede stehenden Marke zähle nicht zu den Darstellungen, die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 verboten seien. Dieser Klagegrund besteht aus vier Teilen.

 Zum ersten Teil

43      Der Kläger macht geltend, dass „unter [Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009] nur solche Symbole fallen, deren Schutz durch ein Abkommen/einen Vertrag, dem alle Vertragsparteien angehören, begründet ist“. Da jedoch im vorliegenden Fall die Mitgliedstaaten der Europäischen Union „nicht alle … Mitgliedstaaten der [Europäischen] Währungsunion sind“, „untersteht“ nach Auffassung des Klägers das Euro-Zeichen nicht Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009.

44      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 andere Embleme schützt als die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallenden, d. h. andere Embleme als die von Staaten oder von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, die ordnungsgemäß den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, vorausgesetzt, die genannten Embleme sind von besonderem öffentlichem Interesse. In Anbetracht der weiten Formulierung dieser Vorschrift ist davon auszugehen, dass diese nicht nur die Embleme von internationalen zwischenstaatlichen Organisationen schützt, die nicht den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft mitgeteilt wurden, sondern auch die Embleme, die, auch wenn sie die Tätigkeiten einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation nicht in ihrer Gesamtheit bezeichnen, gleichwohl eine besondere Verbindung zu einer dieser Tätigkeiten aufweisen. Der Umstand, dass ein Emblem mit einer dieser Tätigkeiten einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation in Verbindung steht, genügt nämlich für den Nachweis, dass ein öffentliches Interesse an seinem Schutz besteht.

45      In Anbetracht der Ausführungen in der vorstehenden Randnummer ist davon auszugehen, dass durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 vorbehaltlich der Beachtung der anderen in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen insbesondere nicht nur die Embleme der Europäischen Union als solche geschützt werden, sondern auch Embleme, die lediglich an einen ihrer Tätigkeitsbereiche denken lassen.

46      Im Übrigen bestimmt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. Daher ist anzunehmen, dass das öffentliche Interesse, auf das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung Bezug genommen wird, nicht zwingend im gesamten Unionsgebiet festzustellen sein muss. Es genügt, wenn es in einem Teil davon vorliegt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung u. a. alle Embleme schützt, die sich, ohne die Union insgesamt zu bezeichnen, auf eine ihrer Tätigkeiten beziehen, auch wenn diese nur bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen sollte.

47      Insoweit sieht Art. 3 Abs. 4 EUV vor, dass „[d]ie Union … eine Wirtschafts- und Währungsunion [errichtet], deren Währung der Euro ist“. Das Euro-Zeichen ist somit zweifelsfrei ein Symbol einer der Tätigkeiten der Europäischen Union. Daher erlaubt der Umstand, dass bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht den Euro als Währung haben, für sich allein nicht den Schluss, dass dieses Symbol, für dessen ordnungsgemäße Mitteilung an die Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft die Akten keinen Anhaltspunkt enthalten, vom Schutzbereich des Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 ausgeschlossen wäre.

48      Um dieses Ergebnis in Frage zu stellen, bringt der Kläger drei Argumente vor.

49      Erstens macht er geltend, das HABM habe in seinem ausschließlich auf Englisch veröffentlichten „Manual of Trade Mark Practice“ (im Folgenden: „Handbuch des HABM“) (Teil B [„Examination“], Nr. 7.8.3.3.a) ausdrücklich anerkannt, dass nur die oben in Randnr. 43 angeführten Embleme von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 geschützt würden. Zunächst ist jedoch zu bemerken, dass die angeführten Vorschriften des Handbuchs des HABM jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung nicht mehr gültig waren. Sodann und vor allem greift ihre Geltendmachung nicht durch. Das Handbuch des HABM ist nämlich lediglich die Kodifizierung einer Vorgehensweise, der dieses Amt folgen möchte. Ihre Bestimmungen können daher weder den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 vorgehen noch deren Auslegung durch den Unionsrichter beeinflussen. Vielmehr sind sie ihrerseits in Einklang mit der Verordnung Nr. 207/2009 auszulegen (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 2012, Interkobo/HABM – XXXLutz Marken [my baby], T‑523/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).

50      Zweitens macht der Kläger geltend, es gebe bis heute keine einzige Entscheidung des HABM, die darauf hindeute, dass das Euro-Zeichen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 geschützt werde. Diese Feststellung kann jedoch ganz offensichtlich keine Auswirkungen auf die Frage nach der Auslegung dieser Vorschrift haben.

51      Drittens sei der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz vom HABM „weiteren wichtigen Symbolen wie z. B. dem internationalen Recycling-Symbol“ verwehrt worden. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist jedoch allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und der anderen in dem Rechtsstreit anwendbaren Vorschriften in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis des HABM zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg. 2007, I‑3569, Randnr. 65, und des Gerichts vom 2. Mai 2012, Universal Display/HABM [UniversalPHOLED], T‑435/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37), zumal der Kläger nicht aufzeigt, inwiefern die vom HABM in Bezug auf das „internationale Recycling-Symbol“ gefundene Lösung auf den vorliegenden Fall übertragbar sein könnte.

52      Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil

53      Der Kläger trägt vor, dass das Euro-Zeichen „vom Verkehr als reines Geldzeichen … verstanden“ werde. Selbst wenn der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückgewiesen werden sollte, könnte dieses Geldzeichen seiner Ansicht nach nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 geschützt sein.

54      Außerdem habe die Kommission in der Mitteilung über die Verwendung des Euro-Zeichens „die Verwendung des [Euro-]Zeichens als Währungsindikator ausdrücklich erlaubt“.

55      Zunächst gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, die es erlauben würden, das Euro-Zeichen, also ein Emblem, das mit einem Tätigkeitsbereich der Union in Zusammenhang steht, allein deshalb vom Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 auszunehmen, weil es ein „Geldzeichen“ darstellt. Sodann gestattet die Mitteilung über die Verwendung des Euro-Zeichens nicht die Wiedergabe oder die Nachahmung des Euro-Zeichens als Marke oder als Markenbestandteil. In diesem Dokument beschränkt sich die Kommission nämlich darauf, „alle Währungsverwender auf[zufordern], das [Euro-]Symbol … zu verwenden, wenn ein unverwechselbares Symbol für die Bezeichnung von Geldbeträgen in Euro, wie z. B. in Preislisten und Rechnungen, auf Schecks und in sonstigen Rechtsinstrumenten, benötigt wird“.

56      Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen

 Zum dritten Teil

57      Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 nicht nur Schutz gegen identische Wiedergaben von Emblemen, sondern auch gegen Nachahmungen derselben gewähre.

58      Hierzu trägt der Kläger drei Argumente vor.

59      Erstens sei die Beschwerdekammer von der im Handbuch des HABM (Teil B [„Examination“] Nr. 7.8.3.3.b) gegebenen Auslegung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 abgewichen.

60      Zweitens gehe aus den Erwägungen in Randnr. 80 des Urteils American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates (oben in Randnr. 39 angeführt) hervor, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 einen geringeren Schutzumfang habe als Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.

61      Drittens habe die Beschwerdekammer den Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 verkannt. Die Verwendung des Verbs „enthalten“ in dieser Vorschrift weise nämlich klar darauf hin, dass nur Schutz gegen identische Wiedergaben von Emblemen gewährt werde. Dieser Wortlaut weiche von dem des Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 ab, der auf Art. 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft verweise.

62      Der Kläger verkennt jedoch den Umfang des von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährten Schutzes: Wie oben in Randnr. 34 ausgeführt, verbietet diese Bestimmung die Eintragung von Marken, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung fallende Embleme enthalten, auch dann, wenn diese nicht originalgetreu nachgebildet, sondern lediglich nachgeahmt werden.

63      Im Übrigen ist zum einen anzumerken, dass der Kläger sich nicht auf das Handbuch des HABM berufen kann, um den dieser Vorschrift beizumessenden Sinn in eine andere Richtung zu lenken (vgl. oben, Randnr. 49). Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass er die Randnr. 80 des Urteils American Clothing Associates/HABM und HABM/American Clothing Associates (oben in Randnr. 39 angeführt) fehlerhaft interpretiert hat: Dort wird nicht gesagt, dass der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz zwingend weiter ist als der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i gewährte, sondern lediglich, dass der in Buchst. h vorgesehene Schutz einen mindestens ebenso weiten Umfang hat wie der durch Buchst. i begründete.

64      Daher ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler beging, soweit sie in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung ausführte, dass die identische Wiedergabe der unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden Embleme „nicht ausdrücklich vom Wortlaut dieser Vorschrift verlangt“ werde.

65      Der dritte Teil des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil

66      In den Randnrn. 29 bis 31 der angefochtenen Entscheidung vertrat die Beschwerdekammer die Ansicht, dass die in Rede stehende Marke eine Darstellung des Euro-Zeichens beinhalte, die diesem Symbol zwar nicht genau entspreche, aber vom Publikum mit einer „identischen Wiedergabe“ desselben verwechselt werden könnte.

67      Der Kläger trägt vor, die Beschwerdekammer habe, indem sie so entschieden habe, einen Rechtsfehler begangen. Die in Rede stehende Marke enthalte nämlich keine „identische“ Wiedergabe des Euro-Zeichens, sondern lediglich eine „verfremdete“ Darstellung desselben. Diese Darstellung habe nicht denselben Farbton wie das Euro-Zeichen, wie es in der Mitteilung über die Verwendung des Euro-Zeichens beschrieben sei. Anders als dieses Symbol weise es Farbschattierungen auf. Außerdem sei es mit dem Buchstaben „e“ „verschmolzen“. Schließlich sei sein unterer Bogen länger als der des genannten Symbols.

68      Der Kläger macht also mit seinem in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Vorbringen geltend, die Beschwerdekammer sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Marke eine „identische“ Wiedergabe des Euro-Zeichens enthalte.

69      Dieses Vorbringen beruht jedoch auf einer unzutreffenden Prämisse. Aus dem ersten Satz der Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung und aus der allgemeinen Systematik dieser Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Beschwerdekammer nicht davon ausging, dass die in Rede stehende Marke eine identische Wiedergabe des Euro-Zeichens enthält, sondern darauf hinwies, dass sie eine Nachahmung dieses Zeichens enthalte, die im Übrigen derart originalgetreu sei, dass nicht sachkundige Personen sie mit einer identischen Wiedergabe dieses Symbols verwechseln könnten. Hätte die Beschwerdekammer nämlich die Feststellung treffen wollen, dass die in Rede stehende Marke eine identische Wiedergabe des Euro-Zeichens enthält, hätte sie nicht in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung eigens darauf hingewiesen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 nicht nur die identische Wiedergabe anderer Embleme als der unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 fallenden verbiete, sondern auch deren Nachahmung. Auch hätte sie in Randnr. 29 der angefochtenen Entscheidung nicht einen „Unterschied“ herausgestellt, der ihrer Auffassung nach zwischen dem Euro-Zeichen und seiner Darstellung in der fraglichen Marke besteht.

70      Das Vorbringen des Klägers wäre jedenfalls auch dann zurückzuweisen, wenn er hätte geltend machen wollen, die Beschwerdekammer sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Marke eine Nachahmung des Euro-Zeichens enthalte.

71      Die Unterschiede zwischen der Darstellung des Euro-Zeichens in der in Rede stehenden Marke einerseits und diesem Symbol andererseits sind nämlich nicht so groß, dass diese Darstellung nicht als Nachahmung qualifiziert werden könnte.

72      Erstens hat das in der in Rede stehenden Marke dargestellte Symbol zwar nicht genau die in der Mitteilung über die Verwendung des Euro-Zeichens festgelegten Proportionen: Es enthält nämlich u. a. einen unteren Bogen, der länger ist als der des Euro-Zeichens, wie es in dieser Mitteilung beschrieben ist. Gleichwohl wird der Durchschnittsverbraucher diesen Unterschied, der von einem Fachmann der heraldischen Kunst festgestellt werden könnte, nicht zwingend wahrnehmen.

73      Zweitens weicht seine Farbe zwar graduell hin zu orangen, nach Ansicht des Klägers sogar „bräunlichen“ Farbtönen ab, ist aber weiterhin dominierend gelb. Außerdem steht es auf blauem Hintergrund, wie dies in der Mitteilung über die Verwendung des Euro-Zeichens vorgesehen ist.

74      Drittens ist das in der in Rede stehenden Marke dargestellte Symbol zwar neben den Buchstaben „e“ gesetzt. Es ist aber nicht, wie der Kläger vorgibt, mit diesem Buchstaben soweit verschmolzen, dass es von diesem nicht mehr unterschieden werden könnte.

75      Der erste Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund, der auf eine fehlerhafte Anwendung der in Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft aufgestellten Voraussetzung gestützt wird

76      Wie oben in Randnr. 39 ausgeführt, gilt die in Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft normierte Voraussetzung für unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 fallende Embleme entsprechend.

77      Somit greift der diesen Emblemen gewährte Schutz nur in dem Fall ein, in dem die Marke, die ein solches Emblem enthält, als Ganzes geeignet ist, das Publikum hinsichtlich des Vorliegens einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder ihrem Benutzer einerseits und der internationalen zwischenstaatlichen Organisation, auf die das betreffende Emblem verweist, andererseits irrezuführen.

78      Dieser Schutz greift somit insbesondere dann, wenn die in Rede stehende Marke den Verbraucher hinsichtlich der Herkunft der von ihr bezeichneten Waren und Dienstleistungen irreführt, indem sie ihn veranlasst, zu glauben, Letztere stammten von einer Stelle, auf die das Emblem verweist, dessen Wiedergabe oder Nachahmung sie enthält. Er soll aber auch dann greifen, wenn das Publikum aufgrund dessen, dass diese Marke eine solche Wiedergabe oder ein solches Emblem enthält, glauben könnte, dass diese Waren oder Dienstleistungen mit einer Genehmigung oder Garantie der Stelle ausgestattet sind, auf die das Emblem verweist, oder in anderer Weise mit dieser Stelle in Verbindung stehen (vgl. entsprechend Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 61).

79      Mit dem zweiten Klagegrund macht der Kläger hilfsweise geltend, die Beschwerdekammer habe Art. 6ter Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft zwar zu Recht analog angewandt, jedoch sei die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall der Sache nach fehlerhaft.

 Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes

80      Ausweislich der Randnrn. 40 bis 44 der angefochtenen Entscheidung ging die Beschwerdekammer davon aus, dass das Euro-Zeichen auf die Europäische Union verweise.

81      Mit dem ersten Teil des vorliegenden Klagegrundes rügt der Kläger diese Beurteilung als unzutreffend. Hierzu trägt er zwei Argumente vor.

82      Als Erstes macht er geltend, das Euro-Zeichen verweise auf keine Organisation. Dieses Symbol werde vom Verkehr lediglich als monetärer Indikator aufgefasst.

83      Dies werde durch die „alltäglichen Erfahrungen eines jeden Verbrauchers“ bestätigt, der „das [Euro-Zeichen] an ‚jeder Ecke‘ im Geschäftsverkehr erkennen kann und dadurch keineswegs an die Europäische Währungsunion denkt“. Das Euro-Zeichen sei somit ein rein neutrales Geldzeichen wie das Symbol des amerikanischen Dollars oder des Pfund Sterling. Im Übrigen sei der Verkehrskreis an Logos gewöhnt, die, wie im vorliegenden Fall, das Euro-Zeichen verfremdet darstellten, und bringe sie keineswegs sofort mit den Organen und anderen Einrichtungen der Europäischen Union gedanklich in Verbindung.

84      Als Zweites trägt der Kläger vor, es sei selbst dann, wenn nach Auffassung des Gerichts das Euro-Zeichen auf eine „Organisation hinter [diesem Zeichen]“ verweisen sollte, davon auszugehen, dass es sich bei dieser Organisation nicht um die Europäische Union insgesamt handle, sondern nur um die „Europäische Währungsunion“.

85      Das Euro-Zeichen werde „allenfalls mit wirtschaftspolitischen Tätigkeiten der Währungsunion in Verbindung gebracht und eben nicht mit – gegebenenfalls – von der Europäischen Union in der Breite – aber wohl trotzdem nur im legislativen/politischen Bereich – erbrachten Tätigkeiten“.

86      Wie in obiger Randnr. 47 ausgeführt, sieht jedoch Art. 3 Abs. 4 EUV vor, dass „[d]ie Union … eine Wirtschafts- und Währungsunion [errichtet], deren Währung der Euro ist“. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass das Euro-Zeichen trotz des Umstands, dass es ein Geldzeichen darstellt, auf eine bestimmte juristische Person verweist, nämlich auf die Europäische Union.

87      Der Umstand, dass das Euro-Zeichen in speziellem Sinne auf die Wirtschafts- und Währungsunion verweist, steht der in der vorstehenden Randnummer gezogenen Schlussfolgerung nicht entgegen. Die Wirtschafts- und Währungsunion, auf die u. a. Titel VIII des Dritten Teils des AEU-Vertrags Bezug nimmt und auf die sich der Kläger mit der Verwendung des Ausdrucks „Europäische Währungsunion“ offensichtlich bezieht, entspricht nämlich einem Tätigkeitsbereich der Europäischen Union. Im Übrigen verfügt die Wirtschafts- und Währungsunion nicht über eine von der Europäischen Union verschiedene Rechtspersönlichkeit.

88      Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

89      Der Kläger sucht dieses Ergebnis mit dem Argument in Frage zu stellen, dass es sich „verbietet[,] … über die nicht … relevante Flagge der [Europäischen Union], die Gegenstand des [Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009] war und [von der Beschwerdekammer] nicht für einschlägig erachtet wurde, auf die Europäische Union insgesamt abzustellen“. Seiner Ansicht nach „würde [es nämlich] im Ergebnis zu einer absurden Umgehung [dieser Vorschrift] führen, dass die hier gegenständliche Marke für den Verkehr keine Assoziation zur … Union bzw. ihre[r Flagge] auslösen würde, um dann zu einer solchen Assoziation … über den Umweg des [Euro-]Zeichens … zu gelangen“.

90      Auch wenn als erwiesen unterstellt wird, dass die in Rede stehende Marke keine identische Wiedergabe oder Nachahmung eines durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 geschützten Emblems enthält, kann aufgrund dieses Umstands gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass diese Marke ein gesondertes Emblem enthält, das seinerseits durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i dieser Verordnung geschützt ist. Vor diesem Hintergrund kann der Umstand, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 feststellte, für sich genommen jedenfalls keine Umgehung der Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. h darstellen.

 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes

91      In Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass sich „in Anbetracht der großen Vielfalt der Dienstleistungen und Waren, die von den Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Organe und anderen Einrichtungen der Europäischen Union erfasst werden, eine Überlappung zwischen ihnen und den von der [in Rede stehenden] Marke erfassten feststellen [lässt]“.

92      Der Kläger vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass auch dann, wenn der erste Teil des vorliegenden Klagegrundes zurückgewiesen werden sollte, das Gericht nicht umhin könne, festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer ausgeführten Erwägungen unzutreffend seien. Die Tätigkeitsbereiche der „Europäischen Währungsunion“ und die der Europäischen Union stünden „in keinem sachlichem Zusammenhang zu den [von der in Rede stehende Marke bezeichneten] Waren und Dienstleistungen“. Daher sei es unmöglich, dass das Publikum den Inhaber dieser Marke mit der „Europäischen Währungsunion“ oder der Europäischen Union gedanklich in Verbindung bringe.

93      Zur Veranschaulichung seines Vortrags macht der Kläger geltend, es sei offenkundig, dass die in der Klasse 9 enthaltenen „Datenträger und Aufzeichnungsträger“ und die „Druckerzeugnisse“ der Klasse 16 sowie die „medizinischen und veterinärmedizinischen Dienstleistungen“ und die „Schönheitspflege für Menschen und Tiere“ der Klasse 44, die in der Klasse 41 enthaltene „Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung“ und die von der Klasse 42 erfasste „Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ nicht in den Tätigkeitsbereich der „Europäischen Währungsunion“ fielen.

94      Er führt weiter aus, dass das Publikum die in den Klassen 35 und 36 enthaltenen Dienstleistungen wie die „Unternehmensberatung“, das „Finanzwesen“ und „Geldgeschäfte“ weder mit der „Europäischen Währungsunion“, „deren Mitglieder … keine Privatunternehmen sein können“, noch mit der Europäischen Union, „die sich [nicht] als privater Unternehmens- und Finanzberater betätigt“, gedanklich in Verbindung bringe. Hinsichtlich dieser Dienstleistungen sei das Publikum nämlich aufgrund seines Interesses an der „Anlage und Vermehrung seines Geldvermögens“ besonders aufmerksam.

95      Dieses Vorbringen ist in jedem Fall zurückzuweisen.

96      Zunächst ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Euro-Zeichen, anders als es der Kläger voraussetzt, auf die Europäische Union insgesamt verweist und nicht nur auf die „Wirtschafts- und Währungsunion“, die nur einen ihrer Tätigkeitsbereiche darstellt (vgl. oben, Randnr. 87). Somit nahm die Beschwerdekammer zu Recht einen Vergleich zwischen den von der in Rede stehenden Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen und den Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union insgesamt vor.

97      Zum anderen greift der durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 gewährte Schutz, wie aus obiger Randnr. 78 hervorgeht, auch dann ein, wenn eine Marke, ohne den Verbraucher hinsichtlich der Herkunft der von ihr bezeichneten Waren und Dienstleistungen irrezuführen, das Publikum zu glauben veranlasst, dass die von ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen mit einer Genehmigung oder Garantie der Stelle ausgestattet sind, auf die das Emblem, das sie umfasst, verweist, oder in anderer Weise mit dieser Stelle in Verbindung stehen.

98      Unter diesen Umständen nahm die Beschwerdekammer zu Recht an, dass aufgrund der großen Vielfalt der Bereiche, in denen die Union Zuständigkeiten wahrnehme, nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Publikum davon ausgehe, dass die von der in Rede stehenden Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu einem Bereich gehörten, in dem die Union tätig geworden sei.

99      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die in der Klasse 9 enthaltenen „Datenträger und Aufzeichnungsträger“ ebenso wie die in der Klasse 42 bezeichnete „Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung“ mit der „technischen Entwicklung“, einem Tätigkeitsbereich der Union, auf den sich Titel XIX des Dritten Teils des AEU-Vertrags bezieht, und mit der Tätigkeit der Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten in Zusammenhang steht, der in Art. 16 Abs. 1 AEUV erwähnt wird. Zweitens gehören die in der Klasse 16 bezeichneten „Druckerzeugnisse“ zu einem Bereich, in dem die Union tätig ist, und sei es nur über die Tätigkeit des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Drittens stehen die „Medizinischen und veterinärmedizinischen Dienstleistungen“ sowie die „Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere“ in Klasse 44 mit dem „Gesundheitswesen“ in Zusammenhang, einem Bereich, mit dem sich Titel XIV des Dritten Teils des AEU-Vertrags befasst und in dessen Rahmen gemäß Art. 168 Abs. 4 Buchst. b AEUV „Maßnahmen in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben“, erlassen werden können. Viertens kann die „Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung“ in Klasse 41 in die in Titel XII des genannten Dritten Teils in die Bereiche „allgemeine“ oder „berufliche Bildung“ fallen. Fünftens lassen die von den Klassen 35 und 36 erfassten Dienstleistungen wie die „Unternehmensberatung“, das „Finanzwesen“ und „Geldgeschäfte“ zwangsläufig und unabhängig vom betreffenden Publikum an die „Wirtschafts- und Währungspolitik“ denken, der Titel VIII des Dritten Teils des AEU-Vertrags gewidmet ist.

 Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes

100    Der Kläger trägt vor, dass die in Rede stehende Marke das Publikum nicht veranlasse, zu glauben, es bestehe eine Verbindung zwischen ihrem Inhaber einerseits und der „Europäischen Währungsunion, der [dieser] per Gründungsvertrag als Privatunternehmen nicht angehören kann“, oder, allgemeiner, der Europäischen Union andererseits.

101    Selbst wenn nämlich das Euro-Zeichen mit der Europäischen Union in Zusammenhang stehen sollte, so der Kläger, sei die Darstellung dieses Symbols in der in Rede stehenden Marke nicht dominierend. Daher sei eine Gesamtbeurteilung dieser Marke vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwischen ihrem Inhaber und der Europäischen Union ein Zusammenhang bestehe.

102    Diese Beurteilung würde seiner Ansicht nach jedoch ergeben, dass eine solche Verbindung nicht nachweisbar ist.

103    Erstens werde der blaue Hintergrund der in Rede stehenden Marke „von dem weißen Rechteck mit den Worten ‚MEMBER OF‘ und dem ebenfalls in weißer Farbe gestalteten Worten ‚euro experts‘ [durchbrochen]“.

104    Zweitens sei die Darstellung des Euro-Zeichens mit dem Buchstaben „e“, „die in schattierten Goldtönen (ins bräunliche laufend) gehalten sind und sich klar von dem hellen einfarbigen Gelb des offiziellen ‚€‘‑Zeichens abheben“, „verschmolzen“. Außerdem werde „durch die dunkler werdende Schattierung [der] Blick eher auf das ‚e‘ als [auf] das ‚€‘‑Symbol [gelenkt]“.

105    Drittens seien die „halbmondartigen Sterne … nach richtiger Einschätzung kein Indikator für die Währungsunion – und wären es nicht einmal für die Europäische Union insgesamt“. Diese Sterne könnten nämlich nach Ansicht des Klägers die „europäische Flagge“ nicht ins Gedächtnis rufen, „da der … Gesamtkontext schon vom Gedanken an die EU wegführt und auch die zentrale Aussage der ‚Einheit‘ … durch den nur halben Kreis gerade nicht begründet wird“.

106    Dieses Vorbringen kann nicht durchgreifen.

107    Wie der Kläger geltend macht, folgt zwar aus der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 die Pflicht zu einer Gesamtbeurteilung der in Rede stehenden Marke, da die anderen Bestandteile dieser Marke dazu führen können, dass diese insgesamt nicht geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber oder Benutzer auf der einen und der Stelle, die das Emblem, das Teil dieser Marke ist, verwendet, auf der anderen Seite hervorzurufen, und auch nicht in der Lage ist, das Publikum insoweit irrezuführen (vgl. entsprechend, Urteil EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES, oben in Randnr. 29 angeführt, Randnr. 59).

108    Jedoch ergibt gerade diese Gesamtbeurteilung der in Rede stehenden Marke, wie von der Beschwerdekammer in den Randnrn. 40 bis 44 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Marke beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen ihrem Inhaber und der Europäischen Union hervorruft.

109    Zum einen umfasst die in Rede stehende Marke, wie oben in Randnr. 71 dargelegt, u. a. eine Nachahmung des Euro-Zeichens in zentraler Position. Wie aber oben in Randnr. 86 erläutert, wird dieses Symbol zwangsläufig mit der Europäischen Union in Verbindung gebracht.

110    Zum anderen sind die drei weiteren Bestandteile, aus denen die in Rede stehende Marke besteht, nicht geeignet, den Eindruck, den das Vorhandensein dieser Nachahmung des Euro-Zeichens beim Publikum erweckt, wieder zu beseitigen.

111    Denn erstens sind zwölf Sterne in der dominierenden Farbe Gelb in einem Halbkreis auf blauem Hintergrund um diese Nachahmung des Euro-Zeichens herum angeordnet. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Sterne keine Nachahmung der in Randnr. 9 wiedergegebenen Europaflagge darstellen, ist festzustellen, dass sie jedenfalls nicht die Wirkung ausgleichen können, die das Vorhandensein der genannten Nachahmung des Euro-Zeichens in der in Rede stehenden Marke beim Publikum erzeugt.

112    Zweitens ist das in der in Rede stehenden Marke dargestellte Euro-Zeichen, wie oben in Randnr. 74 ausgeführt, neben dem Buchstaben „e“ platziert und nicht, wie der Kläger behauptet, mit diesem Buchstaben „verschmolzen“. Dieser Buchstabe selbst aber trägt keine Bedeutung und verwehrt es dem Betrachter somit nicht, den Inhaber der in Rede stehenden Marke mit der Europäischen Union in Verbindung zu bringen.

113    Drittens steht der Ausdruck „member of“ auf weißem Hintergrund über der Nachahmung des Euro-Zeichens. Der Ausdruck „euro experts“ hingegen ist, ebenfalls auf weißem Hintergrund, darunter angebracht. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 43 der angefochtenen Entscheidung völlig zu Recht betont, rufen diese beiden Ausdrücke zusammengenommen aber den Gedanken an einen beschränkten Kreis von Euro-Fachleuten hervor, die offiziell anerkannt worden sind. Sie erwecken daher den Eindruck, die Europäische Union, auf die, was oben ausgeführt wurde, das Euro-Zeichen verweist, habe der in Rede stehenden Marke ihre Zustimmung erteilt.

114    Demgemäß ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. Daher ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund betreffend Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009

115    Äußerst hilfsweise macht der Kläger geltend, dass die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, mit der der Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen worden sei, rechtmäßig gewesen sei. Da sich die Kommission außerdem erst vor der Beschwerdekammer auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 berufen habe, sei dieses Vorbringen als verspätet und damit als unzulässig zu bewerten. Jedenfalls könne die in Rede stehende Marke nicht auf der Grundlage der letztgenannten Vorschrift für nichtig erklärt werden.

116    Ausweislich der Randnrn. 44 und 45 der angefochtenen Entscheidung ging die Beschwerdekammer jedoch davon aus, dass die in Rede stehende Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 207/2009 für nichtig zu erklären sei, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, „die anderen Gründe zu prüfen, auf die der Antrag auf Nichtigerklärung gestützt wird“.

117    Der Grund, weshalb die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufgehoben und die in Rede stehende Marke für nichtig erklärt hat, liegt somit nicht darin, dass die Marke gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße.

118    Daher ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

119    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

120    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Heinrich Kreyenberg trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

Czúcz

Labucka

Gratsias

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juli 2013.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.